zetVisions AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
zetVisions AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 05.06.2019

zetVisions AG

Heidelberg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Freitag, den 19. Juli 2019, um 11.00 Uhr,

in den Räumen der Design Offices Heidelberg Colours GmbH,
Langer Anger 7/9, 69115 Heidelberg, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der zetVisions AG für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzberichten, verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und Zwischenlageberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über den variablen Teil der Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung zu fassen:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 über die in § 17 Abs. 1 der Satzung geregelte Fixvergütung hinaus für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine variable Vergütung in Höhe von der Hälfte der ihnen jeweils gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung zustehenden festen Vergütung. Der Anspruch auf diese variable Vergütung entsteht, wenn (und nur wenn) (i) der Umsatz der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019 gegenüber dem Geschäftsjahr 2018 gestiegen ist und (ii) die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019 einen Jahresüberschuss erzielt hat.“

6.

Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 101 Abs. 1, 96 Abs. 1 letzter Unterabsatz AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind (Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre).

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der diesjährigen ordentliche Hauptversammlung. Somit ist eine Neuwahl aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung die Wiederwahl eines ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedes möglich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juli 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat der zetVisions AG zu wählen:

Herrn Dr. h.c. dipl. rer. oec. (tech.) Holger Reichardt, Unternehmer, GAT Group i.g, wohnhaft in Heidelberg,

Herrn Robert Stein, Managing Partner Arcana Capital GmbH, wohnhaft in Köln,

Herrn Prof. Dr. Martin Przewloka, Unternehmensberater, wohnhaft in Buseck

Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung hat die Wahl in Einzelwahl zu erfolgen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der zetVisions AG (Minderheitsaktionäre) auf die Euripides GmbH mit Sitz in Wiesenstraße 2, 69190 Walldorf („Hauptaktionär“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der zetVisions AG gemäß §§ 327a ff. AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen auf Verlangen der Euripides GmbH, Walldorf, vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der zetVisions AG, Heidelberg, werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Euripides GmbH mit Geschäftsanschrift Wiesenstraße 2, 69190 Walldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 723681, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der zetVisions AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Erläuterung:

Die Euripides GmbH, mit Sitz in Walldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 723681 ist ausweislich der der zetVisions AG zur Verfügung gestellten Unterlagen unmittelbar mit 4.991.692 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der zetVisions AG beteiligt. Das Grundkapital der zetVisions AG beträgt EUR 5.188.095 und ist eingeteilt in 5.188.095 Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies entspricht einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 je Aktie. Damit hält die Euripides GmbH mehr als 95 % des Grundkapitals der zetVisions AG und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG).

Die Euripides GmbH möchte von dem in §§ 327a ff. AktG geregelten Recht Gebrauch machen, die Aktien der Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung der zetVisions AG und gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf sich als Hauptaktionärin übertragen zu lassen (sogenannter „aktienrechtlicher Squeeze Out“). Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 hat die Euripides GmbH das Verlangen an den Vorstand der zetVisions AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die nächste ordentliche Hauptversammlung der zetVisions AG gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Euripides GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen kann. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 hat die Euripides GmbH ihr Verlangen wiederholt und konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der zetVisions AG festgelegt.

In einem schriftlichen Bericht vom 28. Mai 2019 hat die Euripides GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet („Übertragungsbericht“). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart („Baker Tilly“) als dem durch das Landgericht Mannheim bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Baker Tilly hat mit Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG vom 28. Mai 2019 über ihre Prüfung Bericht erstattet.

Schließlich hat die Euripides GmbH dem Vorstand der zetVisions AG eine Gewährleistungserklärung der Volksbank Kraichgau eG gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Volksbank Kraichgau eG gegenüber den Minderheitsaktionären die Gewährleistung für die Verpflichtung der Euripides GmbH, den Minderheitsaktionären der zetVisions AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der zetVisions AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der zetVisions AG zu zahlen.

Entsprechend dem Begehren der Euripides GmbH vom 27. Februar 2019 und 28. Mai 2019 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der zetVisions AG das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Antrag auf Beschluss der Hauptversammlung der zetVisions AG über einen aktienrechtlichen Squeeze Out geprüft und deren Vorliegen bejaht. Insofern sind Vorstand und Aufsichtsrat gesetzlich verpflichtet, das entsprechende Verlangen der Euripides GmbH wie von dieser verlangt in die Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung aufzunehmen.

VERFAHRENSREGELN UND HINWEISE

Die folgenden Hinweise regeln insbesondere das Verfahren zur Verfügbarkeit von Unterlagen vor der Hauptversammlung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Sie sind notwendige Festsetzungen für ein geordnetes Verfahren und im Übrigen freiwillige Angaben der Gesellschaft. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen insbesondere die gesetzlichen Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht umfassend dar. Die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär obliegt den Aktionären selbst in eigener Verantwortung.

Verfügbarkeit von Unterlagen

Die nach zwingendem Recht auszulegenden Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, Tel. 06221-339 38-0, Fax 06221-339 38-922, während der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags ohne Feiertage von 9 Uhr bis 18 Uhr) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Aktionäre, die Einsicht nehmen wollen, werden gebeten, sich am Empfang der zetVisions AG zu melden und ihr Anliegen dort zu äußern. Sämtliche nach zwingendem Recht auszulegende Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Auf Anfrage wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.

Diese Unterlagen umfassen hinsichtlich des aktienrechtlichen Squeeze Out (siehe oben Punkt 7 der Tagesordnung) folgende Unterlagen:

Entwurf des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung,

Jahresabschlüsse und Lageberichte der zetVisions AG für die Geschäftsjahre 2018, 2017 und 2016,

Übertragungsbericht der Hauptaktionärin Euripides GmbH, Walldorf (inklusive Anlagen, insbesondere einer gutachterlichen Stellungnahme der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zur Ermittlung der Abfindungszahlung sowie der Gewährleistungserklärung der Volksbank Kraichgau eG vom 28. Mai 2019),

Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 293e AktG für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der zetVisions AG, Heidelberg auf die Euripides GmbH, Walldorf der Baker Tilly vom 28. Mai 2019

Teilnahme an der Hauptversammlung (Anmeldung und Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, in der Einberufung eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen, wird kein Gebrauch gemacht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen, so dass die Anmeldung der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit des 12. Juli 2019 zugehen muss. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, in der Einberufung eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen, wird kein Gebrauch gemacht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen, so dass der Nachweis der Berechtigung der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit des 12. Juli 2019 zugehen muss. Der Nachweis wird wie folgt geführt:

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt gemäß den Bestimmungen der Satzung als erbracht, soweit der betreffende Aktionär

Gründer der Gesellschaft oder Zeichner einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft war, oder

im vormaligen Aktienbuch der Gesellschaft als Aktionär eingetragen war, oder

ein Gründer der Gesellschaft oder Zeichner einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft den fraglichen Rechtsübergang der Gesellschaft selbst in hinreichender Form angezeigt hat,

oder wenn ein der Gesellschaft in hinreichender Form angezeigter Aktionär (voriger Spiegelstrich) einen Dritten in Textform (§ 126b BGB) als Aktionär angezeigt hat.

In diesen Fällen wird die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft anhand der dort geführten Unterlagen überprüft.

Alle nicht vorstehenden Regelungen unterfallenden Aktionäre müssen gemäß den Bestimmungen der Satzung ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft in geeigneter Form nachweisen. Eine gesetzliche Rechtsnachfolge kraft Erbganges wird durch Vorlage eines Erbscheins, eine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge wird durch eine oder eine Kette von mehreren Abtretungsurkunden, die auf einen Gründer der Gesellschaft oder Zeichner einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft zurückgehen, nachgewiesen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie zuvor beschrieben erbracht hat.

Der Vorstand macht von der in der Satzung eröffneten Möglichkeiten einer Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation (§ 21 Abs. 4 der Satzung) sowie von der in der Satzung eröffneten Möglichkeit einer Briefwahl (§ 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) keinen Gebrauch.

Bevollmächtigte Vertreter

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch im Falle der Vertretung ist eine rechtzeitige Anmeldung und ein rechtzeitiger Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch den jeweiligen Aktionär nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften (wie insbesondere § 135 AktG) bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Von der in der Satzung eröffneten Möglichkeit einer Erleichterung von diesen Bestimmungen macht die Gesellschaft keinen Gebrauch.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung bis kurz vor Beginn der Abstimmung die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.

Die Gesellschaft stellt keine Stimmrechtsvertreter, so dass die in § 22 Abs. 2 der Satzung angesprochene Möglichkeit einer Übersendung von Vollmachten ausgestellt auf die Gesellschaft oder einen von ihr benannten Stimmrechtsvertreter nicht besteht.

Die Gesellschaft übersendet den Aktionären auf Anfrage gerne Formulare für die Vollmachterteilung. Die Verwendung dieser Formulare ist aber nicht zwingend.

Kontakt bei der Gesellschaft

Jedwede Kommunikation im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (wie insbesondere die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, Verlangen um Übersendung von Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126, 127 AktG, die Übersendung von Vollmachten oder Vertretungsnachweisen) sind vorbehaltlich etwaiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen zu richten an:

zetVisions AG
Herrn Erik Tischner
Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg
Fax: 06221-339 38-922, E-Mail: erik.tischner@zetvisions.com

Form- und fristgerecht zugegangene Anträge und/oder Wahlvorschläge wird die Gesellschaft unverzüglich nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich machen.

Kommunikation in Textform, Rückfragen, Kontaktdaten der Aktionäre

Für die Übersendung von Anträgen, Unterlagen sowie jedwede sonstige Kommunikation im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (z.B. Anmeldung, Nachweise zur Teilnahme an der Versammlung, Vollmachten) ist vorbehaltlich etwaiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen die sogenannte Textform (§ 126b BGB) eröffnet. Es handelt sich dabei um eine Erleichterung gegenüber der Schriftform, um modernen Kommunikationswegen Rechnung zu tragen. Als Textform gilt jede Erklärung in schriftlicher oder auch elektronischer Form (z. B. E-Mail) oder per Telefax, die den Erklärenden nennt (Name, Vorname, Adresse) und die durch Unterschrift oder auf andere Weise abgeschlossen wird. Aktionäre und ggf. ihre Vertreter können der Gesellschaft also die entsprechenden Angaben gerne per Email (ggf. mit Anhang zum Beispiel in pdf-Format) übermitteln. Aktionäre und ggf. ihre Vertreter können der Gesellschaft alle Unterlagen und Anfragen natürlich auch postalisch oder in sonstiger Textform zukommen lassen.

Bei Zweifelsfragen oder der Notwendigkeit von Rückfragen wird die Gesellschaft sich bemühen, diese mit dem Aktionär oder ggf. seinem benannten Vertreter zu klären und die Gelegenheit einräumen Unterlagen ggf. zu ergänzen. Insofern wäre die Gesellschaft den Aktionären und/oder ihren Vertretern dankbar, wenn sie die bestehenden Fristen nicht ausschöpfen würden, damit etwaige Rückfragen noch rechtzeitig geklärt werden können, und soweit noch nicht bei der Gesellschaft hinterlegt eine Telefonnummer oder Emailadresse bei der Anmeldung für Rückfragen angeben könnten.

Weiter dürfen wir die interessierten Aktionäre darum bitten, im Bedarfsfalle ihre bei der Gesellschaft hinterlegten Kontaktdaten zu aktualisieren, damit Mitteilungen der Gesellschaft (insbesondere Anzeigen nach § 125 f. AktG) sie erreichen.

Eingangskontrolle zur Hauptversammlung

Für den Zutritt zur Hauptversammlung werden keine Eintrittskarten erstellt. Die Teilnahme durch berechtigte Personen wird durch eine Eingangskontrolle am Ort der Hauptversammlung sichergestellt. Dafür sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

Für Aktionäre (natürliche Personen) die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises;

für Aktionäre (juristische Personen) die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises des Vertreters des Aktionärs sowie ein Nachweis der Vertretungsberechtigung sofern sich diese nicht aus dem Handelsregister ergibt;

für bevollmächtigte Vertreter von Aktionären die Vorlage einer Vollmacht des Aktionärs sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises des Vertreters oder der Vertreter.

Relevante Unterlagen (insbesondere Handelsregisterauszüge und Vollmachtserklärungen) können im Vorfeld der Hauptversammlung auch in Textform der Gesellschaft übermittelt werden. In diesem Falle entfällt die Notwendigkeit eines Nachweises am Tage der Hauptversammlung.

Die endgültige Entscheidung über die Zulassung von Personen zur Hauptversammlung obliegt dem Versammlungsleiter, der im Einzelfalle in seinem pflichtgemäßen Ermessen von den vorstehenden Regeln abweichen und insbesondere Erleichterungen anordnen kann.

Ort der Hauptversammlung

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Hauptversammlung anders als in den Vorjahren nicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, sondern in den Räumlichkeiten der Design Offices Heidelberg Colours GmbH, Langer Anger 7/9, 69115 Heidelberg stattfinden wird.

Information zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Weitergehend wird für den Squeeze-out möglicherweise auch eine Bankverbindung der Aktionäre verarbeitet, um die Auszahlung des Abfindungsbetrages zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die zetVisions AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können von der Gesellschaft gegenüber Dienstleistern und Beratern, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung eingeschaltet werden, mitgeteilt werden. Alle solche Dienstleister und Berater erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die von der Datenerhebung Betroffenen haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können die Betroffenen gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

zetVisions AG
Datenschutzbeauftragter
Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg
Fax: 06221-339 38-0 Email: privacy@zetvisions.com

Unter der vorstehenden Anschrift ist auch der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft zu erreichen. Zudem steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind und nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Unbeschadet solcher gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ist eine Löschung oder Anonymisierung seitens der Gesellschaft frühestens nach Ablauf aller etwa relevanten Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Einwänden und/oder Ansprüchen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (insbesondere für etwaige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie gegebenenfalls ein Spruchverfahren) beabsichtigt.

 

Heidelberg, im Mai 2019

zetVisions AG

Der Vorstand

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