Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach
Schloßvippach
Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung
unserer Aktiengesellschaft am 16.06.2017
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 16.06.2017, um 19.00 Uhr in der Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach, Weimarische Straße 33, 99195 Schloßvippach stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 nebst dem dazu gehörenden Lagebericht des Vorstandes |
2. |
Bericht des Aufsichtsrates |
3. |
Beschlussfassungen |
3.1. |
Beschluss über die Ausschüttung aus Gewinnvortrag |
3.2. |
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 |
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
3.3. |
Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
3.4. |
Beschluss über Änderungen der Satzung |
Die vorgesehenen Änderungen sind als Anlage 1 beigefügt.
3.5. |
Beschluss über einen Gewinnabführungsvertrag mit der Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages („GAV“) zwischen der Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach und der Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH mit Sitz in Schloßvippach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111832, zuzustimmen.
Die Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach.
Der Abschluss des GAV bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach sowie der (zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits erfolgten) Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH. Außenstehende Gesellschafter existieren nicht, so dass eine Prüfung des GAV durch einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach aus diesem Grund der Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH weder Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren.
Der GAV ist als Anlage 2 beigefügt.
4. |
Wahl des Abschlussprüfers |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Steuerberatungsgesellschaft Schneider & Zien GmbH & Co. KG, Dortmunder Straße 9, 99086 Erfurt, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zum Beginn der Hauptversammlung im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Eventuelle Anträge von Aktionären bitten wir nebst Begründung bis zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung zu richten an:
Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach |
Fristgerecht eingegangene Anträge werden mit einer etwaigen Stellungnahme gemäß § 126 AktG über das Internet zugänglich gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2016 liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.
Schloßvippach, Mai 2017
Dietrich Kirchner
Aufsichtsratsvorsitzender
Anlage 1 zu TOP 3.4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, nachfolgend genannte Formulierungen der Satzung der Laproma AG zu aktualisieren. Insbesondere sollen dabei neue Entwicklungen in der Struktur der Gesellschaft und des Vorstandes, Anpassungen einiger ausgelaufener/nicht notwendiger Fristen, didaktische Klarstellungen/Ergänzungen und geplante Stärkungen der Aktionäre berücksichtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, nachfolgende Regelungen der Satzung zu ändern, zu streichen bzw. mit folgendem Wortlaut neu zu fassen:
(Anmerkung §§ und Absatznummern beziehen sich auf die derzeit gültige Satzung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen, Streichungen & Ergänzungen können zu Verschiebungen dieser Nummern führen, welche dann in der neuen finalen Textpassung der Satzung redaktionell angepasst werden)
a.) |
Änderung des § 4
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b.) |
Änderung des § 7
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c.) |
Änderung des § 8
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d.) |
Ergänzung des § 9
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e.) |
Ergänzung des § 13
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f.) |
Änderungen des § 14
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g.) |
Änderungen des § 15
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h.) |
Änderungen des § 16
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i.) |
Änderungen des § 17
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j.) |
Ergänzungen & Änderungen des § 18
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k.) |
Änderungen des § 19
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l.) |
Änderungen des § 20
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m.) |
Änderungen des § 21
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n.) |
Einfügung eines neuen § 27 |
Ende der Anlage 1
Anlage 2 zu TOP 3.5.
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Erzeuger- und Handels-AG LAPROMA Schloßvippach
99195 Schloßvippach, Weimarische Straße 33,
mit dem Sitz in Schloßvippach,
eingetragen unter HRB 109015 beim Amtsgericht Jena,
vertreten durch den Vorstand (Herrn Steffen Kirchner)
– nachfolgend Organträgerin genannt –
und
Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH
99195 Schloßvippach, Weimarische Straße 33,
mit dem Sitz in Schloßvippach,
eingetragen unter HRB 111832 beim Amtsgericht Jena,
vertreten durch den Geschäftsführer Frau Ines Linschmann
– nachfolgend Organgesellschaft genannt –
Vorbemerkung
Die Organträgerin hält 100% der Geschäftsanteile der Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
§ 1 Gewinnabführung
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. |
(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin die Beträge ihres Jahresüberschusses – mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in die gesetzlichen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger, kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
(3) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, ist ausgeschlossen. |
(4) |
Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. |
(5) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 6% p.a. zu verzinsen. |
§ 2 Verlustübernahme
(1) |
Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. |
(2) |
§ 1 Abs. 5 gilt entsprechend. |
(3) |
Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. |
§ 3 Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. |
(2) |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen. |
(3) |
Endet das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Organträgerin, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. |
§ 4 Informationsrecht
Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.
§ 5 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Organträgerin geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. |
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(2) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich besteht erstmals für den Gewinn oder den Verlust des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. |
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(3) |
Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien erstmals zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das gemäß Abs. 1 die Regelungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gelten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, dass er unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden kann. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. |
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(4) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt; als wichtiger Grund gilt dabei insbesondere,
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(5) |
Die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister soll 2017 erwirkt werden. |
§ 6 Schlussbestimmung
(1) |
Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. |
(2) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- und Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- und Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages. |