COGITANDA Dataprotect AG – Bezugsaufforderung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
COGITANDA Dataprotect AG
Altenahr
Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsaufforderung 19.06.2019

COGITANDA Dataprotect AG

Altenahr

Aufforderung zur Ausübung des Bezugsrechts (§ 202 Abs. 1, § 186 Abs. 2 AktG) – Bezugsaufforderung

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 14. Juni 2019 beschlossen, unter Nutzung der durch § 6a der Satzung (Genehmigtes Kapital II) eingeräumten Ermächtigung das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 254.006,00, das eingeteilt ist in 171.346 auf den Namen lautende Stammaktien und 82.660 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, aus dem Genehmigten Kapital II um bis zu EUR 20.446,00 auf bis zu EUR 274.452,00 gegen Bareinlagen, vorbehaltlich der weiteren Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital III und dem Genehmigten Kapital IV gem. dem Beschluss des Vorstandes vom 25.02.2019 und der dazu erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrats vom 26.02.2019 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von bis zu 20.446 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aus dem Genehmigten Kapital II. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt EUR 1,00. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 100,00 je neuer Vorzugsaktie. Die neuen Aktien sind ab 01. Januar 2020 gewinnberechtigt. Der Aufsichtsrat hat der Kapitalerhöhung mit Beschluss vom 17. Juni 2019 zugestimmt.

Das Genehmigte Kapital II ermöglicht lediglich die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Anders als bei dem Genehmigten Kapital III und dem Genehmigten Kapital IV sieht das Genehmigte Kapital II keinen ausdrücklichen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre vor, soweit es sich auf den Bezug von Aktien der jeweils anderen Gattung gerichtet ist (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand ist jedoch der Auffassung, dass sich das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre im Falle des Vorliegens verschiedener Aktiengattungen von vornherein nur auf Aktien gleicher Gattung bezieht (Gattungsbezugsrecht), also kein Bezugsrecht auf Aktien einer anderen Gattung besteht. Der ausdrückliche gekreuzte Bezugsrechtsausschluss in § 6b und § 6d der Satzung dient insoweit lediglich der Klarstellung. Der Vorstand geht deshalb davon aus, dass die jungen Aktien aus dem Genehmigten Kapital II im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts lediglich den Inhabern von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zum Bezug anzubieten sind.

Das Gattungsbezugsrecht der Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien wird, unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen in Bezug auf Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses, gewahrt. Die Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II dient der Aufnahme von Eigenkapital zur Finanzierung des weiteren Aufbaus des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Hierbei sollen insbesondere auch größere Investoren angesprochen werden, die in einem deutlich höheren Volumen in die Gesellschaft investieren möchten, als das bei den bisherigen Investoren der Fall war. Der Vorstand hält den vorgesehenen Ausgabepreis von EUR 100,00 auch im Hinblick auf die derzeitige Entwicklung der Gesellschaft für angemessen.

Die neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind zunächst den Vorzugsaktionären im Verhältnis 2,27125:1 zum Bezug anzubieten. Soweit sich aufgrund dieses Bezugsrechtsverhältnisses eine nicht ganzzahlige Anzahl von Bezugsaktien ergeben würde, wird, soweit ein Aktionär nicht Bezugsrechte hinzuerwirbt, die zu einer ganzzahligen Anzahl von Bezugsaktien führen, auf die nächste ganzzahlige Zahl an Bezugsaktien abgerundet. In diesem Umfang wird das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zur Vermeidung von Spitzenbeträgen ausgeschlossen. Ein Bezugsrechtshandel durch Vermittlung von Kauf- und Verkaufsangeboten soll von der Gesellschaft nicht organisiert oder durchgeführt werden. Zum Nachweis des Hinzuerwerbs von Bezugsrechten gegenüber der Gesellschaft bedarf es der Vorlage einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem hinzuerwerbenden Aktionär und dem übertragenden Aktionär im Original zusammen mit der Bezugserklärung. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebotes; sie beginnt voraussichtlich am 20. Juni 2019 und endet am 04. Juli 2019 (Bezugsfrist).

Die Zeichnungsfrist beginnt ebenfalls am 20. Juni 2019. Die Frist, innerhalb derer Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus oder nach Ablauf der Bezugsfrist Dritte die nicht im Rahmen des Bezugsrechts gezeichneten Aktien zeichnen können, endet mit der vollständigen Zeichnung der Kapitalerhöhung oder spätestens am 31. Dezember 2019.

Der Vorstand behält sich vor, die Zeichnungsfrist jederzeit zu verkürzen oder – bis zum letzten Tag der Zeichnungsfrist – um maximal acht Wochen zu verlängern. Die Zeichnungsfrist endet aber frühestens am 04. Juli 2019. Die Bekanntgabe einer Änderung erfolgt durch E-Mail an alle der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bekannten Interessenten an der Zeichnung.

Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrages in bar auf das Konto Nr. DE21 5775 1310 0000 2553 64 der Gesellschaft bei der Kreissparkasse Ahrweiler zu leisten.

Wir bitten hiermit unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 20. Juni 2019 bis zum 04. Juli 2019 (einschließlich) bei der Gesellschaft und unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine auszuüben. Bezugsrechts- und Zeichnungsscheinvordrucke werden den Aktionären auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bei Rücksendung der Bezugserklärungen und Zeichnungsscheine ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang spätestens am 04. Juli 2019 zu achten. Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Gesellschaft die Bezugserklärung und der Zeichnungsschein (einschließlich der allgemeinen Bestimmungen über den Verkauf von Aktien der COGITANDA Dataprotect AG vom 25. Februar 2019) bis spätestens am 04. Juli 2019 vorliegen und dass der Bezugspreis (Ausgabepreis) von EUR 100,00 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch am 04. Juli 2019 auf das oben genannte Konto der Gesellschaft gezahlt wird.

Aktionäre können über ihr Bezugsrecht hinaus bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich) nicht von Aktionären im Rahmen des Bezugsrechts gezeichnete Aktien zu den genannten Ausgabebedingungen zeichnen und beziehen. Der Vorstand wird die nicht von Aktionären im Rahmen des Bezugsrechts gezeichneten Aktien auch Dritten zur Zeichnung in der Zeit ab dem 05. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 anbieten. Zeichnungen über das Bezugsrecht hinaus und Zeichnungen Dritter werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Bezugspreis (Ausgabepreis) von EUR 100,00 je neuer Aktie ist für die so bezogenen Aktien bis zum 31. Dezember 2019 in bar auf das oben genannte Konto der Gesellschaft zu leisten.

Im Falle der Annahme der Zeichnung durch die Gesellschaft, bestätigt diese die Zeichnung binnen zehn Tagen schriftlich.

Nach Ablauf der Bezugsfrist wird der Vorstand den Aktionären das Ergebnis der Zuteilung aufgrund der Bezugsrechtsausübung mitteilen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird der Vorstand den Zeichnern das weitere Ergebnis der Zuteilung mitteilen.

Die Aktien entstehen mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31. März 2020 in das Handelsregister eingetragen ist.

Für den zukünftigen Verkauf der neuen Aktien gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Verkauf von Aktien der COGITANDA Dataprotect AG vom 25. Februar 2019. Diese werden den Zeichnern zusammen mit den Vordrucken der Zeichnungsscheine zur Verfügung gestellt.

Der Vorstand weist darauf hin, dass nach der bisherigen Fassung der Satzung (§ 4 Abs. 3 S. 2) ausgegebenen Vorzugsaktien auf den Inhaber lauten. Jedoch plant der Vorstand, der ordentlichen Hauptversammlung 2019 der Gesellschaft vorzuschlagen, die Satzung dahingehend zu ändern, das sämtliche Aktien der Gesellschaft auf den Namen lauten. Die im Rahmen der Aktienausgabe entstehenden neuen Aktien könnten daher, abhängig von der Entscheidung der Hauptversammlung über die vorgeschlagene Satzungsänderung und dem Zeitpunkt der Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister, als Namensaktien zur Entstehung gelangen, oder zunächst als Inhaberaktien zur Entstehung gelangen und dann zu Namensaktien werden.

 

Kreuzberg, 17. Juni 2019

Der Vorstand

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