Medical Columbus Aktiengesellschaft
Königstein
Wertpapier-Kenn-Nummer 661 830
ISIN: DE0006618309
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand der medical columbus AG mit dem Sitz in Königstein lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Freitag, dem 7. Juli 2017, um 10.00 Uhr im Best Western Premier IB Hotel Friedberger Warte, Homburger Landstraße 4, 60389 Frankfurt am Main, stattfinden wird.
A.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrates Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Herzog-Adolph-Straße 7, 61462 Königstein, zur Einsichtnahme aus und werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen werden die Unterlagen jedem Aktionär kostenlos übersandt. Die Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das vergangene Geschäftsjahr sowie über die Lage der Gesellschaft. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat und dieser somit bereits festgestellt ist. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates Gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft setzt die Hauptversammlung die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates fest. Gemäß der geltenden Beschlusslage erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates für jedes Geschäftsjahr eine pauschale Vergütung in Höhe von 10.000,00 Euro; die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes Geschäftsjahr eine pauschale Vergütung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro. In Anbetracht des erheblichen zeitlichen Aufwands, den alle Mitglieder des Aufsichtsrates aufbringen, und aufgrund der in den vergangenen Jahren gestiegenen Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat verbunden sind, soll die seit dem Jahre 2008 unveränderte Vergütung angepasst und für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich auf einen Betrag in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro je Geschäftsjahr festgesetzt werden. Die Vergütung würde sonach für alle Aufsichtsratsmitglieder künftig wieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Erhöhung der Vergütung für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder soll erstmals für das Geschäftsjahr 2017 beschlossen werden und sodann für die nachfolgenden Geschäftsjahre gelten, bis die Hauptversammlung die Vergütung neu festsetzt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014/I, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung Die Gesellschaft hat die in § 4 Ziffer (4) der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014/I) im Umfang von 202.011,00 Euro teilweise ausgenutzt. Das genehmigte Kapital steht daher nur noch in Höhe von 808.045,00 Euro zur Verfügung, das zudem auch nur noch bis zum 9. Juli 2019 ausgenutzt werden könnte. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf durch die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2014/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals mit einer Laufzeit bis zum 6. Juli 2022 geschaffen werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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6. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Derzeit ist der Gesellschaft keine solche Ermächtigung erteilt. Um künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2011/I und die hierzu erforderliche Änderung der Satzung Die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2011 ausgegebenen Aktienoptionen sind nicht ausgeübt worden und können gemäß den Ausübungsbedingungen auch künftig nicht mehr ausgeübt werden. Das von der Hauptversammlung ebenfalls am 20. Mai 2011 zur Sicherung und Erfüllung der Bezugsrechte aus diesen Aktienoptionen beschlossene Bedingte Kapital 2011/I in Höhe von bis zu 200.000,00 Euro wird daher nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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B.
Berichte des Vorstands
1. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Absatz (2) Satz 2, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I auszuschließen Der Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag der Verwaltung, das Genehmigte Kapital 2014/I aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen, das eine Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre umfassen soll. Das Genehmigte Kapital 2014/I war von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Juli 2014 in Höhe von ursprünglich 1.010.056,00 Euro beschlossen worden. Gemäß der Beschlussfassung des Vorstands vom 27. März 2017 wurde das genehmigte Kapital mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tage in Höhe von 202.011,00 Euro unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts teilweise ausgenutzt. Die Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital wurde am 4. April 2017 im Handelsregister eingetragen. Sonach steht das Genehmigte Kapital 2014/I gemäß § 4 Ziffer (4) der Satzung derzeit nur noch in Höhe von 808.045,00 Euro zur Verfügung und kann in dieser Höhe nur noch bis zum 9. Juli 2019 ausgenutzt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust zu decken. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist ein der Höhe nach ausreichendes genehmigtes Kapital. Die Verwaltung schlägt den Aktionärinnen und Aktionären daher vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2014/I aufzuheben, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, und ein neues genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen, dessen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft angepasst ist und das bis zum 6. Juli 2022 ausgenutzt werden kann. Der Vorstand soll folglich ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 6. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 1.111.062,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.111.062 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2017/I sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Grundsätzlich soll allen Aktionärinnen und Aktionären bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I ein Bezugsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingeräumt werden. Der Vorstand der Gesellschaft soll jedoch in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen die Möglichkeit erhalten, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren und andererseits strategische Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage nur erlaubt sein,
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern:
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionärinnen und Aktionären für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionärinnen und Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. |
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2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Absatz (1) Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien auszuschließen Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 6. Juli 2022 eigene Aktien bis zu einem Anteil, der 10% des Grundkapitals nicht überschreiten darf, zu erwerben. Derzeit ist der Gesellschaft keine solche Ermächtigung erteilt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass der Vorstand künftig zum Erwerb eigener Aktien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sein sollte, wobei in verschiedenen Konstellationen der Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten der Aktionärinnen und Aktionäre beim Erwerb und der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre bei der Veräußerung der eigenen Aktien erforderlich sein könnte. Die Ermächtigung zum möglichen Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten beim Erwerb und zum möglichen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung der eigenen Aktien möchte der Vorstand wie folgt erläutern:
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Ausschluss von Andienungsrechten bzw. des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionärinnen und Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien berichten. |
C.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2017 in deutscher oder englischer Sprache zur Teilnahme angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 16. Juni 2017 zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen spätestens bis zum 30. Juni 2017 unter der folgenden Adresse zugehen:
medical columbus AG |
Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere auch bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, durch ein Kreditinstitut oder durch eine andere Person vertreten lassen. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften gleichgestellten Personen und Institutionen gilt § 135 AktG, im Übrigen ist eine Vollmacht schriftlich zu erteilen.
Darüber hinaus können die Aktionäre ihr Stimmrecht auch über einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. In diesem Fall müssen dem Stimmrechtsvertreter Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachtsformulare mit Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts können Sie auf unserer Homepage unter
www.medicalcolumbus.de
downloaden oder bei der Gesellschaft anfordern. Die Vollmacht und die Weisungen für den Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen und müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. Juli 2017 unter der unten angegebenen Adresse zugehen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 2.222.124 EUR und ist in 2.222.124 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich somit auf 2.222.124 Stück.
Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Gegenanträge gemäß § 126 AktG sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
medical columbus AG |
Gegenanträge werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Internet unter
www.medicalcolumbus.de
veröffentlicht.
Königstein, im Mai 2017
medical columbus AG
Dirk Isenberg
Vorstand