m4e AG Höhenkirchen – Hauptversammlung 2017

m4e AG

Höhenkirchen-Siegertsbrunn

ISIN: DE000A0MSEQ3
ISIN: DE000A2E38M3

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

13. Juli 2017, um 10.00 Uhr

im ARCONE Technologie Center, Altlaufstraße 38, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Veda WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von derzeit vier auf zukünftig drei Mitglieder verkleinert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

„1.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

6.

Beschlussfassung über Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern

Die durch die Hauptversammlung vom 24. Juni 2016 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Andreas Kinsky, Herr Oliver C. Jansen und Herr Cees Wessels, haben ihre Ämter zum 24. Februar 2017 jeweils niedergelegt und sind dementsprechend aus dem Aufsichtsrat der m4e AG ausgeschieden.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 hat das Amtsgericht München Herrn Koen Peeters, Herrn David Lloyd und Herrn Hans Bourlon zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der m4e AG bestellt. Herr Hans Bourlon hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 10. April 2017 wieder niedergelegt und ist daher nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats der m4e AG.

Die Amtszeit der durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 3. März 2017 bestellten und noch amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Koen Peeters und David Lloyd erlischt gemäß § 104 Abs. 6 AktG, sobald der Mangel hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrats behoben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie unter diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgesehen, die Hauptversammlung der m4e AG von ihrem Recht Gebrauch macht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen und diese das Amt annehmen.

Zudem hat das Mitglied des Aufsichtsrats Frau Gudrun Moll ihr Amt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juli 2017 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat der m4e AG setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gültigen Fassung aus vier Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Unter Tagesordnungspunkt 5 ist die Verkleinerung des Aufsichtsrats von vier auf drei Mitglieder vorgesehen. Diese Verkleinerung wird mit Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der m4e AG demnach gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der geänderten Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließende Verkleinerung des Aufsichtsrats von vier auf drei durch die Hauptversammlung zu wählende Mitglieder sollen daher nur drei Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a.

Herrn Koen Peeters, Finanzvorstand der Studio 100 NV, wohnhaft in Wuustwezel, Belgien,

b.

Herrn Gerhard Müller, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Kanzlei, wohnhaft in München, Deutschland, und

c.

Herrn Andreas Kinsky, Kaufmann, Partner bei der Quarton International AG, wohnhaft in St. Ruprecht an der Raab, Österreich,

jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juli 2017 für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder jeweils als Einzelwahl durchzuführen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz der Hauptversammlung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann auch beschließen, die Versammlungsleitung einem Dritten, auch Nichtaktionär, zu übertragen. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des Notars von der Hauptversammlung gewählt.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/I, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung

Der Vorstand der Gesellschaft hat durch Beschluss vom 14. März 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 14. März 2017 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von EUR 447.975,00 beschlossen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 21. März 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft verfügt dementsprechend derzeit noch über ein Genehmigtes Kapital 2013/I in Höhe von EUR 477.500,00 und ein Genehmigtes Kapital 2015/I in Höhe von EUR 1.314.400,00, d.h. über genehmigte Kapitalia in Höhe von insgesamt EUR 1.791.900,00.

Um der Gesellschaft auch zukünftig den vollen Handlungsspielraum und die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Stärkung ihres Eigenkapitals einzuräumen, sollen die Genehmigten Kapitalia 2013/I und 2015/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

1)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/I und des Genehmigten Kapitals 2015/I

a)

Das durch die Hauptversammlung vom 4. Juli 2013 beschlossene und am 10. September 2013 in das Handelsregister eingetragene Genehmigte Kapital 2013/I (§ 4 Abs. 4 der Satzung) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I unter den nachfolgenden Ziffern dieses Tagesordnungspunkts mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I aufgehoben.

b)

Das durch die Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 beschlossene und am 23. Juli 2015 in das Handelsregister eingetragene Genehmigte Kapital 2015/I (§ 4 Abs. 8 der Satzung) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I unter den nachfolgenden Ziffern dieses Tagesordnungspunkts mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I aufgehoben.

2)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juli 2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 2.463.862,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.463.862 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder im Rahmen des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern.

3)

Satzungsänderungen

a)

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„4.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juli 2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 2.463.862,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 2.463.862 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder im Rahmen des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern.

b)

§ 4 Abs. 8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die Ermächtigung erlaubt es dem Vorstand, auch zukünftig im größtmöglichen Umfang flexibel auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können.

1)

Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I:

Der Vorstand der Gesellschaft hat von der in § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung durch Beschluss vom 14. März 2017 Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 447.975,00 durchgeführt. Das Genehmigte Kapital 2015/I besteht dementsprechend lediglich noch in Höhe von EUR 1.314.400,00.

Um der Gesellschaft auch zukünftig den größtmöglichen Spielraum einzuräumen, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen, sollen die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch bestehenden Genehmigten Kapitalia 2013/I und 2015/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe ersetzt werden. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können sowie kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten.

Die neue Ermächtigung soll in ihrem Umfang dem erhöhten Grundkapital der Gesellschaft von EUR 4.927.725,00 Rechnung tragen. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2017/I ermächtigt den Vorstand daher, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.463.862,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.

2)

Ausschluss des Bezugsrechts:

der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2017/I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2017/I soll des Weiteren ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Ausgabebetrages bzw. -preises kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Sie liegt damit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, eine für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.

Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Diese Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder zum Zweck des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft auszuschließen.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder von Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Beteiligungen hieran oder sonstige wesentliche Betriebsmittel zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionen tätigen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar jeweils zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines uneingeschränkten Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder von Forderungen gegen die Gesellschaft konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmsteilen, Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder von Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen, der sonstigen wesentlichen Betriebsmittel oder der Forderungen gegen die Gesellschaft andererseits werden neutrale Wertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken sein.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

3)

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals:

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I berichten.

Unterlagen:

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der m4e AG in der Altlaufstraße 42 in 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn sowie während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

Jahresabschluss der m4e AG zum 31. Dezember 2016

Lagebericht der m4e AG für das Geschäftsjahr 2016

Bericht des Aufsichtsrats der m4e AG für das Geschäftsjahr 2016

Konzernabschluss der m4e AG zum 31. Dezember 2016

Konzernlagebericht der m4e AG für das Geschäftsjahr 2016

Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I (Tagesordnungspunkt 8)

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 6. Juli 2017, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:

m4e AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also den 22. Juni 2017, 0:00 Uhr, zu beziehen.

Der Nachweis muss der Gesellschaft ebenfalls unter der vorstehend mitgeteilten Adresse (m4e AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, Telefax: +49 89 30903-74675; E-Mail: anmeldestelle@computershare.de) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 6. Juli 2017, 24:00 Uhr, zugehen.

Nach form- und fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorisches Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Weitere allgemeine Hinweise:
Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Sollte ein Aktionär daher ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, so ist dringend zu empfehlen, sich mit diesen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung muss Weisungen zu jedem Punkt der Tagesordnung enthalten. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Gesellschaft. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme. Die Gesellschaft hat Frau Susan Hoffmeister als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft benannt.

Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können bereits im Vorfeld der Hauptversammlung erteilt werden.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und Hinweise zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sowie ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden kann (aber nicht muss), erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt.

Anträge und Anfragen

Wenn Sie Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, diese ausschließlich zu richten an:

m4e AG
Altlaufstraße 42, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Telefax: +49 8102 99453 69

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d.h. bis zum 28. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung bzw. Wahlvorschläge der Aktionäre werden auf der Internet-Seite der Gesellschaft www.m4e.de (unter der Rubrik Investor Relations → Hauptversammlung) unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse zugänglich gemacht.

Anforderungen von Unterlagen gemäß § 125 Aktiengesetz

Unterlagen gemäß § 125 AktG sind bitte unter folgender Adresse anzufordern:

m4e AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675

 

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, im Mai 2017

m4e AG

Der Vorstand

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