PNE AG
Cuxhaven
Hinweis der übernehmenden AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG
Hinweis auf die Verschmelzung der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH mit
der PNE AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG
Die PNE AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochter-Gesellschaft mit Sitz in Cuxhaven als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG). Eine Gesellschafterversammlung der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH findet gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht statt. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 26.02.2020 beurkundet. Ein Beschluss der Hauptversammlung der PNE AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH ist nicht erforderlich, weil die PNE AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH vollständig hält. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Alternative 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).
Aktionäre der PNE AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der PNE AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1 UmwG). Die Satzung der PNE AG enthält keine abweichenden Festlegungen.
Ab dem 03.03.2020 für die Dauer eines Monats liegen in den Geschäftsräumen der PNE AG in Peter-Heinlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven der Entwurf des Verschmelzungsvertrages, sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der PNE AG und der Wind Kapital Invest Verwaltungs GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der PNE AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der PNE AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Cuxhaven, 28.02.2020
PNE AG
Vorstand
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