ERGO Group AG – Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ERGO Group AG
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 06.09.2019

ERGO Group AG

Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der ERGO Group AG besteht derzeit aus 16 Aufsichtsratsmitgliedern und setzt sich aus je 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die für diese Zusammensetzung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen waren §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG).

Die Zahl der für die Anwendung des MitbestG zu berücksichtigenden Arbeitnehmer ist deutlich unter die maßgebliche Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern (bei weiterhin mehr als 2.000 Arbeitnehmern) gesunken.

Angesichts dessen ist der Vorstand der Ansicht, dass der bei der ERGO Group AG bestehende Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Die für die Besetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MitbestG. Danach hat der Aufsichtsrat aus insgesamt 12 Mitgliedern zu bestehen und ist aus je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.

Gemäß § 97 Abs. 2 AktG wird der Aufsichtsrat nach den vorstehend genannten Bestimmungen zusammengesetzt, wenn nicht nach § 98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, hier das Landgericht Düsseldorf, anrufen.

 

Düsseldorf, 6. September 2019

Der Vorstand

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