InterComponentWare AG – Bezugsangebot gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
InterComponentWare Aktiengesellschaft
Walldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsangebot gemäß § 186 Abs. 2 AktG 18.09.2019

InterComponentWare Aktiengesellschaft

Walldorf

Bezugsangebot gemäß § 186 Abs. 2 AktG

– Das Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der InterComponentWare AG mit Sitz in Walldorf und stellt daher kein öffentliches Angebot zum Bezug von Aktien dar –

Der Vorstand ist nach § 4 Abs. 5 der Satzung der InterComponentWare Aktiengesellschaft ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. September 2020 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 4.264.599,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen, die mit denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Stückaktien ausgestattet sind (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen.

Der Vorstand hat am 16. September 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 124.702,00, auf das keine Einlagen ausstehen, unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 durch Ausgabe von bis zu 997.616 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“) um bis zu 997.616,00 EUR auf bis zu EUR 1.122.318,00 zu erhöhen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2019 gewinnberechtigt. Zum Bezug der im Rahmen dieser Kapitalerhöhung auszugebenden Neuen Aktien werden alle Aktionäre zugelassen. Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Ein Überbezug wird nicht gewährt. Die DZ BANK AG Deutsche Zentral Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main („DZ BANK“), hat sich auf der Grundlage und unter den Bedingungen eines mit der InterComponentWare AG abgeschlossenen Übernahmevertrags verpflichtet, die Neuen Aktien den Aktionären während der Bezugsfrist im Verhältnis von eins (bestehende Aktien) zu acht (Neue Aktien) zum Bezug anzubieten („Bezugsangebot“). Im Rahmen des Bezugsangebots nicht bezogene Neue Aktien werden der xt invest AG, Wels, Österreich, zum Erwerb angeboten („Platzierungsaktien“). Die xt invest AG ist berechtigt, die Platzierungsaktien unmittelbar selbst zu zeichnen.

Wir bitten hiermit unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 19. September 2019 bis zum 2. Oktober 2019 (einschließlich)

während der üblichen Schalterstunden über ihre Depotbank bei der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, in ihrer Funktion als Bezugsstelle auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen. Bezugsrechtsinhaber, die ihr Bezugsrecht ausüben möchten, müssen den Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch am letzten Tag der Bezugsfrist, dem 2. Oktober 2019 (einschließlich), über ihre Depotbank an die DZ BANK in ihrer Funktion als Bezugsstelle entrichten. Der rechtzeitige Zahlungseingang des Bezugspreises je Neuer Aktie innerhalb der Bezugsfrist ist Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Bezugsrechts für die jeweiligen Neuen Aktien.

Die Übernahmeverpflichtung der DZ BANK endet und die Zeichnung durch die Aktionäre wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 15. November 2019, 24:00 Uhr, in das Handelsregister eingetragen wurde und sich die Gesellschaft mit der DZ BANK auf keinen späteren Zeitpunkt einigt.

 

Walldorf, im September 2019

InterComponentWare AG

Der Vorstand

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