Swyx Solutions AG
Dortmund
Hauptversammlung
der Swyx Solutions AG
am 09.06. 2017, 10 Uhr
Sehr geehrte Aktionäre der Swyx Solutions AG,
hiermit lädt der Vorstand der Gesellschaft herzlich ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 09.06.2017, 10 Uhr
im Konferenzraum Jupiter der Gesellschaft,
44227 Dortmund, Emil-Figge-Str. 86.
Wir weisen darauf hin, dass sich der Ort der Hauptversammlung gegenüber dem Vorjahr geändert hat.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt.
Es ist die folgende Tagesordnung vorgesehen:
Tagesordnung
TOP 1 |
Eröffnung und formale Regelungen |
TOP 2 |
Bericht des Vorstands und Diskussion über den festgestellten Jahresabschluss 2016 |
TOP 3 |
Vorstellung des Berichts des Aufsichtsrats über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2016 |
TOP 4 |
Bericht des Vorstands und Aussprache über die aktuelle Geschäftslage |
TOP 5 |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 |
TOP 6 |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 |
TOP 7 |
Beschluss über die Verlängerung der Frist für die Ausübung der aufgrund Ermächtigung zum Mitarbeiter Aktien-Optionsplan (ESOP C 2008 und ESOP D 2008) gemäß Ziffern 5.3.3 und 5.3.4 der Satzung gewährten Bezugsrechte sowie über entsprechende Änderungen der Satzung in Ziffern 5.3.3 und 5.3.4. |
TOP 8 |
Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I/2009, die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I/2017 einschließlich der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechender Änderung der Satzung |
TOP 9 |
Beschluss über Satzungsänderungen zu Ziffer 5.3.1., Ziffer 5.3.2., Ziffer 5.3.3., Ziffer 5.3.4., Ziffer 5.3.5., Ziffer 10.2. und Ziffer 10.5. |
TOP 10 |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 |
Der Vorstand hat zu den Tagesordnungspunkten die folgenden Erläuterungen abgegeben und der Aufsichtsrat bzw. der Aufsichtsrat zusammen mit dem Vorstand haben die folgenden Beschlussvorschläge vorbereitet:
Zu TOP 3 der vorgeschlagenen Tagesordnung:
Vorstellung des Berichts des Aufsichtsrats über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2016
Zu TOP 5 der vorgeschlagenen Tagesordnung:
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
„Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.“ |
Die Beschlussfassung setzt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.
Zu TOP 6 der vorgeschlagenen Tagesordnung:
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
„Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.“ |
Die Beschlussfassung setzt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.
Zu TOP 7 der vorgeschlagenen Tagesordnung:
Beschluss über die Verlängerung der Frist für die Ausübung der aufgrund Ermächtigung zu den Mitarbeiter Aktien-Optionsplänen (ESOP C 2008 und ESOP D 2008) gemäß Ziffern 5.3.3 und 5.3.4 der Satzung gewährten Bezugsrechte sowie über entsprechende Änderungen der Satzung in Ziff. 5.3.3 und 5.3.4.
Das in Ziffer 5.3.3 der Satzung geregelte Bedingte Kapital I/2008 sowie das in Ziffer 5.3.4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital II/2008 dienen der Gewährung von Bezugsrechten, welche die Berechtigten nach Maßgabe der zugrundeliegenden Ermächtigungsbeschlüsse vom 29. Mai 2008 und vom 31. Juli 2008 letztmalig acht Jahre nach deren Gewährung ausüben können. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2016 wurde die Ausübungsfrist für die auf der Grundlage der beiden Ermächtigungsbeschlüsse gewährten Bezugsrechte um ein Jahr verlängert. Die im Laufe des Jahres 2008 gewährten Bezugsrechte enden demzufolge im Laufe des Jahres 2017.
Mit der vorliegenden Beschlussfassung sollen die in den Ermächtigungsbeschlüssen geregelten Ausübungsfristen für die Bezugsrechte um ein weiteres Jahr verlängert werden. Ansonsten sollen die Ermächtigungen unverändert bleiben. Außerdem sind Ziffern 5.3.3 und 5.3.4 der Satzung zu ändern:
Der Aufsichtsrat empfiehlt den folgenden Beschluss zu fassen:
„a)
Die weiteren von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 7 und vom 31. Juli 2008 unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlussfassungen bleiben vollumfänglich aufrechterhalten. Der Vorstand und – soweit die Gewährung an Mitglieder des Vorstandes erfolgt der Aufsichtsrat – werden ermächtigt, entsprechende Änderungen in den Optionsvereinbarungen mit den Bezugsberechtigten zu treffen. b) Ziffer 5.3.3: Ziffer 5.3.4: |
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75 % des vorhandenen Grundkapitals voraus.
Zu TOP 8 der vorgeschlagenen Tagesordnung
Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I/2009, die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I/2017 einschließlich der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechender Änderung der Satzung
Die Satzung sieht in Ziffer 5.4.1 die Ermächtigung des Vorstands vor, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.404,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2009) und dabei auch in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese Ermächtigung ist am 31.12.2010 ausgelaufen, weshalb das Genehmigte Kapital I/2009 aufgehoben werden soll. Gleichzeitig soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des bestehenden Grundkapitals (Genehmigtes Kapital I/2017) beschlossen, dabei der Vorstand zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ermächtigt und die Satzung in Ziffern 5.4.1. und 5.4.2. entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I/2009 b) Neuschaffung des Genehmigten Kapitals I/2017
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I/2017 und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. c) d) 5.4. Genehmigtes Kapital 5.4.1.
5.4.2. |
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75 % des vorhandenen Grundkapitals voraus.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Ausschluss des Bezugsrechts):
Der Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 08.06.2022 neue Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszugeben.
Die Gesellschaft muss bei Bedarf in der Lage sein, ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Der Gesetzgeber hat für diesen Zweck das genehmigte Kapital geschaffen.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals möchte die Gesellschaft ihren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, gleichzeitig aber die Möglichkeit haben, es mit Zustimmung des Aufsichtsrates in bestimmten Fällen ausschließen zu können.
Im Einzelnen soll der Ausschluss des Bezugsrechts in folgenden Fällen möglich sein:
a) Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können (Akquisitionen). Auf potentielle Akquisitionen muss die Gesellschaft unter Umständen rasch reagieren können, weshalb die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung aus Zeitgründen die Durchführung einer erfolgsversprechenden Akquisition gefährden kann.
Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt.
Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen gegenwärtig nicht. Durch die Höhe des vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Wenn sich Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn eine Akquisition im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
b) bei Barkapitalerhöhungen, wenn einzelne Investoren bereit sind, Aktien im Nominalwert von höchstens 10 % des bereits vorhandenen Grundkapitals zu zeichnen.
Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf etwa für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder für sonstige Investitionen zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
c) Bezugsrechtsausschluss um etwaige Spitzenbeträge auszunehmen
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Zu TOP 9 der vorgeschlagenen Tagesordnung
Satzungsänderungen zu Ziffer 5.3.1., Ziffer 5.3.2., Ziffer 5.3.3., Ziffer 5.3.4., Ziffer 5.3.5., Ziffer 10.2. und Ziffer 10.5.
a) Zu Ziffer 5.3.1. der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Ziffer 5.3.1. der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.“ |
Gemäß Ziffer 5.3.1 der Satzung hat die Hauptversammlung am 23.05.2006 eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen, die der Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft dient. Die Frist zur Gewährung der Bezugsrechte ist mittlerweile ebenso abgelaufen wie der Ausübungszeitraum für die Bezugsrechte. Ziffer 5.3.1 kann daher ersatzlos aufgehoben werden.
Gemäß Ziffer 15 der Satzung kann der Aufsichtsrat Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, ohne Beteiligung der Hauptversammlung allein beschließen. Die Aufhebung von Ziffer 5.3.1 der Satzung dürfte hiervon mit hoher Wahrscheinlichkeit erfasst sein. Da die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Hauptversammlung indes rechtlich nicht eindeutig ist, soll vorsorglich die Hauptversammlung die Aufhebung von Ziffer 5.3.1. beschließen.
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75 % des vorhandenen Grundkapitals voraus.
b) Zu Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.5. der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Ziffer 5.3.2. und Ziffer 5.3.5. der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.“ |
Gemäß Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.5 hat die Hauptversammlung am 08.03.2007 das bedingte Kapital I/2007 und das bedingte Kapital I/2010 beschlossen, die der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsschuldverschreibungen 2006/2007 dienen. Diese wurden aufgrund der Ermächtigung in der Hauptversammlung am 08.03.2007 in der Folge ausschließlich an die ETV Capital (Jersey) Limited begeben, von dieser jedoch aufgrund Vereinbarung vom 21. Dezember 2015 vollständig und unwiderruflich an die Gesellschaft zurückgegeben. Damit ist die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewährung von Aktien nach Maßgabe der obigen Ermächtigung entfallen. Die Ziffern 5.3.2 und 5.3.5 können ersatzlos aufgehoben werden.
Es gelten die Ausführungen zu TOP 9 lit a) zu Ziffer 15 der Satzung entsprechend. Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75 % des vorhandenen Grundkapitals voraus.
c) Zu Ziffern 5.3.3 und 5.3.4. der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die bisherigen Ziffern 5.3.3. und 5.3.4. werden neu nummeriert. Ziffer 5.3.3 wird zu Ziffer 5.3.1 und Ziffer 5.3.3. wird zu Ziffer 5.3.2. der Satzung.“ |
Es gelten die Ausführungen zu TOP 9 lit a) zu Ziffer 15 der Satzung entsprechend. Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75% des vorhandenen Grundkapitals voraus.
d) Zu Ziffer 10.2
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Ziffer 10.2 wird wie folgt neu gefasst: |
Die im Beschlussvorschlag unterstrichene Passage ergänzt die bisherige Fassung von Ziffer 10.2. Sie dient dem Zweck, das vorzeitige Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds zu erleichtern.
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75% des vorhandenen Grundkapitals voraus.
e) Zu Ziffer 10.5
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Ziffer 10.5 wird wie folgt neu gefasst: |
Die im Beschlussvorschlag unterstrichene Passage ergänzt die bisherige Fassung von Ziffer 10.5. Sie dient dem Zweck, die Einberufungsfrist für Sitzungen des Aufsichtsrats zu verkürzen.
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75 % des vorhandenen Grundkapitals voraus.
Zu TOP 10 der vorgeschlagenen Tagesordnung:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
„Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 gewählt.“
Die Beschlussfassung setzt eine Mehrheit von 75% des vorhandenen Grundkapitals voraus.
Weitere Hinweise von Vorstand und Aufsichtsrat zur Hauptversammlung:
Der geprüfte und festgestellte Jahresabschluss 2016 liegt ab sofort bis zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Dortmund, den 04.05.2017
Swyx Solutions AG
Der Vorstand