ConVista Consulting AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ConVista Consulting AG
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 03.02.2020

 

ConVista Consulting AG

Köln

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der
außerordentlichen Hauptversammlung, die
am Freitag, den 13. März 2020, um 10:00 Uhr,
in der Münchener Geschäftsstelle der Gesellschaft,
Friedenheimer Brücke 21, 80639 München,
stattfinden wird.

TAGESORDNUNG

der außerordentlichen Hauptversammlung der ConVista Consulting AG
am Freitag, den 13. März 2020, um 10:00 Uhr,
in der Münchener Geschäftsstelle der Gesellschaft, Friedenheimer Brücke 21, 80639 München

TOP 1:

Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung

Sofern der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter den Vorsitz der Hauptversammlung nicht ausüben, ist der Vorsitzende der Hauptversammlung gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft durch die Hauptversammlung zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für diesen Fall vor, Herrn Marcus Anlauf zum Vorsitzenden der Hauptversammlung zu wählen.

TOP 2:

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Hans Henning Reinhard hat sein Mandat als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2020 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Daher ist eine Ergänzungswahl erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Thomas Möller, Unternehmensberater, wohnhaft in Bergisch Gladbach

mit Wirkung zum 01.04.2020 als Vertreter der Aktionäre für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der Hauptversammlung müssen sechs Tage frei bleiben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des 06.03.2020 (24:00 Uhr) erfolgen.

Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB); sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Eine Bestätigung des Zugangs der Anmeldung erfolgt nicht.

Die Anmeldung kann wie folgt an die Gesellschaft gerichtet werden:

per Mail an: HV2020@convista.com

per Fax unter: +49 (221) 888 26-8648 oder

postalisch unter folgender Adresse: ConVista Consulting AG, Rechtsabteilung, Im Zollhafen 15/17, 50678 Köln, Deutschland.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von Montag, dem 09.03.2020, bis einschließlich Freitag, 13.03.2020, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Montag, dem 09.03.2020.

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der ConVista bedürfen der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis kann auch per Post, Fax oder Email übermittelt werden. Die zur Übermittlung des Nachweises einer erteilten Bevollmächtigung verwendbare Adresse, die Faxnummer und die Mailadresse (zusammen „Bevollmächtigungsadresse“) sind dieselben, die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannt sind.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den genannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wie üblich an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich von diesen in der Hauptversammlung bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten Weisungen abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit im Fall einer Abstimmung der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und können wie folgt erfolgen:

Im Vorfeld der Hauptversammlung unter der oben angegebenen Bevollmächtigungsadresse.

Während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte.

 

Köln, im Januar 2020

ConVista Consulting AG

Der Vorstand

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