Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Handwerksbau Aktiengesellschaft Dortmund |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Ordentliche Hauptversammlung | 06.06.2019 |
Handwerksbau AktiengesellschaftDortmundWir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zurordentlichen Hauptversammlungam Donnerstag, den 22. August 2019, um 11.00 Uhr,im Vortragssaal der Handwerkskammer Dortmund,
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1. |
Eröffnung und Begrüßung |
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2. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 und des Lageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 |
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3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung in Verbindung mit § 123 Absätze 2 und 3 sowie § 67 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und für die die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 18. August 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Handwerksbau Aktiengesellschaft |
Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft unaufgefordert allen Aktionären übersenden, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Hinweise zum Umschreibestopp im Aktienregister
Da die Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden im Zeitraum nach Ablauf der Anmeldefrist – 18. August 2019, 24.00 Uhr (MESZ) – bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen (Umschreibestopp). Damit wird der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand zum Ablauf der Anmeldefrist entsprechen. Durch Anmeldung zur Hauptversammlung werden Aktien jedoch weder gesperrt noch anderweit blockiert.
Teilnahme bzw. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung schriftlich zu erfolgen. Die Regelung in § 135 AktG betreffend die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, bleibt hiervon unberührt.
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absätze 2 und 1 AktG)
Aktionäre können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Absätze 2 und 1 sowie § 70 AktG). Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 28. Juli 2019, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Adresse zu übersenden:
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Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Absatz 1 und § 127 AktG)
Eventuelle (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind zu übersenden an die Gesellschaft unter der Anschrift Handwerksbau Aktiengesellschaft, – Vorstand –, Reinoldistraße 7-9, 44135 Dortmund, oder per Telefax unter der Telefaxnummer +49 (0) 231 – 55 69 02 49 oder per E-Mail an die Adresse b.uschkamp@handwerksbau-ag.de. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und gegebenenfalls ihre Begründung sind den anderen Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften nur dann zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft bis spätestens 7. August 2019, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Reinoldistraße 7-9, 44135 Dortmund, zur Einsichtnahme der Aktionäre die Unterlagen zu Punkt 2 der Tagesordnung (Jahresabschluss und Lagebericht, dazu der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, Bericht des Aufsichtsrates) und der Vorschlag des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018 zu Punkt 3 der Tagesordnung ausgelegt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Sonstiges
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 der Satzung ist die Hauptversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
Dortmund, im Juni 2019
HANDWERKSBAU AKTIENGESELLSCHAFT
DER VORSTAND