TRIPLAN Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

TRIPLAN Aktiengesellschaft

Bad Soden am Taunus

ISIN DE 0007499303
Wertpapierkennnummer 749930

Ordentliche Hauptversammlung 2017

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am

Donnerstag, den 8. Juni 2017
um 10.00 Uhr

im

Campus Kronberg
Campus Kronberg 1,
D-61476 Kronberg

ein.
Tagesordnung

TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TRIPLAN AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Sämtliche Unterlagen können im Internet unter:

http://www.triplan.com/investorrelations/hauptversammlung.html

eingesehen und ausgedruckt werden.

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2016 erzielte Bilanzgewinn von 3.554.226,85 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands kann unter

http://www.triplan.com/investorrelations/hauptversammlung.html

eingesehen und ausgedruckt werden.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dauernde Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit in dem vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dauernden Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für das vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dauernde Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit in dem vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dauernden Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HERDEN BÖTTINGER BORKEL NEUREITER GmbH, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der TRIPLAN AG für das vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 dauernde Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

TOP 6: Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung zum Gegenstand des Unternehmens

§ 2 Abs. 1 der Satzung soll neu gefasst werden. Der Geschäftsgegenstand soll im Hinblick auf die Ausweitung des Geschäftes der TRIPLAN Gruppe im Geschäftsbereich Technology und der damit verbundenen Lieferung von Schlüsselausrüstungskomponenten ausdrücklich auf den „Vertrieb, die Lieferung und Inbetriebnahme von Anlagenteilen, Maschinen, Maschinenteilen und Lizenzen“ erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Anlagenplanung, die Beratung und Ingenieurdienstleistungen, im Wesentlichen für die chemische und pharmazeutische Industrie, den Raffineriebereich, die Energie:- sowie Industrietechnik, sowie der Vertrieb, die Lieferung und Inbetriebnahme von Anlagenteilen, Maschinen, Maschinenteilen und Lizenzen außerdem die Entwicklung, die Erstellung und der Vertrieb von Software einschließlich Schulung und Wartung.“

TOP 7: Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Verfahren nach Erwerb durch die Gesellschaft nebst der Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 der Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Grundkapital der TRIPLAN AG in Höhe von 9.585.903 Euro, eingeteilt in 9.585.903 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um einen Gesamtbetrag von bis zu 1.121.551 Euro auf bis zu 8.464.352 Euro durch Einziehung voll eingezahlter noch zu erwerbender Aktien im Wege der vereinfachten Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG herabgesetzt. Die genaue Höhe des Herabsetzungsbetrages entspricht dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf diejenigen Aktien entfällt, die von der TRIPLAN AG im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebotes erworben und eingezogen werden.

Die einzuziehenden Aktien sollen von der TRIPLAN AG innerhalb der Zeit bis zum 8. Dezember 2017 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben werden („Durchführungsfrist“). Im Fall der Erhebung einer Klage gegen den gemäß diesem TOP 7 gefassten Beschluss verlängert sich die Durchführungsfrist automatisch bis Ablauf des 8. Januar 2018.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt jeweils insgesamt zum Zwecke der Ermöglichung eines kursschonenden Verkaufs von Aktien der TRIPLAN AG durch die Aktionäre, welche nach einer Kündigung der Einbeziehung der Aktien der TRIPLAN AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse nicht mehr Aktionär der TRIPLAN AG bleiben wollen sowie zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des nicht mehr benötigten Grundkapitals in Höhe von nominal bis zu 1.121.551 Euro an die Aktionäre.

Die erworbenen Aktien sind unverzüglich einzuziehen. Die Einziehung erfolgt zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalherabsetzung ist unverzüglich nach Beendigung der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Erwerb der bis zu 1.121.551 Aktien der TRIPLAN AG zum Zwecke der Einziehung nach Maßgabe dieses Kapitalherabsetzungsbeschlusses erfolgt außerhalb der Börse mittels eines an alle Aktionäre gerichteten und gemäß § 3 Ziffer (1) der Satzung im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden öffentlichen Erwerbsangebotes („Öffentliches Erwerbsangebot“), welches unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) innerhalb der – gegebenenfalls verlängerten – Durchführungsfrist nach Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses erfolgen soll.

Das für den Erwerb eigener Aktien insgesamt zur Verfügung stehende Auszahlungsvolumen (einschließlich Erwerbsnebenkosten) beträgt 60% des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016 der TRIPLAN AG („Auszahlungsvolumen“). Das Öffentliche Erwerbsangebot umfasst die maximale Anzahl von ganzen Aktien der TRIPLAN AG, die mit dem Auszahlungsvolumen (abzüglich Erwerbsnebenkosten) zu dem festgelegten Angebotspreis je Aktie erworben werden können.

Der von der TRIPLAN AG gebotene und gezahlte Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor der Ad Hoc-Mitteilung über den Rückzug aus dem Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als
5  % überschreiten. Zudem darf der von der TRIPLAN AG gebotene und gezahlte Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor der Veröffentlichung des Öffentlichen Erwerbsangebots um nicht mehr als 5  % überschreiten.

In dem Öffentlichen Erwerbsangebot ist eine Frist für die Annahme von mindestens drei Wochen vorzusehen.

Nehmen Aktionäre für mehr als 1.121.551 Aktien das Rückkaufangebot an, so erfolgt eine Zuteilung pro rata im Verhältnis der angebotenen Aktienstückzahlen zueinander. Stückzahlen bis 50 Aktien können bei einer Zuteilung pro rata bevorzugt berücksichtigt werden.

Die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung, insbesondere die nähere Ausgestaltung des Öffentlichen Erwerbsangebotes, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Ziffer (1) und (2) der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

Der Beschluss gemäß diesem TOP 7 wird nicht durchgeführt, soweit bis zum Ablauf der – gegebenenfalls verlängerten – Durchführungsfrist keine der einzuziehenden Aktien durch die TRIPLAN AG erworben wurde.

Allgemeine Hinweise

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung müssen die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also den 18. Mai 2017, 0.00 Uhr) beziehen muss, der Gesellschaft mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also spätestens bis zum 1. Juni 2017, 24.00 Uhr.

Weitere Einzelheiten sind bitte der Satzung zu entnehmen.

Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein:

TRIPLAN AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

2. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. In diesem Fall muss der Aktionär den Stimmrechtsvertretern zu jedem Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung an die Gesellschaft sowie die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail zur Verfügung:

TRIPLAN AG
z. Hd. Arno Hausburg
Auf der Krautweide 32
65812 Bad Soden am Taunus
Fax: 06196 / 6092 – 201
E-Mail: HV2017@triplan.com

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Informationen stehen auch unter der Internetadresse

http://www.triplan.com/investorrelations/hauptversammlung.html

unter dem Jahr 2017 zur Verfügung.

 

Bad Soden im April 2017

TRIPLAN AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte

TRIPLAN AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de

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