Seifersbacher Land AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Seifersbacher Land AG
Rossau
Gesellschaftsbekanntmachungen Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 24.05.2019

Seifersbacher Land AG

Rossau

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Am 05. Juli 2019, um 17.00 Uhr, findet in 09669 Frankenberg, Hammertal 3, im Kulturforum „Stadtpark“ Frankenberg unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir unsere Aktionäre hiermit einladen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind (somit der 24. Mai 2019) und die sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung (somit der 01. Juli 2019) bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Jeder Aktionär und Bevollmächtigte eines Aktionärs hat sich durch die Vorlage eines amtlichen Dokumentes (Personalausweis/Reisepass) auszuweisen.

Der Bevollmächtige hat darüber hinaus gemäß § 22 der Satzung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen – siehe Rückseite der Eintrittskarte.

Gegen Abgabe der Eintrittskarte und Vorlage der Personaldokumente erhält der Aktionär oder der Bevollmächtigte seine Stimmscheine.

Der Einlass zur Aktionärsversammlung beginnt ab 16.30 Uhr. Wir bitten um rechtzeitiges Erscheinen, damit die Hauptversammlung pünktlich um 17.00 Uhr eröffnet werden kann.

Tagesordnung der Hauptversammlung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2019 die Treuhand-Gesellschaft Dr. Steinebach & Kollegen GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Bautzen, Paulistraße 28, 02625 Bautzen, als Abschlussprüfer zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Nachwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 ff. AktG, § 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 10 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern der Aktionäre und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß § 10 Absatz 3, 4 der Satzung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt.

Herr Wolfgang Finck legt sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 05. Juli 2019 nieder.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Nachfolger Frau Andrea Klaus, Dresden, Vorstandsmitglied der MAP Meißener Agrarprodukte AG in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates nicht gebunden.

6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Die Satzung soll vollständig neu gefasst werden, da sich aufgrund des Zeitablaufs und zwischenzeitlichen Änderungen des Aktiengesetzes grundlegender Änderungsbedarf ergeben hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung wie folgt neu zu fassen:

SATZUNG der Seifersbacher Land AG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Die Aktiengesellschaft führt die Firma Seifersbacher Land AG.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Rossau.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten, die Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen, die Weiterverarbeitung der Primärprodukte, die Erzeugung von Energie, der Handel sowie Vermögensverwaltung jeglicher Art.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen, sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise an solche Unternehmen zu veräußern.

§ 3
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

Grundkapital und Aktien

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.682.836,00 (in Worten: Zweimillionensechshundertzweiundachtzigtausendachthundertsechsunddreißig Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 103.186 Aktien im Nennwert von EUR 26,00.

§ 5
Namensaktien
(1)

Die Aktien lauten auf den Namen.

(2)

Die Form der Aktienurkunden sowie die Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen sowie Zins- und Erneuerungsscheine.

(3)

Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.

Der Vorstand

§ 6
Zusammensetzung und Vertretung der Gesellschaft
(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen von Abs. (1) ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Sprecher des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Sprecher des Vorstandes ernennen.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers des Vorstandes den Ausschlag.

(4)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf seiner Zustimmung.

(5)

Mit den Mitgliedern des Vorstandes sind schriftliche Dienstverträge abzuschließen.

§ 7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)

Die Mitglieder des Vorstandes haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplanes zu führen.

(2)

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch:

ein Mitglied des Vorstandes, wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat.

zwei Vorstandsmitglieder oder

ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgabenstellungen einen Beirat berufen.

Der Aufsichtsrat

§ 8
Zusammensetzung und Amtsdauer
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Aktionären und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt.

(2)

Die Wahl des Aufsichtsrates erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt. Hierbei wird das Jahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgezählt.

(3)

Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)

Jedes Mitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen. Die Niederlegung des Aufsichtsratsmandates muss in schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Benachrichtigung des Sprechers des Vorstandes erfolgen.

§ 9
Vorsitzende und Stellvertreter

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 10
Einberufung

Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

§ 11
Beschlussfassung
(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in den Sitzungen gefasst.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates nicht an der Sitzung teil, so gibt die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

(4)

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

(5)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen sind.

§ 12
Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 13
Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen.

(3)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine veränderliche Vergütung in Höhe von EUR 500,00 für jedes über 5 % ausgeschüttete Prozent Dividende.

(4)

Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der unter (1) und (3) aufgeführten Vergütung.

Die Hauptversammlung

§ 14
Ort der Einberufung
(1)

Die Hauptversammlung findet an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt.

(2)

Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Dabei sind der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG.

(3)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 15
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes werden die Aktionäre zugelassen, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am dritten Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft gemeldet haben.

§ 16
Stimmrech
(1)

Je EUR 26,00 Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme.

(2)

Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

§ 17
Vorsitz und Beschlussfassung
(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn das Gesetz nicht zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt.

(3)

Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 18
Niederschrift über die Hauptversammlung

Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Für Form und Inhalt der Niederschrift gilt die gesetzliche Regelung. Die Gesellschaft nimmt gesetzliche Formerleichterungen in Anspruch, sofern der Vorstand nichts anderes entscheidet.

Rechnungslegung und Gewinnverwendung

§ 19
Jahresabschluss
(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(2)

Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Gewinns vorzulegen.

(3)

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt.

(4)

Die Beschlüsse von Aufsichtsrat und Vorstand sind in den Bericht an die Hauptversammlung aufzunehmen.

§ 20
Gewinnverwendung

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.

Schlussbestimmungen

§ 21
Änderung der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

Rossau, den 05. Juli 2019

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates können in den Geschäftsräumen der Seifersbacher Land AG, Am Wald in 09661 Rossau, OT Seifersbach, eingesehen werden.

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Teilnahme an der Hauptversammlung bis zum 01. Juli 2019 bei der Gesellschaft zu melden.

Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 AktG müssen in schriftlicher Form mit Begründung bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung ausschließlich an folgende Anschrift gerichtet werden:

Seifersbacher Land AG
z.H.: des Vorstandes
Am Wald
09661 Rossau/OT Seifersbach

Dabei ist mitzuteilen, dass Sie einem Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates widersprechen und die Aktionäre veranlassen wollen, für Ihren Gegenantrag zu stimmen.

Außerdem besteht lt. § 127 Aktiengesetz die Möglichkeit, Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Einberufung der Hauptversammlung zu machen, die einer Begründung nicht bedürfen.

 

Rossau, den 24. Mai 2019

Seifersbacher Land AG

Der Vorstand

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