Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Bauverein Wesel Aktiengesellschaft Wesel |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Ordentliche Hauptversammlung | 09.05.2019 |
Bauverein Wesel AktiengesellschaftWeselAn alle Aktionäre Hiermit laden wir die Aktionäre zu der amFreitag, dem 28. Juni 2019, 10:00 Uhr
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), des Lageberichts, und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2018 Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung zur Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 46483 Wesel, Windstege 5, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Auch in der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen ausliegen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand – Frau Anett Leuchtmann – für das Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand – Frau Anett Leuchtmann – für das Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorständen – Herren Norbert Haeser und Franz Michelbrink – für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. |
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 S. 2, 96 Abs. 1, 101 AktG, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen, wovon acht Mitglieder von der Hauptversammlung und vier Mitglieder von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgezählt (§ 102 Abs. 1 S. 2 AktG, § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen. Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, endet die Amtszeit aller gegenwärtig von der Hauptversammlung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates. Damit sind acht Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl die bisherigen Mitglieder
als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder wieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Wahl mit der Maßgabe erfolgt, dass die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019 beginnt und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das ist das Geschäftsjahr 2023, da das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2024. |
Stimmberechtigt in der Hauptversammlung ist nach § 11 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch der Bauverein Wesel AG eingetragen ist, den Aktienbetrag voll eingezahlt hat und im Besitz einer von der Gesellschaft ausgefertigten Stimmkarte ist. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Bauverein Wesel AG kann der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch eine Vereinigung von Aktionären kann ein solcher Bevollmächtigter sein. Hierzu ist eine Vollmacht in Textform vorzulegen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Wesel, im Mai 2019
Der Vorstand
Norbert Haeser Franz Michelbrink