Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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HanseYachts AG Greifswald |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG | 17.12.2019 |
HanseYachts AGGreifswaldBekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwGGemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz („UmwG“) machen wir bekannt, dass eine Verschmelzung der HanseYachts TVH GmbH mit Sitz in Greifswald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 8320, als übertragender Gesellschaft auf die HanseYachts AG mit Sitz in Greifswald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7035, als übernehmender Gesellschaft erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der HanseYachts AG und der HanseYachts TVH GmbH vom 17. Dezember 2019. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der HanseYachts AG eingereicht. Mit der Verschmelzung überträgt die HanseYachts TVH GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 46 ff., 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die HanseYachts AG. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Verschmelzung der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in Greifswald auf die HanseYachts TVH GmbH im Handelsregister (vor-)eingetragen ist. Die Übernahme des Vermögens der HanseYachts TVH GmbH durch die HanseYachts AG erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2019, 24:00 Uhr. Vom 1. Juli 2019, 0:00 Uhr, („Verschmelzungsstichtag“) an gelten alle Handlungen und Geschäfte der HanseYachts TVH GmbH als für Rechnung der HanseYachts AG vorgenommen. Der Verschmelzung wird die Bilanz der HanseYachts TVH GmbH zum 30. Juni 2019 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Weitere Einzelheiten sind in dem am 17. Dezember 2019 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt. Die HanseYachts AG hält direkt 100 % des Stammkapitals der HanseYachts TVH GmbH. Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist daher eine Zustimmung der Hauptversammlung der HanseYachts AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der HanseYachts AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der HanseYachts AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der HanseYachts AG erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der HanseYachts AG erforderlich (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Ein eventuelles Einberufungsverlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an den Vorstand der HanseYachts AG, Ladebower Chaussee 11, 17493 Greifswald, zu richten. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HanseYachts TVH GmbH zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich. Zur Information der Aktionäre der HanseYachts AG liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der HanseYachts AG, Ladebower Chaussee 11, 17493 Greifswald, zur Einsicht der Aktionäre aus:
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der HanseYachts AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung sowie ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, 9 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 3 und 60 UmwG nicht erforderlich.
Greifswald, 17. Dezember 2019 HanseYachts AG Der Vorstand |