Para, Einkaufs- und Vertriebs Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Para, Einkaufs- und Vertriebs Aktiengesellschaft
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Hauptversammlung 21.06.2019

Para, Einkaufs- und Vertriebs Aktiengesellschaft

München

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 24. Juli 2019, um 11.00 Uhr in den Tagungsräumen des Hotel Exquisit, Pettenkoferstraße 3 in 80336 München, stattfindenden Hauptversammlung eingeladen.

Teil I
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018 mit dem Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates

2.

Anzeige eines Jahresüberschusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 887.780,39

a)

einen Teilbetrag in Höhe von EUR 450.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 225,00 je Stamm- und EUR 225,00 je Vorzugsaktie zu verwenden und

b)

den verbleibenden Restbetrag von EUR 437.780,39 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor

5.

Beschlussfassung zur Umstellung des Grundkapitals und der Aktien auf Euro, über die Kapitalherabsetzung zum Zweck der Rundung des Grundkapitals, Anpassung des Nennbetrages der Aktien sowie die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien, Anpassung der Satzung nach Erlöschen der früheren Mehrstimmrechte für Vorzugsaktien gemäß § 5 Abs. 1 EGAktG, Anpassung des Unternehmensgegenstandes und vollständige Neufassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit DM 200.000,– auf Euro 100.000,– umzustellen und die Satzung insgesamt neu zu fassen.

Hierfür wird das Grundkapital von derzeit DM 200.000,– (= EURO 102.258,38) um 2.258,38 EUR auf 100.000,– EUR herabgesetzt.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zwecke der Rundung bei der Umstellung des Grundkapitals von DM auf Euro durch Umwandlung eines Teilbetrags des in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2018 unter “Grundkapital” ausgewiesenen Grundkapitals in Höhe von EUR 2.258,38 in “Gewinnrücklagen”. Eine Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt nicht und es werden auch keine Aktien zusammengelegt.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Herabsetzung der Aktiennennbeträge. Der Nennbetrag einer Aktie von bisher je 100,– DM (gerundet 51,13 EUR) wird herabgesetzt um gerundet 1,13 EUR auf 50,– EUR.

Der bisherige § 4 der Satzung sieht als einzigen Vorzug der Vorzugsaktien ein Mehrfachstimmrecht vor, welches gemäß § 5 Abs. 1 EGAktG am 01.06.2003 Kraft Gesetzes entfallen ist. Von der Hauptversammlung wurde kein Beschluss über deren Fortgeltung gefasst. Damit gewährt jede Nennbetragsaktie eine Stimme und der einzige Vorzug ist entfallen, so dass keine Aktien mit Vorzugsrechten mehr bestehen. § 4 der Satzung wird dazu geändert und auch im Hinblick auf das durch Zeitablauf nicht mehr bestehende genehmigte Kapital als Ziffer 4 gemäß dem Wortlaut der neuen Satzung in Teil II neu gefasst.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nach der Umstellung auf Euro und der Kapitalherabsetzung demnach EUR 100.000,– (einhunderttausend Euro). Es ist dann eingeteilt in 2.000 auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,– (fünfzig Euro). Je Aktien mit Nennbetrag von EUR 50,- (fünfzig Euro) hat eine Stimme.

Die derzeit bestehenden Inhaberaktien werden in auf den Namen lautende Aktien umgewandelt. Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils und auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Der Wortlaut der neuen Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft ist in der vorgeschlagenen neuen Satzung in Teil II dieser Bekanntmachung beigefügt.

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird neu gefasst. Der Wortlaut der neuen Ziffer 2 für den Unternehmensgegenstand in ist in der vorgeschlagenen neuen Satzung in Teil II dieser Bekanntmachung beigefügt.

Die Satzung der Gesellschaft wird insgesamt gemäß dem Wortlaut in Teil II dieser Bekanntmachung neu gefasst.

6.

Sonstiges

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist nur derjenige Aktionär befugt, welcher spätestens am 3. Werktage vor der Hauptversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei den bei der Einberufung bezeichneten Stellen, seine Aktien hinterlegt oder einen mit Angabe der Aktiennummer versehenen Hinterlegungsschein einer Bank oder eines öffentlichen Notars vorlegt.

Mit dem erhaltenen Hinterlegungsschein kann die Stimmkarte beim Betreten des Sitzungsraumes in 80336 München, Pettenkoferstraße 3, vor Beginn der Hauptversammlung in Empfang genommen werden.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz sind ausschließlich an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:

per Post: PARA Einkaufs- und Vertriebsaktiengesellschaft, Herzogspitalstraße 11 in 80331 München
per Fax: +49 (0) 89 / 23 23 82 18

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehen, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.para.ag/antraege/ veröffentlichen. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Teil II
Wortlaut der vorgeschlagenen neuen Satzung:

SATZUNG
der
PARA Einkaufs- und Vertriebs-Aktiengesellschaft
München

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
1.1. Die Firma der Gesellschaft lautet: PARA Einkaufs- und Vertriebs- Aktiengesellschaft.
1.2. Sitz der Gesellschaft ist München.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt.
2. Gegenstand des Unternehmens
2.1. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß-Einkauf und Verkauf der für das Friseur- und Haarformgewerbe und ihre Kunst notwendigen Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände, sowie Rohstoffe aller Art und die Gewinnung und Herstellung von Erzeugnissen kosmetischer, chemischer und technischer Artikel, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen, die zum Betrieb des Friseur- und Haarformerhandwerks erforderlich sind, und sämtlicher damit zusammenhängender Maßnahmen und Geschäfte.
2.2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen. Sie kann insbesondere Unternehmen, deren Unternehmensgegenstände ihrem eigenen gleich oder ähnlich sind, gründen, sie erwerben, pachten, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten; weiter ganz oder teilweise ihren Betrieb verpachten oder die Betriebsführung Dritten überlassen.
3. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen nur im Bundesanzeiger.
4. Grundkapital und Aktien
4.1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.000,– (in Worten: EURO hunderttausend).
4.2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.000 auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,– (EURO fünfzig).
4.3. Jede Aktie im Nennbetrag von EUR 50,– (EURO fünfzig) hat eine Stimme.
4.4. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils und auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien oder Sammelurkunden über Aktien sowie über Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine auszustellen. Die Form der Aktienurkunden sowie über Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Vorstehende Regelungen gelten auch für Schuldverschreibungen.
4.5. Gewinnanteilsscheine, welche nicht bis zum Schluss des dritten Kalenderjahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem ihre Fälligkeit eingetreten ist, gegenüber der Gesellschaft erhoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.
4.6. Bei einer Kapitalerhöhung kann der Beginn der Gewinnberechtigung der jungen Aktien vom Einzahlungszeitpunkt abweichen.
II. VORSTAND
5. Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
5.1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
5.2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Dieser setzt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder fest.
5.3. Der Aufsichtsrat verhandelt und vereinbart den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Dienstverträge mit den Vorständen und gibt sämtliche Erklärungen für die Gesellschaft in diesem Zusammenhang ab oder nimmt sie entgegen. Der Aufsichtsrat kann dies auch an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an einen Aufsichtsrats-Ausschuss übertragen.
6. Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand
6.1. Besteht der Vorstand der Gesellschaft nur aus einem Mitglied, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Ansonsten wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
6.2. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern auch Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachvertretung befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
7. Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands, Geschäftsführung
7.1. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen, in der er auch bestimmte Geschäfte oder bestimmte Gruppen von Geschäften benannt werden, für die der Vorstand die vorherige Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen hat.
7.2. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz nicht Einstimmigkeit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
7.3. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus Gesetz, Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben.
III. AUFSICHTSRAT
8. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
8.1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.
8.2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
8.3. Die Hauptversammlung kann zugleich mit den Aufsichtsratsmitgliedern Ersatzmitglieder bestellen, die an die Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern treten, welche vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen. Sie hat bei der Bestellung die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt, sobald die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger für das vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt hat, spätestens aber mit Ende der regulären Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
8.4. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
8.5. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Frist von drei Wochen zum Monatsende niederlegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung auch ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
9. Vorsitzender und Stellvertreter
9.1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in Ziffer 8.2 bestimmte Amtszeit.
9.2. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
9.3. Im Falle eines Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor Ablauf ihrer Amtszeit hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
10. Geschäftsordnung, Einberufung von Sitzungen und Beschlussfassung
10.1. Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
10.2. Sitzungen des Aufsichtsrats haben mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr stattzufinden; der Aufsichtsrat kann beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Darüber hinaus haben Sitzungen immer dann stattzufinden, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
10.3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und bestimmt den Tagungsort sowie die Tagesordnung. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen; sie muss die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Über nicht angekündigte Punkte der Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. In der Geschäftsordnung können ergänzende Bestimmungen zur Einberufung getroffen werden.
10.4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.
10.5. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats erfolgt grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Beschluss auch durch Einholung schriftlicher oder fernmündlicher Erklärungen sowie im Rahmen einer Videokonferenz oder per elektronischer Nachricht (E-Mail/PDF) herbeiführen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist von längstens einer Woche widerspricht.
10.6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken.
10.7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können, sofern sie nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen können, ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen.
10.8. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
10.9. Die Beschlüsse und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist (PDF genügt). Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich eine Kopie (PDF) zuzusenden.
11. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und Übertragung von Befugnissen
11.1. Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abzugeben.
11.2. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Grenzen die ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder Ausschüsse übertragen. Die vorstehenden Ziffern 11.1, 11.3 bis 11.5 und 11.7 bis 11.9 gelten sinngemäß für die vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse.
12. Besondere Zuständigkeiten des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung befugt, die nur die Fassung betreffen.
13. Vergütung des Aufsichtsrats
13.1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung, die durch Hauptversammlungsbeschluss jeweils für die Dauer der Amtszeit gemäß Ziffer 8.2 festgelegt wird.
13.2. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres fällig und zahlbar. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhält er die vorgenannte Vergütung zeitanteilig.
13.3. Darüber hinaus haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer mit der Wahrnehmung ihres Amtes unmittelbar verbundenen Auslagen und Aufwendungen. Eine etwa von Aufsichtsratsmitgliedern zu entrichtende Umsatzsteuer ist der Gesellschaft unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und unter Beachtung der steuerlichen Anforderungen in Rechnung zu stellen und den Aufsichtsratsmitgliedern zu erstatten.
13.4. Sofern eine solche besteht, werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene und unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen. Die Versicherungsprämien trägt die Gesellschaft.
IV. HAUPTVERSAMMLUNG
14. Ort, Einberufung und Zeitpunkt
14.1. Die Hauptversammlung findet grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt, kann aber in Ausnahmefällen vom Vorstand oder Aufsichtsrat auch an einen anderen Ort einberufen werden.
14.2. Sie wird durch den Vorstand oder, soweit gesetzlich vorgesehen, vom Aufsichtsrat einberufen. Außer in den Fällen der ordentlichen Hauptversammlung ist die Hauptversammlung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
14.3. Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben (Ziffer 15), unter Mitteilung der Tagesordnung, im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden oder durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienregister eingetragene Adresse des Aktionärs erfolgen. Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail) an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse (Telefax-Nr., E-Mail-Adresse) erfolgen. Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldung zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
14.4. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns sowie, in den im Gesetz vorgesehenen Fällen, über die Bestellung der Abschlussprüfer und ggf. einen Konzernabschluss. Sie findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.
15. Teilnahmerecht und Stimmrecht
15.1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung muss mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein, wobei weder der Tag des Zugangs, noch der Tag der Versammlung mitzurechnen sind.
15.2. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
15.3. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht kann in Textform, z.B. durch Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail/PDF) erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft Nachweis verlangen, der in schriftlicher Form zu erbringen ist.
15.4. Die Gesellschaft kann einen Stimmrechtsvertreter benennen, der das Stimmrecht der ihn bevollmächtigenden Aktionäre nach deren Weisung ausübt. Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre in Schriftform, per Fax oder unter Nutzung elektronischer Medien (E-Mail/PDF) erteilen. Sofern die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter benennt, regelt der Vorstand die Einzelheiten seiner Bevollmächtigung, insbesondere bezüglich Form und Frist der Erteilung und des Widerrufs der Vollmacht sowie der Erteilung von Weisungen; diese Regelungen sind in der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.
15.5. In der Hauptversammlung können sich nur solche Aktionäre durch Bevollmächtigte vertreten und ihre Stimmen durch diese abgeben lassen, die nach den vorangehenden Bestimmungen teilnahmeberechtigt sind.
16. Hauptversammlungsbeschlüsse
16.1. Soweit nicht ausdrücklich in nachfolgender Ziffer 16.2 dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse geregelt ist oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz neben der Stimmenmehrheit auch eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
16.2. Die folgenden Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 4/5 (vier/Fünftel) der abgegebenen Stimmen und einer Mehrheit von ¾ (drei/Viertel) des vertretenen Grundkapitals:
•  Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft.
17. Vorsitz in der Hauptversammlung
17.1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. Ist kein Mitglied des Aufsichtsrats auf der Hauptversammlung anwesend oder übernimmt keines der anwesenden Mitglieder den Vorsitz, wählt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden.
17.2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden sowie Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann auch eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Der Versammlungsleiter kann überdies das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen einschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen. Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn dies von Aktionären, die mindestens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft vertreten, beantragt wird.
V. JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG
18. Jahresabschluss
18.1. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
18.2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich der Hauptversammlung zu berichten.
18.3. Der Jahresabschluss, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen oder über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen.
19. Verwendung des Bilanzgewinns
19.1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 50 % in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.
19.2. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt.

Ende des Wortlauts der vorgeschlagenen neuen Satzung

 

München, im Juni 2019

Der Vorstand

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