SEVEN PRINCIPLES AG – Hauptversammlung 2018

SEVEN PRINCIPLES AG

Köln

– Wertpapier-Kenn-Nummer A2AAA7 –
– ISIN DE000A2AAA75 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 21. Juni 2018, 13:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erna-Scheffler-Straße 1a, 51103 Köln stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die SEVEN PRINCIPLES AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der SEVEN PRINCIPLES AG, Erna-Scheffler-Str. 1a, 51103 Köln, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Der Geschäftsbericht ist im Internet unter

http://www.7p-group.com

einsehbar.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitgliedes des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem in 2017 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die GaMa GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

TOP 5

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der Data Transition Services GmbH als übertragende Gesellschaft und der SEVEN PRINCIPLES AG als übernehmende Gesellschaft

Der Vorstand beabsichtigt, nach Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung einen Verschmelzungsvertrag zwischen der Data Transition Services GmbH als übertragende Gesellschaft und der SEVEN PRINCIPLES AG als übernehmende Gesellschaft abzuschließen.

Der Verschmelzungsvertrag nach Maßgabe des Entwurfs vom 30. April 2018 hat den folgenden Wortlaut:

Verschmelzungsvertrag

§ 1
Beteiligte Rechtsträger, Gesellschafter

(1)

An der Verschmelzung sind folgende Rechtsträger beteiligt:

1.

die SEVEN PRINCIPLES AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer HR B 30660,

– nachfolgend auch der „übernehmende Rechtsträger“ genannt –

und

2.

Data Transition Services GmbH mit Sitz in Eschborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HR B 98357.

– nachfolgend auch der „übertragende Rechtsträger“ genannt –
(2)

Alleiniger Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers ist der übernehmende Rechtsträger. Das Stammkapital des übertragenden Rechtsträgers ist vollständig eingezahlt.

§ 2
Vermögensübertragung

Der übertragende Rechtsträger überträgt sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 ff., 46 ff., 60ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den übernehmenden Rechtsträger.

§ 3
Gegenleistung, Durchführung

Die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger erfolgt ohne Gegenleistung. Der übernehmende Rechtsträger darf zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital gemäß § 68 Absatz 1 Nr. 1 UmwG nicht erhöhen, da sie alle Geschäftsanteile an dem übertragenden Rechtsträger innehat. Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Absatz 2 UmwG.

§ 4
Schlussbilanz, Verschmelzungsstichtag

(1)

Der Verschmelzung wird die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2017 als Schlussbilanz (beigefügt als Anlage 1) zugrunde gelegt.

(2)

Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr. Ab dem 1. Januar 2018, 00:00 Uhr, gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen (Verschmelzungsstichtag).

(3)

Der übertragende Rechtsträger setzt die übergehenden Wirtschaftsgüter bzw. die übergehenden Vermögensgegenstände und Schulden in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem jeweiligen Buchwert an. Der übernehmende Rechtsträger führt steuerlich diese Werte des übertragenden Rechtsträgers fort. Handelsrechtlich erfolgt die Verschmelzung zu Zwischenwerten, d. h. die Wertansätze der übergehenden Wirtschaftsgüter entsprechen in der Summe dem bisherigen Ansatz der Beteiligung an dem übertragenen Rechtsträger in der Handelsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers.

§ 5
Keine besonderen Rechte und Vorteile

(1)

Der übernehmende Rechtsträger gewährt keine Rechte im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 7 UmwG an einzelne Gesellschafter oder Inhaber besonderer Rechte im Sinne dieser Vorschrift. Für die genannten Personen sind auch keine Maßnahmen vorgesehen.

(2)

Keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger werden besondere Vorteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 8 UmwG gewährt; ebenso werden den sonstigen in § 5 Abs. 1 Ziff. 8 UmwG genannten Personen keine besonderen Vorteile gewährt.

§ 6
Entbehrlichkeit von Verschmelzungsbericht und –prüfung

(1)

Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. UmwG nicht erforderlich, weil sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.

(2)

Aus denselben Gründen ist eine Verschmelzungsprüfung gemäß §§ 9 Abs. 3, 8 Abs. 3, 60 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

§ 7
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1)

Alle bei dem übertragenden Rechtsträger bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit den bestehenden Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB über. Für den Inhalt der übergehenden Arbeitsverhältnisse ist der Rechtszustand maßgeblich, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung besteht. Individualarbeitsrechtlich treten Änderungen für die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers nur insoweit ein, als sie zukünftig Arbeitnehmer des übernehmenden Rechtsträger werden. Die bisherigen Arbeitsverträge der von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer gelten demnach weiter fort. Das gilt bis auf weiteres auch für die bisherigen Arbeitsorte der von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer. Der Geschäftsbetrieb des übertragenden Rechtsträgers wird bis auf weiteres in denselben Räumlichkeiten wie bisher weitergeführt.

Die von dem übertragenden Rechtsträger anerkannten und bei ihm bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung erdienten Dienstzeiten werden von dem übernehmenden Rechtsträger voll angerechnet. Dies gilt für alle gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist. Erworbene Besitzstände bleiben den vom Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmern damit erhalten.

Zugleich schuldet der übernehmende Rechtsträger als neuer Arbeitgeber den von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer zukünftig alle Leistungen, auf den diese Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch haben.

(2)

Gemäß § 324 UmwG iVm § 613a Abs. 4 S. 1 BGB dürfen die von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsübergangs weder durch den übertragenden Rechtsträger noch durch den übernehmenden Rechtsträger gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt demgegenüber nach § 324 UmwG iVm § 613a Abs. 4 S. 2 BGB unberührt.

(3)

Der übernehmende Rechtsträger haftet ab dem Übergangszeitpunkt für Ansprüche aus den von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitsverhältnissen, die diesen Arbeitnehmern vor dem Betriebsübergang gegen den übertragenden Rechtsträger zustanden. Daneben haftet als Gesamtschuldner bis zu seinem Erlöschen der übertragende Rechtsträger für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen, die vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind und spätestens vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen, die vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind und nach dem Übergangszeitpunkt fällig werden, haftet der übertragende Rechtsträger bis zu seinem Erlöschen jedoch nach § 613a Abs. 2 S. 2 BGB nur in dem Umfang, der dem im Übergangszeitpunkt abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Für Verpflichtungen aus den von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitsverhältnissen, die nach dem Übergangszeitpunkt entstehen und fällig werden, haftet der übernehmende Rechtsträger alleine.

(4)

Weder der übertragende Rechtsträger noch der übernehmende Rechtsträger sind Mitglieder in einem Arbeitgeberverband; beide Unternehmen sind nicht tarifgebunden.

In beiden Rechtsträgern gelten tarifvertragliche Regelungen zudem auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln oder betrieblicher Übung.

(5)

Der übernehmende Rechtsträger unterhält Betriebsstätten an den Standorten Ratingen, Ernst-Dietrich Platz 2, Ratingen, Kokkolastraße 5, Köln, Erna-Scheffler-Straße 1a, Frankfurt am Main, Solmstraße 4, Hamburg, Drehbahn 7, Berlin, Römischer Hof – Unter den Linden 10, Wolfsburg, Major-Hirst-Straße 11, Stuttgart, Meitnerstraße 10 und Heilbronner Straße 154–160, Mannheim, Mallaustraße 72 und München, Oskar-Schlemmer-Straße 11. An den Betriebsstätten Ratingen und München des übernehmenden Rechtsträgers ist ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet.

Der übertragende Rechtsträger unterhält eine Betriebsstätte am Standort Eschborn, Mergenthaler Allee 73–75. An der Betriebsstätte des übertragenden Rechtsträgers ist kein Betriebsrat gebildet.

(6)

Die von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer werden nach Maßgabe des § 613 a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet.

§ 613 a Abs. 6 BGB sieht im Fall eines Betriebsübergangs an sich ein Widerspruchsrecht zu Gunsten der Arbeitnehmer vor. Es besteht allerdings kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, wenn der bisherige Arbeitgeber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. Hiernach steht den von dem Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmern daher kein Widerspruchsrecht zu, da aufgrund der vorgesehenen Verschmelzung der übertragende Rechtsträger erlöschen wird.

Allerdings steht den betroffenen Arbeitnehmern ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 626 BGB zu. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, innerhalb derer die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden müsste, beginnt ab Kenntnis von der Eintragung der zum Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers führenden Umwandlung zu laufen.

(7)

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei dem übernehmenden Rechtsträger bleiben von der Verschmelzung unberührt.

(8)

Sofern die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erlangt haben, werden die entsprechenden Verpflichtungen von dem übernehmenden Rechtsträger übernommen und zu unveränderten Bedingungen fortgeführt.

Versorgungsverpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern (laufende Pensionen und unverfallbare Anwartschaften) werden nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung von dem übernehmenden Rechtsträger übernommen.

(9)

Eine Betriebsänderung wird durch die Verschmelzung nicht bewirkt. Zurzeit sind Maßnahmen, die eine Betriebsänderung darstellen können, nicht geplant.
Sofern die ehemaligen Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Tantieme, variables Gehalt oder Ähnliches haben, in denen die Bemessungsgrundlage des Anspruchs wirtschaftliche Kennzahlen des übertragenden Rechtsträgers sind, ist beabsichtigt, eine notwendige Anpassung nach der Verschmelzung durchzuführen. Hintergrund ist, dass der übertragende Rechtsträger mit der Verschmelzung als solcher erlöschen wird und daher entsprechende wirtschaftliche Kennzahlen des übertragenden Rechtsträgers nicht weiter als Bemessungsgrundlage zur Verfügung stehen. Daher sollen den davon betroffenen Arbeitnehmern Änderungsangebote unterbreitet werden, deren Inhalt jedoch derzeit noch nicht absehbar ist. Allerdings werden hinsichtlich der ehemaligen Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers bei der inhaltlichen Ausgestaltung etwaiger notwendiger Änderungsangebote die Vorgaben des § 613 a BGB Beachtung finden. Im Übrigen würden die etwaig notwendigen Änderungsangebote inhaltlich so ausgestaltet sein, dass im Vergleich zu den bisherigen Bedingungen der arbeitsvertraglichen Regelungen der ehemaligen Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers diesen keine wirtschaftlichen Verschlechterungen daraus entstehen.
Andere als die in § 7 dargestellten Maßnahmen hinsichtlich der übergehenden Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers und der Arbeitnehmer des übernehmenden Rechtsträgers und deren Vertretungen sind derzeit nicht geplant.

(10)

Durch die in § 7 dieses Verschmelzungsvertrages dargestellten und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG geforderten Angaben werden zu Gunsten der an der Verschmelzung beteiligten Arbeitnehmer und deren Vertretungen keine Ansprüche begründet. Insbesondere handelt es sich bei dem Verschmelzungsvertrag nicht um einen Vertrag zu Gunsten Dritter.

§ 8
Zuleitung an den Betriebsrat

Es wird festgestellt, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages dem zuständigen Betriebsrat der übernehmenden Gesellschaft unter Einhaltung der Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes zugeleitet wurde, und zwar am 04. Mai 2018.

§ 9
Kosten

Die durch diesen Verschmelzungsvertrag und seine Durchführung entstehenden Kosten und etwaigen Steuern trägt der übernehmende Rechtsträger.

§ 10
Zustimmungsvorbehalt

Der Vertrag wird erst mit Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger wirksam.

§ 11
Rücktrittsrecht

Jede Vertragspartei behält sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor, wenn die Verschmelzung nicht bis zum 31. Dezember 2018 durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei der übernehmenden Gesellschaft wirksam geworden ist.

§ 12
Firmierung, Geschäftsführung

(1)

Die Firma der aufnehmenden Gesellschaft wird unverändert fortgeführt.

(2)

Die Geschäftsführung in der aufnehmenden Gesellschaft ändert sich nicht.

§ 13
Schlussbestimmungen

1.

Weder der übertragende noch der übernehmende Rechtsträger verfügen über Grundbesitz. Der übertragende Rechtsträger verfügt nicht über Anteile an deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

2.

Der Notar hat die Erschienenen über den weiteren Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung belehrt sowie auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und die Rechtsfolgen der Verschmelzung hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger auf Anmeldung und Glaubhaftmachung von Forderungen nach Maßgabe des § 22 UmwG Sicherheit zu leisten ist.

Der Notar belehrte die Erschienenen ferner über die Unwiderruflichkeit von Verzichtserklärungen und über deren Wirkungen sowie darüber, dass durch diese Erklärungen die Ausübung von Gesellschaftsrechten bei der bevorstehenden Verschmelzung beeinträchtigt werden kann.

3.

Von dieser Urkunde erhalten je eine beglaubigte Abschrift:

das Registergericht des Sitzes der SEVEN PRINCIPLES AG,
das Registergericht des Sitzes der Data Transition Services GmbH,
die SEVEN PRINCIPLES AG, die Data Transition Services GmbH sowie
die für die beteiligten Gesellschaften zuständigen Finanzämter (§ 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Der Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der SEVEN PRINCIPLES AG, die vorliegend als Einwilligung auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 30. April 2018 erteilt werden soll, als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Data Transition Services GmbH. Der Verschmelzungsvertrag soll alsbald nach der Hauptversammlung der SEVEN PRINCIPLES AG vom 21. Juni 2018 und nach Vorliegen der Zustimmung auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Data Transition Services GmbH, die am 22. Juni 2018 erfolgen soll, abgeschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Data Transition Services GmbH als übertragender Gesellschaft und der SEVEN PRINCIPLES AG als übernehmender Gesellschaft wird zugestimmt.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der Data Transition Services GmbH und der SEVEN PRINCIPLES AG, die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und die Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der SEVEN PRINCIPLES AG liegen von der Bekanntmachung dieser Einberufung an in den Geschäftsräumen der SEVEN PRINCIPLES AG, Erna-Scheffler-Str. 1a, 51103 Köln zur Einsicht der Aktionäre aus.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der SEVEN PRINCIPLES AG ausliegen. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:

SEVEN PRINCIPLES AG
Erna-Scheffler-Str. 1a
51103 Köln
Telefax: 0221-92007-77

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 14. Juni 2018 unter nachstehender Adresse:

SEVEN PRINCIPLES AG

c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht haben, dass sie zu Beginn des 31. Mai 2018, d.h. am 31. Mai 2018, 00:00 Uhr, Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens am 14. Juni 2018 zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

SEVEN PRINCIPLES AG

c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: ir@7p-group.com

Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter muss dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt werden.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Auslage von Unterlagen

Die auszulegenden Unterlagen, namentlich der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017, die Lageberichte für die SEVEN PRINCIPLES AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 und unter Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erna-Scheffler-Str. 1a, 51103 Köln, und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.

Zusendung von Unterlagen

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift derjenigen Unterlagen, die auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen, zugesandt. Der Geschäftsbericht ist auch im Internet abrufbar unter

http://www.7p-group.com

Anträge von Aktionären

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an:

SEVEN PRINCIPLES AG
Herrn Joseph Kronfli
Erna-Scheffler-Str. 1a
51103 Köln
Telefax: 0221-92007-77
E-Mail: ir@7p-group.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden bis spätestens zum Ablauf des 06. Juni 2018 eingehende, zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

http://www.7p-group.com

veröffentlichen.

Angabe gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 3.770.662,00 und ist eingeteilt in 3.770.662 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 3.770.662. Von diesen 3.770.662 Stimmrechten ruhen derzeit keine Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71 b AktG).

 

Köln, im Mai 2018

SEVEN PRINCIPLES AG

Der Vorstand

Comments are closed.