Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Wolfsburg |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Hinweisbekanntmachung gemäß §§ 125 S. 1, 62 Abs. 3 S. 2 UmwG | 20.03.2020 |
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFTWolfsburgHinweisbekanntmachung gemäß §§ 125 S. 1, 62 Abs. 3 S. 2 UmwGDie VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden auch: VW AG) mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100484, gibt bekannt, dass die Volkswagen Group Services GmbH mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100516, als übertragende Gesellschaft und die VW AG als übernehmende Gesellschaft beabsichtigen, im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) die gegenwärtig von der Volkswagen Group Services GmbH gehaltene 100%ige Beteiligung an der Volkswagen R GmbH mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 101032, zusammen mit dem zwischen der Volkswagen Group Services GmbH und der Volkswagen R GmbH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf die VW AG abzuspalten. Als Folgemaßnahme soll die Volkswagen R GmbH durch gesonderten Verschmelzungsvertrag im Wege der Konzernverschmelzung (§ 62 Abs. 1 UmwG) auf die VW AG verschmolzen werden. Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der VW AG und der Volkswagen Group Services GmbH wurde am 25.02.2020 beurkundet und am 05.03.2020 zum Handelsregister der VW AG eingereicht. Da das gesamte Grundkapital der übertragenden Volkswagen Group Services GmbH von der übernehmenden VW AG gehalten wird, ist gemäß §§ 125 S. 1, 62 Abs. 1 UmwG ein Beschluss der Hauptversammlung der VW AG nicht erforderlich, es sei denn, dass Aktionäre der VW AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der VW AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Abspaltung beschlossen wird. Die Aktionäre werden hiermit ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung der VW AG zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Abspaltung beschlossen wird. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird. Das Einberufungsverlangen ist zu richten an:
Die folgenden Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter folgendem Link zur Einsicht durch die Aktionäre der VW AG zugänglich:
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Wolfsburg, im März 2020 VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Der Vorstand |