Advanced Bitcoin Technologies AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Advanced Bitcoin Technologies AG

Frankfurt am Main

WKN A2YPJ2
ISIN DE000A2YPJ22

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 17. September 2020, um 10:30 Uhr (MESZ), in den

KVFM – Kunstverein Familie Montez e.V.
Honsellbrücke am Hafenpark
Honsellstraße 7
60314 Frankfurt am Main

ein.

TAGESORDNUNG

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.abt-ag.com

unter der Rubrik Investor Relations – Publikationen – HV-Bekanntmachungen zur Verfügung und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Domstraße 15, 20095 Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 gemäß § 15 (2) der Satzung

Gemäß § 15 (2) der Satzung der Gesellschaft hat die Hauptversammlung durch Beschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder festzusetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Debjit D. Chaudhuri, Aufsichtsratsvorsitzender, erhält für das abgelaufene Rumpfgeschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 16.000,00.

Herr Dr. Michael Rundshagen, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, erhält für das abgelaufene Rumpfgeschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 14.000,00.

Herr Robert Hable, Aufsichtsratsmitglied, erhält für das abgelaufene Rumpfgeschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 12.000,00.

TOP 6

Beschlussfassung über die Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie entsprechende Änderung von § 10 (1) der Satzung

Um zunehmenden regulatorischen Anforderungen, die von der Gesellschaft zu beachten sind, auch durch eine entsprechende Verbreiterung der Kompetenzen im Aufsichtsrat Rechnung zu tragen, soll die Anzahl von derzeit drei Aufsichtsratsmitgliedern auf vier erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dass § 10 (1) der Satzung geändert und wie folgt neu gefasst wird:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

TOP 7

Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gegenwärtig gemäß den §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 (1) der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Gemäß dem unter Tagesordnungspunkt 6 zu fassenden Beschluss soll sich der Aufsichtsrat künftig aus vier Mitgliedern zusammensetzen.

Der Arriba Ventures GmbH und der Zandups GmbH steht ein Entsendungsrecht gemäß § 10 (5) der Satzung zu.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder

a)

Gabriele Bornemann, Beraterin und Unternehmerin, geboren am 03. März 1976, wohnhaft in Essen

Gabriele Bornemann verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Financial Community und Industrie. Sie verantwortete zuletzt bei der im SDAX notierten elexis die Bereiche Merger & Acquisition, Investor Relations und strategische Unternehmensentwicklung. Zudem war sie als Chief Compliance Officer verantwortlich für den Ausbau der Compliance- und Risikomanagementstrukturen. 2016 folgte der Schritt in die Selbständigkeit als zertifizierter Lehrgangsanbieter der Deutsche Börse und als Unternehmensberatung. Die Unternehmensberatungsgesellschaften Management Alliance sowie bleu&orange governance setzen den Beratungsschwerpunkt auf Aspekte guter Corporate Governance, Risikomanagement und Compliance.

b)

Thomas Dressendörfer, Berater und Manager, geboren am 20. Februar 1958, wohnhaft in Baar, Schweiz

Thomas Dressendörfer hat eine progressive Karriere im Finanzbereich hinter sich und war in leitenden Finanzpositionen als CFO wichtiger Geschäftsbereiche/Regionen in mehreren internationalen, börsennotierten Unternehmen tätig, darunter Tom Tailor, Straumann, Uster Technologies, Randstad, The Nielsen Company, Procter & Gamble und Baumüller. 2008 zog er in die Schweiz und wechselte zunächst zu Uster Technologies, einem börsennotierten Unternehmen der Baumwollqualitätsprüfungsbranche, wo er 4 Jahre als Finanzvorstand und Mitglied des Executive Committee tätig war. In den folgenden 4 Jahren war er Finanzvorstand und Mitglied des Executive Committee bei Straumann, einem börsennotierten Unternehmen der Zahnimplantatindustrie. Von 2016 bis 2020 war er maßgeblich an der Umstrukturierung und dem Turnaround der Marke Tom Tailor beteiligt. Anfang 2016 gründete er sein eigenes Unternehmen (www.dcs-consulting.ch) mit dem Schwerpunkt auf der Unterstützung großvolumiger und komplexer Geschäftsprojekte, wie z.B. Turnarounds. Er bringt zudem umfangreiche Erfahrung in M&A-Transaktionen mit. Er besitzt einen Master in Betriebswirtschaft und Wirtschaftswissenschaften von der Universität Erlangen-Nürnberg.

c)

Torsten Sonntag, Unternehmer und Manager, geboren am 28. April 1966, wohnhaft in Darmstadt

Torsten Sonntag war nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann und dem Abschluss seines Studiums als Dipl.-Ing. für Elektroniktechnologie über 25 Jahre in verschiedensten Führungsaufgaben für die Deutsche Bank tätig. In dieser Zeit verantwortete er u.a. als Mitglied der regionalen Geschäftsleitung der Deutschen Bank PKG in Hessen das Filialgeschäft der Deutschen Bank in Südhessen. Ab 2011 war er als Director in der Zentrale der Deutschen Bank sowohl für verschiedenste regulatorische Themen im Privatkundengeschäft als auch für diverse Digitalisierungsprojekte verantwortlich. Aus einem dieser Digitalisierungsprojekte ging das Start-up Verimi hervor, dessen Finanzierung (u.a. durch die Gesellschafter Axel Springer, Allianz, Bundesdruckerei, Daimler, Deutsche Bahn, Deutsche Bank, Lufthansa, Samsung, Telekom, Volkswagen) und Gründung er federführend organsierte. Im Zuge der Gründung von Verimi wechselte er 2017 als CFO/COO in die Geschäftsführung des Unternehmens. Mit seinem Ausscheiden bei Verimi im Herbst 2019 übernahm er als geschäftsführender Gesellschafter mit der B&L OCR Systeme in Eschborn einen der führenden Anbieter Deutschlands für Digitalisierungslösungen im Bereich der optischen Zeichenerkennung.

d)

Debjit D. Chaudhuri, Investor und Berater, geboren am 31. Mai 1972, wohnhaft in Kriftel

Debjit D. Chaudhuri ist Investor, Unternehmer und CEO von ValueWerk. 1999 gründete er die deutsche Niederlassung von Infosys, einem der weltweit größten IT-Unternehmen. Er war bis 2010 Geschäftsführer von Infosys Deutschland und baute ein Team von mehr als 1.500 Beratern mit einem Kundenstamm der führenden deutscher Unternehmen auf, die er auf Vorstandsebene beriet. 2010 war er Mitgründer der Nachhaltigkeitsplattform Elpis. Seit 2013 leitet er ein Family Office für namhafte globale Investoren und verwaltet in Deutschland Investitionen in Startups, mittelständische Unternehmen und Immobilien. Als Mitglied der Rotarier organisiert er soziale Projekte. 2017 wurde er von Rotary International für sein Engagement mit dem Paul Harris Fellowship ausgezeichnet und von der Stadt Frankfurt zum Business Ambassador ernannt. Er besitzt einen Universitätsabschluss in Physik sowie einen MBA.

für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, gemäß § 10 (2) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit von Frau Gabriele Bornemann, Herrn Thomas Dressendörfer und Herrn Debjit D. Chaudhuri soll jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. September 2020 beginnen. Die Amtszeit von Herrn Sonntag soll mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Satzungsänderung, wonach die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier erhöht werden soll, beginnen.

Es ist beabsichtigt, die Wahl zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.

TOP 8

Beschlussfassung über eine Satzungsregelung betreffend die künftige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie entsprechende Änderung von § 15 (2) der Satzung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll sich künftig aus der Satzung ergeben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dass § 15 (2) der Satzung geändert und wie folgt neu gefasst wird:

„(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten pro Jahr ihrer Amtszeit eine feste Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält pro Jahr seiner Amtszeit eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00.

TOP 9

Beschlussfassung über die Anpassung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung und entsprechende Satzungsänderung in § 5 der Satzung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. September 2019 hat in Bezug auf das Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung die Ermächtigung des Vorstands erweitert, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten weiteren Fällen auszuschließen, und eine entsprechende Anpassung von § 5 (1) der Satzung der Gesellschaft beschlossen.

Das Genehmigte Kapital wurde bislang nicht ausgenutzt und besteht noch in Höhe von EUR 125.000,00.

Die Höhe des Genehmigten Kapitals soll angepasst sowie die Ermächtigung des Vorstands erweitert werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur Gewährung von neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Geschäftspartner und externe Berater auszuschließen. Die übrigen Vorgaben sollen unverändert bestehen bleiben.

Zu diesem Zweck soll das Genehmigte Kapital gemäß § 5 (1) der Satzung in Satz 1 in der Höhe angepasst und um einen weiteren Buchstaben e) erweitert werden. Dementsprechend soll das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung vollständig aufgehoben und in § 5 der Satzung vollständig neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

I.

Die in § 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft für die Dauer von fünf (5) Jahren vom Tag der Eintragung in das Handelsregister an mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 125.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf die Eintragung des neugefassten Genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit im Zeitpunkt der Eintragung dieser Aufhebung von dem bisherigen Genehmigten Kapital noch kein Gebrauch gemacht wurde.

II.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dauer von fünf (5) Jahren vom Tag der Eintragung in das Handelsregister an durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 9.987.336,00 (in Worten: neun Millionen neunhundertsiebenundachzigtausend-dreihundertsechsunddreißig Euro) zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

für Spitzenbeträge, soweit sie bei der Festlegung des jeweiligen Bezugsverhältnisses entstehen,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger wesentlicher Vermögensgegenstände,

c)

soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der Advanced Bitcoin Technologies AG oder Gesellschaften, an denen die Advanced Bitcoin Technologies AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde,

d)

bei einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden,

e)

um bis zu 599.240 neue Aktien im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie an Geschäftspartner und externe Berater auszugeben.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 – Genehmigtes Kapital

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dauer von fünf (5) Jahren vom Tag der Eintragung in das Handelsregister an durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 9.987.336,00 (in Worten: neun Millionen neunhundertsiebenundachzigtausenddreihundert-sechsunddreißig Euro) zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

für Spitzenbeträge, soweit sie bei der Festlegung des jeweiligen Bezugsverhältnisses entstehen,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger wesentlicher Vermögensgegenstände,

c)

soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der Advanced Bitcoin Technologies AG oder Gesellschaften, an denen die Advanced Bitcoin Technologies AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde,

d)

bei einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden,

e)

um bis zu 599.240 neue Aktien im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie an Geschäftspartner und externe Berater auszugeben.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(3)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

Bericht des Vorstands zu den unter Tagesordnungspunkt 9 genannten Ermächtigungen des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Genehmigte Kapital durch Aufhebung und Neuschaffung anzupassen. Aufgrund der rechtstechnisch notwendigen Neufassung der gesamten Ermächtigung erstattet der Vorstand auch noch einmal einen vollständigen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat erachten es für sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, auch kurzfristig das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen, um der Gesellschaft Flexibilität für weiteres Wachstum und etwaige sich ergebende Akquisitionsmöglichkeiten zu verschaffen.

Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital beschlossen werden, das bis auf den erhöhten Betrag und die weitere Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in § 5 (1) lit. e) zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms inhaltlich dem bisherigen Genehmigten Kapital entspricht. Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft innerhalb der genannten Grenzen zu jeder Zeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der ordentlichen Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen abwarten muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.

Mit der Anpassung des Genehmigten Kapitals wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dauer von fünf (5) Jahren vom Tag der Eintragung in das Handelsregister das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.987.336,00 zu erhöhen.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – in den nachfolgend erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen kann.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Die als sog. „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger wesentlicher Vermögensgegenstände. Dadurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen schnell und flexibel anbieten zu können.

Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen sowie mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll sein.

Für die Bedienung von Ansprüchen früherer und aktueller Mitarbeiter aus dem Virtual Share Option Plan (VSOP) der savedroid AG soll diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraussichtlich ebenfalls genutzt werden.

Der Gesellschaft erwächst in allen genannten Fällen des Bezugsrechtsausschlusses kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Eine anschließende Aktienemission unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde andernfalls ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer Wertverwässerung führen. Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihebedingungen sog. Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu beziehenden Aktien schützen. Die Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits beteiligten Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in dem neben den beteiligten Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Nutzung dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 203 Abs. 1 S. 1 AktG i. V. m. § 186 Abs. 1 S. 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 203 Abs. 1 S. 1 AktG i. V. m. § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben wird. Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. In diesem Rahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Aktionäre möglich und zumutbar ist, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß oder entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- und/oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen und der Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder der Veräußerung eigener Aktien die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht mehr als 10 % verwässert wird. Im Übrigen haben die Aktionäre aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Bezugsrechtsausschluss für langfristiges Incentivierungsprogramm

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 599.240 Aktien, das sind knapp 3 % des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals, an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie an Geschäftspartner und externe Berater auszugeben.

Es ist national und international üblich, den Mitgliedern der Leitungsorgane und Mitarbeitern eines Unternehmens Leistungsanreize zu bieten, die sie dauerhaft näher an das Unternehmen binden. Ein langfristiges Incentivierungsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich, damit die Gesellschaft auch zukünftig für qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Dementsprechend soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern eine entsprechende Vergütungskomponente zum Erwerb von Aktien anzubieten. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um Führungskräfte und Mitarbeiter weiter gesteigert werden. Namentlich soll durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher – ebenso wie die Interessen der Aktionäre – auf die Steigerung des Unternehmenswerts gerichtet. Dies kommt auch den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktie zugute. Durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien können Führungskräfte und Mitarbeiter hieran partizipieren.

Zwar sind zur Incentivierung von Mitgliedern der Leitungsorgane und Mitarbeitern auch virtuelle oder in Geldzahlung zu erfüllende Zusagen als Alternative denkbar, bei denen kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Allerdings wird bei der Ausgabe von Aktien der jeweilige Bezugsberechtigte tatsächlich Aktionär und erwirbt die entsprechenden Aktionärsrechte Dies fördert die Identifikation der Bezugsberechtigten mit dem Unternehmen, weshalb Vorstand und Aufsichtsrat ein langfristiges Beteiligungsprogramm für Führungskräfte und Mitarbeiter als eine sinnvolle Methode zur Incentivierung ansehen. Die einhergehende Verwässerung der Aktionäre ist angesichts der Begrenzung auf knapp 3 % des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals relativ gering. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon überzeugt, dass die Möglichkeit für Führungskräfte und Mitarbeiter, im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms Aktien der Gesellschaft zu erhalten, in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat daher die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für insgesamt bis zu 599.240 Aktien im Rahmen eines langfristigen Incentivierungsprogramms – auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts – für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Für Geschäftspartner und externe Berater der Gesellschaft, deren Leistungen für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind und mit denen die Gesellschaft längerfristig zusammenarbeiten möchte, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Ausnutzung der Ermächtigung

Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll voraussichtlich für die Bedienung von Ansprüchen früherer und aktueller Mitarbeiter aus dem Virtual Share Option Plan (VSOP) der savedroid AG und für den Erwerb weiterer Anteile an der savedroid AG genutzt werden. Einzelheiten der Abwicklung sind insoweit noch zu klären.

Außerdem ist vorgesehen, ein langfristiges Incentivierungsprogramm für Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie Geschäftspartner und externe Berater aufzusetzen. Auch insofern soll von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden.

Im Übrigen bestehen derzeit keine konkreten Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

https://www.abt-ag.com

unter der Rubrik Investor Relations – Publikationen – HV-Bekanntmachungen zugänglich gemacht.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Advanced Bitcoin Technologies AG insgesamt 19.974.673 Stück nennbetragslose Inhaberaktien ausgegeben, die 19.974.673 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, so dass die Zahl der stimmberechtigten Aktien 19.974.673 Stück beträgt.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 13. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Advanced Bitcoin Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 27. August 2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen.

Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Vollmachtformulare stehen ebenso auf der Unternehmenswebsite als Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann unter folgender Adresse, insbesondere auch folgender E-Mail-Adresse, übermittelt werden:

Advanced Bitcoin Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollten möglichst bis zum 16. September 2020, 18:00 Uhr (MESZ), unter oben genannter Adresse übermittelt werden. Dies kann auch per E-Mail unter der vorgenannten E-Mail-Adresse geschehen. Auch in der Versammlung selbst kann dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch Vollmacht und Weisung erteilt werden.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft unter Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Advanced Bitcoin Technologies AG
Der Vorstand
Neue Mainzer Straße 84
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@abt-ag.com

Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Im Rahmen der gesetzlichen Grenzen wird die Gesellschaft Anträge i. S. v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https://www.abt-ag.com

unter der Rubrik Investor Relations – Publikationen – HV-Bekanntmachungen zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit etwaiger Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:

Advanced Bitcoin Technologies AG
Der Vorstand
Neue Mainzer Straße 84
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@abt-ag.com

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers entsprechend.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.abt-ag.com

unter der Rubrik Investor Relations – Publikationen – HV-Bekanntmachungen zugänglich:

der Inhalt dieser Einberufung,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Jahresabschluss der Advanced Bitcoin Technologies AG für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019,

der Konzernabschluss der Advanced Bitcoin Technologies AG für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019,

Vollmachtsformulare.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf dieser Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.abt-ag.com

unter der Rubrik Investor Relations – Publikationen – HV-Bekanntmachungen bekannt gegeben.

 

Frankfurt am Main, im August 2020

Advanced Bitcoin Technologies AG

Der Vorstand

 

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Advanced Bitcoin Technologies AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nr. der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die jeweiligen Kreditinstitute der Aktionäre übermitteln diese, für die Führung des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der Hauptversammlung relevanten Daten, an die Advanced Bitcoin Technologies AG. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der DSGVO. Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden solange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung).

Die Advanced Bitcoin Technologies AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agentur, Bank, Notar, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

Ihnen, unseren Aktionären, steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie unmittelbar gegenüber der

Advanced Bitcoin Technologies AG
vertreten durch die Vorstandsmitglieder
Dr. Yassin Hankir, Tobias Zander, Joachim V. Brockmann, Christian Lang
Neue Mainzer Straße 84
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@abt-ag.com

geltend machen. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

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