Beschlussfassung über Satzungsänderungen – Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Satzungsänderungen vor:
a) § 6 „Kapitalerhöhung“
Bisheriger Wortlaut:
„(1) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten, so sollen sie auf den Namen lauten.
(2) Das Grundkapital ist um bis zu EURO 15.338,76 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 6.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien als Stammaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihre Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplanes für Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung aufgrund der nach im April 1999 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen (Bedingtes Kapital 1999 zur Erfüllung von Aktienoptionen an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung).
Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag muss 3,56 EURO entsprechen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage und/oder Bucheinlagen erfolgen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; genehmigtes Kapital; Aktien) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend neu zu fassen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31.12.2018 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 115.040,67 EURO durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zu erhöhen.
Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien. Der für die einzelne Stückaktie einzuzahlende Ausgabebetrag muss 2,56 EURO entsprechen.
Die Kapitalerhöhungen können nur gegen Bareinlage erfolgen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; genehmigtes Kapital; Aktien) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend neu zu fassen.“
Neuer Wortlaut:
„Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten, so sollen sie auf den Namen lauten.“
Abs. 2 und 3 sind gestrichen.
b) § 13 „Ort und Einberufung“
Bisheriger Wortlaut des Abs. (2)
„(2) Die Einberufung muss mindestens ein Monat – nicht Kalendermonat – vor dem anberaumten Termin, den Tag der Veröffentlichung und den der Hauptversammlung nicht mitgerechnet, bekannt gemacht sein.“
Neuer Wortlaut des Abs. (2):
„(2) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 14 – Teilnahmerecht), einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.“
c) § 17 „Jahresabschluss“
Bisheriger Wortlaut:
„Innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und den Jahresabschluss sowie den Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss binnen eines Monats durch seine Billigung feststellen.“
Neuer Wortlaut:
„(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seine Berichte innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.“
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