Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 17.05.2019

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

München

ISIN DE0005190003 / WKN 519000 (Stammaktie) und
ISIN DE0005190037 / WKN 519003 (Vorzugsaktie ohne Stimmrecht)

Dividendenbekanntmachung

Die 99. ordentliche Hauptversammlung hat am 16. Mai 2019 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 2.302.714.123,60 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 3,52 EUR je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 EUR auf das dividendenberechtigte Grundkapital (55.605.380 Vorzugsaktien), das sind: 195.730.937,60 EUR
Ausschüttung einer Dividende von 3,50 EUR je Stammaktie im Nennbetrag von 1 EUR auf das dividendenberechtigte Grundkapital (601.995.196 Stammaktien), das sind: 2.106.983.186,00 EUR
Bilanzgewinn 2.302.714.123,60 EUR

Die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Auszahlung ist für den 21. Mai 2019 vorgesehen. Die Dividende wird ab diesem Tag über die Clearstream Banking AG durch die Depotbanken grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ausbezahlt.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags entfällt bei inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nicht-Veranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für inländische Aktionäre, die bei ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

München, im Mai 2019

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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