Reesca AG – Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Reesca AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG 03.04.2020

Reesca AG

Frankfurt am Main

Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Reesca AG („Gesellschaft„) mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116693, hat am 26. März 2020 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 100.000 durch Ausgabe von bis zu 100.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien auf bis zu EUR 150.000 zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2020 zum Gewinnbezug berechtigt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die Kapitalerhöhung ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien werden zunächst den Aktionären im Verhältnis 1:2 zum Bezug angeboten. Auf jede alte Aktie kann also jeder Aktionär zwei neue Aktien zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zeichnen und beziehen.

Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrags spätestens bis zum 24. April 2020 in bar auf das folgende Konto der Gesellschaft bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, zu leisten:

IBAN: DE58 5084 0005 0554 8805 01
(Kapitalerhöhungssonderkonto).

Gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verbriefung der Aktien an der Gesellschaft und die Form der Aktienurkunden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

Wir bitten hiermit die Aktionäre der Gesellschaft, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 3. April 2020 bis 24. April 2020 (einschließlich)

bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden unter Benutzung der dort erhältlichen Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine auszuüben. Bezugsrechtsvordrucke und Zeichnungsscheine werden den Aktionären auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bei Rücksendung der Bezugserklärungen und Zeichnungsscheine ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang spätestens am 24. April 2020 zu achten.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 1,00 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 24. April 2020, in bar auf das oben genannte Kapitalerhöhungssonderkonto gezahlt wird.

Der Bezug der neuen Aktien ist provisionsfrei.

Ein organisierter Bezugsrechtshandel durch Vermittlung von Kauf- und Verkaufsangeboten durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen und wird durch die Gesellschaft auch nicht veranlasst werden.

Nach Ablauf der Bezugsfrist können Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus

bis zum 15. Mai 2020 (einschließlich)

die nicht von Aktionären gezeichneten Aktien zu den genannten Ausgabebedingungen zeichnen und beziehen. Der Vorstand wird hierbei Zeichnungen und Bezugserklärungen von Aktionären im Verhältnis der Anzahl der von ihnen jeweils gezeichneten neuen Aktien berücksichtigen. Das Ergebnis der Zuteilung wird der Vorstand den Aktionären mitteilen. Der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 1,00 je neuer Aktie ist für die so zusätzlich bezogenen Aktien bis zum 15. Mai 2020 in bar auf das oben genannte Kapitalerhöhungssonderkonto zu zahlen.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 30. September 2020 in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 15. Mai 2020 bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 80.000 neue Aktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 12. Juni 2020 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

 

Frankfurt am Main, im April 2020

Der Vorstand

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