ckc AG – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ckc ag
Braunschweig
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG 04.04.2019

ckc AG

Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig, HRB 5405

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Der Vorstand der ckc AG mit Sitz in Braunschweig weist nach §§ 62 Abs. 3, 5 UmwG auf die bevorstehende Verschmelzung durch Aufnahme mit der ckc advanced it GmbH und der ckc projektmanagement services GmbH, beide ebenfalls mit Sitz in Braunschweig, hin. Da die ckc AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der ckc advanced it GmbH und der ckc projektmanagement services GmbH vollständig hält, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der ckc AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Die Aktionäre der ckc AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der ckc AG als der übernehmenden Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen, insbesondere der Entwurf des Verschmelzungsvertrages, aus; davon ausgenommen sind die nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG entbehrlichen Verschmelzungs- und Prüfungsberichte. Auf Verlangen wird jedem Aktionär der ckc AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

 

Braunschweig, im März 2019

ckc AG

Der Vorstand

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