FiNet Financial Services Network AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
FiNet Financial Services Network Aktiengesellschaft
Marburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 24.05.2019

FiNet Financial Services Network AG

Marburg

Sehr geehrter FiNet-Aktionär,

wir laden Sie ein zur

Ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, 27. Juni 2019, 14.00 Uhr,
im Cineplex Marburg, Biegenstraße 8, 35037 Marburg.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet Financial Services Network AG („FiNet AG“), Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt sowie über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 108.554,88

a)

eine Dividende von EUR 0,10 pro Namensaktie, das sind insgesamt EUR 78.369,20, auf das Grundkapital in Höhe von EUR 784.692,00 an die Aktionäre auszuschütten, und

b)

den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 30.185,68 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 der FiNet AG

Die FiNet AG ist eine sog. mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB), deren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist (§ 316 HGB). Der Abschlussprüfer ist deshalb für das Geschäftsjahr 2019 durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Der Prüfungsauftrag wird dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB).

Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor zu beschließen, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mendelssohnstraße 87, 60325 Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals sowie die Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung

Das auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. August 2014 eingerichtete genehmigte Kapital nach § 4 Absatz 4 der Satzung ist nicht ausgenutzt worden. Die entsprechende Ermächtigung des Vorstandes endete mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Vorstand soll auch künftig in die Lage versetzt werden, genehmigtes Kapital insbesondere (i) zur Beteiligung von Mitarbeitern einzusetzen, (ii) um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen und (iii) den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durchzuführen.

6.1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung über die Ermächtigung im Handelsregister, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. Dezember 2023 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 390.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stamm-Namensaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

b)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage an Mitarbeiter der FiNet AG ausgegeben werden. Die Mitarbeiter zeigen Interesse an einer Beteiligung am Kapital und damit am Unternehmenserfolg der FiNet AG. Die beantragte Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, diesem Bedürfnis in geeigneten Einzelfällen im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG nachkommen zu können.

c)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen. Die Praxis zeigt, dass neue Vermittler oftmals Interesse an einer Beteiligung am Kapital und damit am Unternehmenserfolg der FiNet AG zeigen. Die beantragte Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, diesem Bedürfnis in geeigneten Einzelfällen im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG nachkommen zu können.

d)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 390.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden, deren Erwerb im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.

e)

Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

6.2

Der Vorstand hat zu den Gründen für den Bezugsrechtsausschluss an die Hauptversammlung unter TOP 6.1 einen schriftlichen Bericht zu erstatten (§ 203 Abs. 2, Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG). Der schriftliche Bericht ist als Anlage 1 beigefügt und liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet AG, Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und ist über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.

6.3

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das von der Hauptversammlung am 27. August 2014 beschlossene genehmigte Kapital wird aufgehoben.

b)

§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.06.2019 ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung über die Ermächtigung im Handelsregister, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31.12.2023 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 390.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stamm-Namensaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

a)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage an Mitarbeiter der FiNet AG ausgegeben werden, deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.

b)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen und deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.

c)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 390.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden, deren Erwerb im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.

d)

Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

7.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs

In der Hauptversammlung vom 22. August 2017 wurde eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen (TOP 7 der Hauptversammlung vom 22. August 2017). Das notarielle Protokoll dieser Hauptversammlung ist auszugsweise als Anlage 2 beigefügt. Dort ist als Erwerbsweg der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre genannt. Dieser soll durch einen weiteren Erwerbsweg ergänzt werden, nämlich den individuell ausgehandelten Rückerwerb von abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären.

Der Vorstand hat zu den Gründen für die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung unter TOP 7 einen schriftlichen Bericht zu erstatten (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 AktG). Der schriftliche Bericht ist als Anlage 3 beigefügt und liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet AG, Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und ist über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.

Der Beschluss kann nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Im Rahmen der in der Hauptversammlung vom 22. August 2017 (TOP 7) beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann dieser Erwerb auch unmittelbar von individuellen, abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären erfolgen.

2.

Ein Erwerb unmittelbar von individuellen, abgabewilligen Aktionären ist nur zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Wege Zwecken dient, die im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegen und geeignet und erforderlich ist, diese Zwecke zu erreichen.

Erfolgt der Erwerb unmittelbar von individuellen, abgabewilligen Aktionären, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der FiNet AG um nicht mehr als 1 % überschreiten und um nicht mehr als 1 % unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der durch einen Wirtschaftsprüfer ermittelte Wert je Aktie vor dem Tag des Erwerbs der Aktien durch die FiNet AG. Jedoch dürfen Aktien in diesem Fall auch für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Wert oder ohne jede Gegenleistung durch die Gesellschaft erworben werden, sofern der Aufsichtsrat diesem Erwerb zustimmt.

3.

Soweit eigene Aktien gemäß diesem TOP 7 von individuellen abgabewilligen oder abgabepflichtigen Aktionären erworben werden, sind diese Erwerbe auf die Begrenzung des Erwerbs auf bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals (Beschluss der Hauptversammlung vom 22. August 2017, TOP 7) anzurechnen. Im Übrigen gelten alle anderen Vorgaben der Ermächtigung wie unter TOP 7 von der Hauptversammlung am 22. August 2017 beschlossen.“

Mit freundlichen Grüßen

 

Marburg, im Mai 2019

FiNet AG

Der Vorstand

 

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der
FiNet Financial Services Network AG am 27. Juni 2019

zu TOP 6 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals sowie
die Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung)

Bericht des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts nach
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

In der Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG („FiNet“) am 27. Juni 2019 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 390.000,00 geschaffen werden. Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital dabei sowohl für Bar- auch als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

b)

für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage an Mitarbeiter der FiNet ausgegeben werden, deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet liegt.

c)

für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, um neue Vermittler als Partner an der FiNet zu beteiligen und deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet liegt.

d)

für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 390.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden, deren Erwerb im wohlverstandenen Interesse der FiNet liegt.

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden

Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Zu a)

Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Ausgabevolumen ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

Zu b)

Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn sich Mitarbeiter an der FiNet beteiligen wollen, deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet liegt. Eine solche Beteiligung soll Mitarbeitern ermöglicht werden, bei denen durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eine zusätzliche Bindung an die FiNet erreicht werden soll. Denn durch diese Beteiligung können Mitarbeiter über ihre laufende Vergütung hinaus am Unternehmenserfolg der FiNet insgesamt teilhaben. Die FiNet ist Dienstleister, insbesondere für fachlich qualifizierte Makler, weshalb die FiNet Mitarbeiter benötigt, die kompetente Ansprechpartner sind. In der Region Marburg sind diese nicht ohne Schwierigkeiten zu finden, weshalb eine erhöhte Bindung für gewonnene Mitarbeiter von Bedeutung ist.

Damit durch die Beteiligung von Mitarbeitern keine unverhältnismäßige Verwässerung der Aktionäre eintritt, ist die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf einen Ausgabebetrag von bis zu EUR 50.000,00 Aktien beschränkt.

Zu c)

FiNet erweitert fortlaufend die Anzahl der ihr angeschlossenen Vermittler. Bereits mehrfach wurde mit dem Wechsel zur FiNet der Wunsch der neuen FiNet Partner verbunden, auch gesellschaftsrechtlich an der FiNet beteiligt zu sein. Es entspricht dem Interesse der FiNet, insbesondere Partner anzubinden, die nicht nur die Dienstleistung der FiNet in Anspruch nehmen, sondern sich der zugrundeliegenden Unternehmensidee verbunden fühlen und bereit sind, ihre Ideen für den Fortbestand und die Weiterentwicklung der FiNet einzubringen.

Damit durch die Beteiligung neuer FiNet Partner keine unverhältnismäßige Verwässerung der Aktionäre eintritt, ist die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf einen Ausgabebetrag von bis zu EUR 50.000,00 Aktien beschränkt.

Zu d)

Das Bezugsrecht soll auch bei Bar- und Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können, wenn diese zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen dienen.

Aufgrund eines sich ändernden Marktumfeldes wird zukünftig die Größe der FiNet, gemessen an der Anzahl der betreuten FiNet-Partner und ihrer Tochtergesellschaft FiNet Asset Management AG, gemessen an dem Volumen des verwalteten Vermögens für ihren jeweiligen Fortbestand von Bedeutung sein.

FiNet zieht deshalb in Betracht, die erforderliche Größe auch durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erreichen. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der FiNet gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen der von der FiNet in Betracht gezogenen Maßnahmen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann.

Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.

Marburg, den 13. Mai 2019

Markus Neudecker
Vorstand der FiNet Financial Services Network AG

Urkundenrolle Nummer 74/2017 C

Verhandelt zu Marburg am 22. August 2017.

Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg.

Der unterzeichnete Notar

Dr. Carsten Loscher

mit dem Amtssitz in 35037 Marburg

hat sich heute auf Ersuchen des Vorstandes der FiNet Financial Services Network AG (im Folgenden: FiNet AG). eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg unter 16 HR B 2259, in das Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg, begeben. Dort nahm er die Niederschrift über die

ordentliche Hauptversammlung

der FiNet AG mit dem Sitz in Marburg für das Geschäftsjahr 2016 auf.

Der Notar traf dort an:

den Aufsichtsrat der Gesellschaft, Herrn Alexander Kirschweng (Vorsitzender), Herrn Daniel Zinser (Stellvertretender Vorsitzender) und Herrn Bertram Valentin;

den Vorstand der Gesellschaft, Herrn Markus Neudecker;

die in dem beigefügten Teilnehmerverzeichnis aufgeführten Aktionäre und Vertreter von Aktionären.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Diese wurde von den Erschienenen und dem Notar verneint.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Alexander Kirschweng, übernahm den Vorsitz nach § 16 Abs. 1 der Satzung der FiNet AG. Die Versammlung wurde von ihm um 14:03 Uhr eröffnet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats stellte fest: Die Einberufung der Hauptversammlung wurde mit Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger/Auftragsnummer 170712028704 vom 21. Juli 2017 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält folgende

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats

2.

Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2016 auf neue Rechnung

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 der FiNet AG

6.

Neuwahl des Aufsichtsrats

7.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

8.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs

9.

Satzungsänderung durch Ergänzung von § 14 Abs. 3

Ein Ausdruck des elektronischen Bundesanzeigers ist dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.

Der Vorsitzende unterzeichnete das Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre (§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG). Das Teilnehmerverzeichnis wurde von der ersten Abstimmung für die gesamte Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht für alle Teilnehmer ausgelegt. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Protokoll festgehalten erfolgte keine Änderung der auf der Grundlage des Teilnehmerverzeichnisses festgestellten Präsenz bei den Abstimmungen, was durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats jeweils überprüft wurde. Das Teilnehmerverzeichnis ist dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.

Die in ihm aufgeführten Aktionäre und Vertreter der Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts der Hauptversammlung ordnungsgemäß nachgewiesen. Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die FiNet AG nach § 4 Abs. 1 der Satzung ein Grundkapital in Höhe von EUR 784.692,00 hat. Es ist eingeteilt in 784.692 Namensaktien zum Nennbetrag von je EUR 1,00. Davon werden derzeit 1.000,00 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 als eigene Aktien von der FiNet AG gehalten, die in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt sind (§ 71b AktG).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigter Vertreter berechtigt (§ 15 Abs. 1 der Satzung), mit Ausnahme der FiNet AG selbst bezogen auf die von ihr gehaltenen eigenen Aktien. Durch Einsichtnahme in das Aktienbuch hat der Vorsitzende festgestellt, dass Umschreibungen im Aktienbuch in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr stattgefunden haben. Sodann stellte der Vorsitzende fest. dass mehr als 50 % des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals in Höhe von EUR 784.692 vertreten sind und die Hauptversammlung damit nach § 17 Abs. 1 der Satzung beschlussfähig ist.

Der Vorsitzende bestimmt gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung die Abgabe von Stimmkarten als Abstimmungsart. Die Form der Abstimmung erfolgt nach der Subtraktionsmethode. Nach der Subtraktionsmethode werden nur die Enthaltungen und Nein-Stimmen gezählt. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtstimmenzahl aller stimmberechtigten Teilnehmer der Hauptversammlung. Hiervon werden zur Feststellung der Zahl der abgegebenen Stimmen zunächst die Stimmenthaltungen, sodann die Zahl der Nein-Stimmen und ungültigen Stimmen subtrahiert. Die Differenz ergibt die Ja-Stimmen. Die Stimmen der anwesenden und der vertretenen Aktionäre, die weder ihre Nichtbeteiligung an der Abstimmung erklärt noch mit „Nein“ gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, werden damit als „Ja“-Stimme gewertet.
Danach wurde die Tagesordnung erledigt:

I.

zu Punkt 1 der Tagesordnung:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats

In der Hauptversammlung wurden der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt. Die Vorlagen sind dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügt. Der Vorsitzende stellte fest, dass

die Vorlagen von der Einberufung der Hauptversammlung am 21. Juli 2017 in den Geschäftsräumen der FiNet AG zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt waren und für alle Teilnehmer der Hauptversammlung in gedruckter Form im Versammlungsraum zur Einsicht und Mitnahme ausliegen und

der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht gebilligt hat

Der Vorstand Markus Neudecker berichtete über den Geschäftsverlauf des Geschäftsjahres 2016, zu den bisherigen Geschäftsentwicklungen im laufenden Geschäftsjahr 2017 und gab einen Ausblick zum Jahresende. Der Vorstand erläuterte die Vorlage des Vorstandes. Der Bericht des Aufsichtsrats wurde von seinem Vorsitzenden, Herrn Alexander Kirschweng, erläutert. Keiner der Anwesenden begehrte die Verlesung der Vorlagen. Anträge zur Beschlussfassung wurden nicht gestellt.

II.

zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2016 auf neue Rechnung

Vorstand und Aufsichtsrat berichten, dass der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 12.348,97 mit dem Bilanzverlust des Vorjahres in Höhe von EUR 803.919,35 zu verrechnen ist, so dass ein Bilanzverlust in Höhe von EUR 791.570,38 verbleibt.

Die in der Hauptversammlung anwesenden Herren Alexander Kirschweng, Daniel Zinser und Bertram Valentin bedanken sich für das entgegengebrachte Vertrauen und nehmen die Wahl jeweils an.

VII.

zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

1.

Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Der Vorstand möchte dieses Instrument mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen nutzen können. Außerdem möchte der Vorstand solche Aktien Drillen im Rahmen von strategischen Partnerschaften (z. B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu vereinbarender Ziele) anbieten können.

Die von der Hauptversammlung am 22. August 2011 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. Juli 2016 befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die bis zum 1. August 2022 befristet ist.

Der Vorstand berichtet zu den Gründen für die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung unter TOP 7 und 8 (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 AktG). Der Bericht lag von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet AG, Neue Kasseler Str. 62 C-E. 3503g Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus, wurde jedem Aktionär auf Verlangen übersandt und ist über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich. Der Bericht des Vorstandes ist dieser Niederschrift als Anlage 4 beigefügt.

Der Beschluss zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist hier mit einer Veräußerungsermächtigung verbunden und kann deshalb nur dann gefasst werden, wenn eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 17g Abs. 2 Satz 1 AktG) und eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) für den Beschluss stimmen.

2.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„1.

Die FiNet AG wird dazu ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden, anteiligen Nennbetrag in Höhe von EUR 78.460,00 zu erwerben, das sind nicht mehr als 10 % des am 22. August 2017 bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 784.692,00. Die Ermächtigung darf von der FiNet AG nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Der jeweilige Erwerb eigener Aktien erfordert die Zustimmung des Aufsichtsrats.

2.

Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die FiNet AG ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 1. August 2022.

3.

Der Erwerb erfolgt mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre. Dazu können nach Wahl des Vorstands (i) ein Angebot der Fi-Net AG veröffentlicht oder (ii) die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten öffentlich aufgefordert werden. In beiden Fällen dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie den maßgeblichen Wert einer Aktie der FiNet AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Maßgeblicher Wert ist der durch einen Wirtschaftsprüfer ermittelte Wert je Aktie vor dem Tag, an dem die Angebote von der FiNet AG angenommen werden.

Das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten können weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen. Wenn das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – bei gleichen Bedingungen – überzeichnet wird, muss die Annahme im Verhältnis der angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 10 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

4.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der FiNet AG, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden:

a)

Sie können Mitarbeitern der FiNet AG oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten und übertragen werden.

b)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

c)

Sie können Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran angeboten und übertragen werden.

d)

Sie können Dritten zum Erwerb angeboten und übertragen werden, die als strategische Partner der FiNet AG oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Ziele der FiNet AG leisten.

5.

Die Ermächtigungen unter 4. können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 4. lit. a), b) oder c) verwendet werden.“

3.

Der Vorsitzende gab die Präsenz von 590.588 Stimmen bekannt. Der Vorsitzende ließ über den Vorschlag der Verwaltung bei unveränderter Präsenz nach dem eingangs erläuterten Modus abstimmen. Die Abstimmung ergab:

554.203 Ja-Stimmen,

36.385 Nein-Stimmen,

0 Stimmenenthaltungen.

Der Vorsitzende gab das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Er stellte fest, dass der Vorstand zum Erwerb von eigenen Aktien entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung ermächtigt ist.

(3)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 60.000 Einwohnern statt. … ( unverändert)

(4)

unverändert“

3.

In der sich anschließenden Diskussion wurden alle Fragen vom Vorstandvorsitzenden beantwortet und die Gründe für TOP 9 noch mal umfänglich erläutert. Der Vorsitzende gab die Präsenz von 590.588 Stimmen bekannt. Der Vorsitzende ließ über den Vorschlag der Verwaltung bei unveränderter Präsenz nach dem eingangs erläuterten Modus abstimmen. Die Abstimmung ergab:

575.512 Ja-Stimmen,

15.076 Nein-Stimmen,

0 Stimmenenthaltungen.

Der Vorsitzende gab das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Er stellte fest, dass § 14 Absatz 3 der Satzung wie folgt ergänzt wird: „ … Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 60.000 Einwohnern statt. „ .“

Damit war die Tagesordnung erledigt. Der Vorsitzende schloss die Hauptversammlung um 15:59 Uhr.

Ich, der beurkundende Notar, stelle insbesondere fest:

Soweit im Protokoll nicht ausdrücklich abweichend vermerkt waren alle Beteiligten während aller Abstimmungen ununterbrochen anwesend.

Sämtliche Abstimmungen wurden in der von dem Vorsitzenden bestimmten, vorstehend aufgeführten Art vorgenommen und durchgeführt.

Die Ergebnisse der Beschlüsse wurden von dem Vorsitzenden jeweils sofort festgestellt und verkündet.

Zu keinem Beschluss wurde Widerspruch zur Niederschrift erhoben.

Diese Niederschrift wurde von dem Notar aufgenommen und von ihm wie folgt eigenhändig unterschrieben:

 

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der
FiNet Financial Services Network AG am 27. Juni 2019

zu TOP 7 der Tagesordnung
(Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs)

1.

Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. August 2017 (TOP 7) erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gibt dem Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats – neben der Einziehung von Aktien – insbesondere die Möglichkeit.

Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen an Mitarbeiter zu geben oder

Aktien als Gegenleistung im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben oder

Aktien im Rahmen von strategischen Partnerschaften an Dritte zu geben.

In diesen drei Fällen steht zwar Genehmigtes Kapital zur Verfügung, wenn die Hauptversammlung am 27. Juni 2019 einen entsprechenden Beschluss fasst. Aber auch dann sind Situationen möglich, in denen die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien nicht sinnvoll ist. In diesen Fällen sollen auch eigene Aktien eingesetzt werden können. So wollen wir Mitarbeiterbeteiligungsprogramme auflegen und innovative Entgeltmodelle mit strategischen Partnern vereinbaren können, z. B. im Rahmen von Entwicklungskooperationen. Bei Entgeltmodellen möchten wir die Möglichkeit haben, das Entgelt teils in Aktien zu zahlen, die erst bei Erreichen bestimmter Ziele, z. B. einem Ertrag der Entwicklung übertragen werden.

2.

Der Direkterwerb von abgabewilligen Aktionären ist ein Sonderfall, den wir den Aktionären deshalb gesondert zur Beschlussfassung vorlegen.

a)

Wenn wir Unternehmen gegen Aktien erwerben, dafür aber keine neuen Aktien ausgeben wollen, benötigen wir u. U. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine größere Zahl von Aktien. Versuchten wir, diese Aktien von den Aktionären zu erwerben, stiege der Kurs der Aktien durch unsere eigene Nachfrage u. U. schnell an, so dass wir einen hohen Preis für diese Aktien zahlen müssten und unsere Liquidität belasteten. Um dies vermeiden zu können, möchten wir Pakete direkt von abgabewilligen Aktionären erwerben dürfen. Das soll aber nur dann zulässig sein, wenn der Erwerb über eine der anderen Möglichkeiten zu aufwändig, z. B. zu teuer, wäre oder zu lange dauern würde, um die mit den zu erwerbenden Aktien zu verfolgenden Ziele zu erreichen. In diesen Fällen ist ein Direkterwerb von abgabewilligen Aktionären die deutlich günstigere und effizientere Lösung. Selbstverständlich würden wir alle Aktionäre über eine solche Maßnahme in engem zeitlichem Zusammenhang umfassend unterrichten.

b)

Wenn wir Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen an Mitarbeiter ausgeben, soll vorgesehen werden, dass Mitarbeiter bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Ankauf ihrer Aktien andienen müssen. Dadurch soll der Gesellschaft u.a. die Möglichkeit gegeben werden, auf einen möglichen Wechsel eines ausscheidenden Mitarbeiters zu einem Wettbewerber der Gesellschaft zu reagieren.

c)

Einige Aktionäre der Gesellschaft, die Versicherungsvermittler sind und mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, haben nach der Möglichkeit gefragt, von ihnen gehaltene Aktien der Gesellschaft an die Gesellschaft zur Absicherung ihrer sog. Stornorisiken zu verpfänden. Um eigene Aktien als Sicherheitsleistung wie eine sog. Stornoreserve von Versicherungsvermittlern akzeptieren zu können, muss die Gesellschaft bei Eintritt des Stornofalles auch die Möglichkeit haben, diese durch Ankauf zu verwerten.

Marburg, den 13. Mai 2019

Makus Neudecker
Vorstand der FiNet Financial Services Network AG

TAGS:
Comments are closed.