RATTUNDE AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Rattunde AG
Ludwigslust
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 09.05.2019

RATTUNDE AG

Ludwigslust

Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019

Sehr geehrte Aktionäre,

zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Aktiengesellschaft laden wir Sie hiermit ganz herzlich ein. Sie findet statt

am 05.06.2019 um 15:00 Uhr
im Hotel ARTE Schwerin, Dorfstraße 6, 19061 Schwerin – Krebsförden Dorf

Die Teilnahme- und Abstimmungsbedingungen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Vorgaben des AktG sowie der Satzung.

Tagesordnung

1.

Eröffnung und Begrüßung durch Herr Dr. Wolfgang Wawrzinek, Vorsitzender des Aufsichtsrates

2.

Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgende Beschlussfassung vor:

a)

§ 6 der Satzung (Übertragung und Belastung von Aktien) wird wie folgt neu gefasst:

§ 6 Ehegattennießbrauch, Übertragung oder Belastung von Aktien

(1)

Die Bestellung eines Nießbrauchs an den Aktien unter Lebenden oder von Todes wegen ist zu Gunsten der Ehegatten zulässig. Im Übrigen ist die Bestellung eines Nießbrauchs ausgeschlossen.

(2)

Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft belastet oder übertragen werden. Die Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat, wobei der betroffene Aktionär kein Stimmrecht hat.

(3)

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Aktionär eine Übertragung auf einen anderen Aktionär oder auf Personen vornimmt, die in gerader Linie mit dem übertragungswilligen Gesellschafter verwandt sind oder die Aktien zugunsten dieser Personen belastet werden sollen. Im Übrigen ist die Zustimmung zu erteilen, sofern an den Aktien unter Lebenden oder von Todes wegen zu Gunsten der Ehegatten ein Nießbrauch bestellt werden soll.

b)

§ 19 Abs. 5 der Satzung (Beschlussfassung über die Gewinnverwendung) wird wie folgt neu gefasst:

(5)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Während der Dauer des Nießbrauchs an Aktien ist mindestens der Betrag auszuschütten, der quotal im Verhältnis der nießbrauchsbelasteten Aktien zu den gesamten Aktien erforderlich ist, um dem jeweiligen Nießbraucher eine Versorgung in Höhe von EUR 50.000 p.a. zu gewähren. Sofern sich künftig der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung (auf der Basis von 2015 = 100; Stand März = 104,2) gegenüber dem für den Monat Juni 2019 geltenden Index verändert, so ändert sich die Höhe des mindestens auszuschüttenden Betrages entsprechend. Den verbleibenden Bilanzgewinn kann die Hauptversammlung der Gewinnrücklage zuführen, auf neue Rechnung vortragen oder ebenfalls unter den Aktionären verteilen. Die Regelung nach Abs. 5 S. 2 greift nur dann, wenn der Gewinn der Gesellschaft nach Steuern mindestens EUR 1 Mio. beträgt. Beträgt der Gewinn der Gesellschaft nach Steuern weniger als EUR 1 Mio., werden mindestens 10 % des Gewinns ausgeschüttet.

3.

Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2017, des Konzernlageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

4.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

5.

Verwendung des Bilanzgewinns 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 91.380,06 wie folgt zu verwenden:

Einstellung in andere Gewinnrücklagen: € 91.380,06

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den seit dem 11.06.2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

8.

Neuwahl des Aufsichtsrates

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft. Danach gehören dem Aufsichtsrat vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre an, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung zum Ende der heutigen Hauptversammlung zu wählen:

a)

Herr Dr. Cédric Guinand, MBA, Genf, Deskhead einer Großbank

b)

Herr Dipl.-Ing. Ingo Martens, Hamburg, Projektmanager

c)

Herr Prof. Dr. Klaus Serfling, Berlin, Emeritus an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

d)

Herr Dr. Wolfgang Wawrzinek, Hamburg, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater

Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge nicht gebunden.

9.

Wahl des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dahlmannstraße 1-3, 24103 Kiel zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

10.

Beschluss über den Ort der nächsten ordentlichen Hauptversammlung

 

Ludwigslust, 06.05.2019

Martin Proksch
Vorstand

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