Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 31.10.2019

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister

Frankfurt am Main

– WKN 646 180 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 12. Dezember 2019, um 14.30 Uhr (MEZ)

im Thurn und Taxis Palais, BelEtage (1. OG Nord), Große Eschenheimer Str. 10, 60313 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 1.167.256,60 für das Geschäftsjahr 2018/2019 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre, WKN: 646 180, in Höhe von € 0,20 je dividendenberechtigter Aktie
5.675.000 Stück Aktien à € 0,20 = 1.135.000,00
b) Einstellung in die Gewinnrücklage gem. § 58 (3) S. 1 AktG 0,00
c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung: 32.256,60
Bilanzgewinn 1.167.256,60

Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über den Gewinnverwendungsvorschlag nach § 170 Abs. 2 AktG im September 2019 hielt die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien halten, wird der vorstehende Beschlussvorschlag dahingehend angepasst werden, dass bei unveränderter Ausschüttung von € 0,20 je dividendenberechtigter Aktie vorgeschlagen werden wird, den rechnerisch auf die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien entfallenden Betrag zusätzlich auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3-5, 65760 Eschborn, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen.

6.

Wahl des Aufsichtsrats

Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Dezember 2019 endet die Amtszeit aller Mitglieder des gegenwärtigen Aufsichtsrats. Es ist daher eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.

Gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Somit endet die Amtszeit der in der Hauptversammlung am 12. Dezember 2019 gewählten Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 (1) der Satzung der Gesellschaft aus vier Personen zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

Herrn Alexander Caspary, Mitglied des Vorstandes der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister bis zum 30. November 2019, wohnhaft in Frankfurt/Main,

Herrn Hans Peter Wagner, Steuerberater, wohnhaft in Frankfurt/Main,

Herrn Felix Wirmer, Rechtsanwalt und Notar, wohnhaft in Frankfurt/Main,

und

Herrn Mirko Wollrab, Managing Director Communications Hamburg Commercial Bank, wohnhaft in Frankfurt/Main.

Die vorgeschlagenen Personen haben sämtlich erklärt, für den Fall ihrer Wahl diese anzunehmen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung (§15 der Satzung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 (1) und (2) werden vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst, Absatz 3 bleibt unberührt:

㤠15
Vergütung
(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaft, bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat und für den Fall eines Rumpfgeschäftsjahres zeitanteilig, neben der Erstattung der Auslagen das Zweifache der festen Vergütung, jedes andere Mitglied das Einfache der festen Vergütung, von jährlich € 20.000,00.

(2)

Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates neben der jährlichen Vergütung nach Absatz 1 ein Sitzungsgeld von € 1.000,00 pro Sitzung.“

8.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels, welche die Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 beschlossen hatte, war bis zum 11. Dezember 2019 befristet. Sie wird deshalb im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12. Dezember 2019 bereits abgelaufen sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, nach der Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Wertpapierbörse eigene Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels zu Preisen, die den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Schlusskurs) oder eines Nachfolgesystems an den jeweils fünf vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben und zu veräußern. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zwecke erworbenen Aktien am Ende eines jeden Kalendertages 5% des Grundkapitals der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister nicht übersteigen. Die Ermächtigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung, erteilt.

Zusammen mit den zu anderen Zwecken und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71a ff. AktG jeweils zuzurechnen sind, dürfen aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

9.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, welche die Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 beschlossen hatte, war bis zum 11. Dezember 2019 befristet. Sie wird deshalb im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12. Dezember 2019 bereits abgelaufen sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien zu marktgerechten Preisen zu erwerben. Der Erwerb kann – nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft – über die Börse oder über ein öffentliches Angebot, oder anderweitig freihändig durch einen Paketerwerb von einem oder mehreren Aktionären erfolgen. Bei einem freihändigen Erwerb ist ein Andienungsrecht („umgekehrtes Bezugsrecht“) der übrigen Aktionäre ausgeschlossen.

„Marktgerecht“ bedeutet nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft, die Aktien zu Preisen, die den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Schlusskurs) oder eines Nachfolgesystems an den jeweils fünf dem Erwerb vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben. „Marktgerecht“ bedeutet vor Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft, die Aktien zu Preisen, die sich aus der Fortschreibung einer von einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entwickelten Wertfindungssystematik ergeben und diese um nicht mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben. Der Stichtag der letzten Fortschreibung darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

b)

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

aa)

Veräußerung über die Börse nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft; oder Veräußerung zu marktgerechten Preisen i.S.v. vorstehender Ziffer 8.a), 2. Abs. gegen Barzahlung mittels eines Angebots an die Aktionäre.

bb)

Veräußerung an Kunden oder potentielle Kunden der Gesellschaft zu marktgerechten Preisen i.S. vorstehender Ziffer 8.a), 2. Abs. gegen Barmittel.

cc)

Veräußerung gegen Sachleistungen in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.

dd)

Einziehung der erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die erworbenen Aktien können auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des Anteils der übrigen Stückaktien am Grundkapital eingezogen werden; für diesen Fall ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. (b), (aa), (bb) und (cc) verwendet werden.

d)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. Einziehung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung, erteilt.

e)

Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, der jedoch eine generelle Zustimmung erteilen kann.

f)

Zusammen mit den zu Handelszwecken und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71a ff. AktG jeweils zuzurechnen sind, dürfen aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre)

1. Wiederveräußerung eigener Aktien

Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber bei der Veräußerung Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 Aktiengesetz zu. Von einem solchen gesetzlich möglichen Bezugsrechtsausschluss wird in lit. (b), (aa), (bb) und (cc) von Tagesordnungspunkt 9 Gebrauch gemacht.

So soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Kunden oder potentielle Kunden der Gesellschaft zu marktgerechten Preisen veräußern können. Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien gegen Sachleistungen in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen veräußern können.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Für die Stärkung von vorhandenen Kundenbeziehungen und die Begründung neuer Kundenbeziehungen ist es vielfach elementar, diese an der Gesellschaft beteiligen zu können. Dies kann einmal aufgrund einer Kapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, in gleichem Maße aber auch durch den Verkauf eigener Aktien an diesen Personenkreis. Deshalb soll die Gesellschaft in der Lage sein, auch eigene Aktien zum Zweck der Stärkung vorhandener und der Gewinnung neuer Kundenbeziehungen einsetzen zu können, die im Interesse aller Aktionäre liegen.

Die Unternehmenspolitik der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit auch durch Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerbe gezielt zu stärken sowie die Unternehmensstruktur zu ergänzen und abzurunden. Aus Sicht der Gesellschaft ist der Vorschlag, eigene Aktien zum Erwerb von Beteiligungen einzusetzen, ein attraktives zusätzliches Instrument. Die Gesellschaft soll im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in die Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung bevorzugen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Objekte durch die Veräußerung von eigenen Aktien.

Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft geboten und in den dargelegten Verhältnissen angemessen.

2. Erwerb eigener Aktien

Während das Gesetz die Wiederveräußerung eigener Aktien außerhalb der Börse in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz konkret behandelt, existiert zum Erwerb eigener Aktien außerhalb der Börse und dabei insbesondere hinsichtlich eines freihändigen Erwerbs allein die gesetzliche Vorgabe, dass das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz gewahrt sein muss.

Ein freihändiger Erwerb außerhalb der Börse erweitert in beträchtlichem Maße den Spielraum der Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete flexibel zu erwerben, ohne dass mit diesem Instrument negative Effekte für die Aktionäre verbunden wären. Denn bei einem solchen freihändigen Erwerb müssen die gleichen Vorgaben wie bei einem Erwerb über die Börse eingehalten werden.

Für den Fall des Erwerbs eigener Aktien durch eine Gesellschaft außerhalb der Börse wird in der aktienrechtlichen Literatur aus dem erwähnten Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz vereinzelt gefolgert, dass allen Aktionären ein ratierliches Andienungsrecht, also das Recht, Aktien abgekauft zu bekommen („umgekehrtes Bezugsrecht“), zusteht. Da es gemäß § 186 Aktiengesetz jedoch möglich ist, jedes Bezugsrecht unter gewissen Bedingungen auszuschließen, geht man in der aktienrechtlichen Literatur davon aus, dass auch ein solches „umgekehrtes Bezugsrecht“ wie ein normales Bezugsrecht in den Grenzen von § 186 Aktiengesetz ausgeschlossen werden kann, wovon vorsorglich Gebrauch gemacht werden soll.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 3 der Satzung „Bekanntmachungen“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zur Anpassung an die geltende Fassung des § 25 Satz 1 AktG wird in § 3 der Satzung das Wort „elektronischen“ gestrichen, so dass § 3 der Satzung danach wie folgt lautet:

㤠3
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.“

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 21. November 2019 (0.00 Uhr (MEZ)), zu beziehen hat.

Die Anmeldung und die Bescheinigung haben in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft jeweils unter der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, demnach spätestens am Donnerstag, den 05. Dezember 2019 (24.00 Uhr (MEZ)), zugehen:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen gelten die Bestimmungen des § 135 AktG und sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 655
E-Mail: steubing@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach dem oben beschriebenen fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetadresse

www.steubing.com

unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Veranstaltungen“ zum Download zur Verfügung.

Anfragen und Anträge von Aktionären

Aktionäre, die Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur richten:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern sowie etwaige Begründungen werden, soweit sie bis spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens am Mittwoch, den 27. November 2019, 24.00 Uhr (MEZ), bei der oben mitgeteilten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen, nach ihrem Eingang auf der Internetadresse

www.steubing.com

unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Veranstaltungen“ veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden auf der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz

Die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten eines Aktionärs sowie gegebenenfalls des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters: Kontaktdaten (z.B. Name, Anschrift oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister verantwortlich. Die Kontaktdaten lauten:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
Goethestraße 29
60313 Frankfurt
Tel.: +49.(0)69.297 16-0
E-Mail: datenschutz@steubing.com

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

datenschutz@steubing.com

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Verantwortlichen der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister erreichen Sie unter folgender Adresse:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
Goethestraße 29
60313 Frankfurt
Tel.: +49.(0)69.297 16-0
E-Mail: datenschutz@steubing.com

 

Frankfurt am Main, im Oktober 2019

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister

Der Vorstand

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