SICK AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
SICK AG
Waldkirch
Gesellschaftsbekanntmachungen 24. ordentliche Hauptversammlung 23.04.2020

SICK AG

Waldkirch

ISIN: DE0007237208

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

Wir berufen hiermit die 24. ordentliche Hauptversammlung der SICK AG ein auf

Dienstag, den 19. Mai 2020, um 17:00 Uhr.

Die Hauptversammlung wird angesichts der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen COVID-19-Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der SICK AG in der Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, als virtuelle Hauptversammlung abgehalten und im Online-Service unter der Internetadresse

www.sick.com/hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind daher nicht berechtigt, an dieser Versammlung physisch teilzunehmen, und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (siehe die näheren Hinweise unten im Abschnitt „Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre“).

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die SICK AG und den SICK-Konzern für das Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 85.380.157,26 Euro wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,00 Euro je dividendenberechtigte
Stückaktie, insgesamt:
26.213.937,00 Euro
b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen: 10.000.000,00 Euro
c) Vortrag auf neue Rechnung: 49.166.220,26 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 191.463 von der Gesellschaft unmittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien (derzeit 26.213.937) erhöhen oder verringern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von 1,00 Euro Dividende je dividendenberechtigte Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.

Der Anspruch auf die Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 25. Mai 2020, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Hauptversammlung vom 12. Mai 2015 hat die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Da diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 11. Mai 2020 erlöschen wird, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 18. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Stückaktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben zum Zwecke der

Einziehung, die keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, oder

Weiterveräußerung gemäß lit. e), wobei in diesem Fall das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist.

b) Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals sowie in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

Im Falle der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

c) Der Gegenwert, zu dem die Aktien erworben werden, darf den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor dem Erwerb zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

Der Gegenwert, zu dem die Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. e) veräußert werden, darf den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor der Veräußerung zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten.

d) Die unter lit. e) genannte Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals sowie in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden.

e) Bei der Weiterveräußerung der eigenen Aktien, welche der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, sind der Vorstand bzw. – bei Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat zu folgenden Maßnahmen ermächtigt:

• zur Übertragung der eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung liegt;

• zur Veräußerung der eigenen Aktien an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, wobei die Veräußerung auch über ein Kreditinstitut abgewickelt werden kann. Die Aktien können insbesondere zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelung zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden.

f) Die Ermächtigungen zur Verwendung erworbener eigener Aktien nach lit. a) und lit. e) und die hierfür geltenden Regelungen nach lit. b), c) und d) erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur 2. Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SICK AG und der SICK Vertriebs-GmbH

Zwischen der SICK AG als herrschender Gesellschaft und der SICK Vertriebs-GmbH als beherrschter Gesellschaft besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. April 2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2014, in dem die SICK Vertriebs-GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der SICK AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Ergebnisses an die SICK AG verpflichtet.

Aufgrund der Regelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG beabsichtigen die SICK AG und die SICK Vertriebs-GmbH eine vorsorgliche Anpassung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und haben deshalb am 9. März 2020 eine 2. Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 2. Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

• § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“

• Die 2. Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SICK AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SICK Vertriebs-GmbH.

• Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bleibt im Übrigen unberührt und gilt unverändert fort.

Die 2. Änderungsvereinbarung wird mit Eintragung in das Handelsregister der SICK Vertriebs-GmbH wirksam.

Der Vorstand der SICK AG und die Geschäftsführung der SICK Vertriebs-GmbH haben einen gemeinsamen Bericht nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die 2. Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird. Da sich alle Geschäftsanteile der SICK Vertriebs-GmbH in der Hand der SICK AG befinden, entfällt eine Prüfung der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer.

Die 2. Änderungsvereinbarung, der nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der SICK AG und der Geschäftsführung der SICK Vertriebs-GmbH sowie die weiteren nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293f AktG zu veröffentlichenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt der 2. Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 zu dem am 22. April 2005 zwischen der SICK AG und der SICK Vertriebs-GmbH abgeschlossenen und durch die 1. Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2014 geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur 2. Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SICK AG und der SICK Management GmbH

Zwischen der SICK AG als herrschender Gesellschaft und der SICK Management GmbH (ehemals firmierend unter IBEO Verwaltungs-GmbH) als beherrschter Gesellschaft besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. April 2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2014, in dem die SICK Management GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der SICK AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Ergebnisses an die SICK AG verpflichtet.

Aufgrund der Regelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG beabsichtigen die SICK AG und die SICK Management GmbH eine vorsorgliche Anpassung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und haben deshalb am 9. März 2020 eine 2. Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 2. Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

• § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“

• Die 2. Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SICK AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SICK Management GmbH.

• Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bleibt im Übrigen unberührt und gilt unverändert fort.

Die 2. Änderungsvereinbarung wird mit Eintragung in das Handelsregister der SICK Management GmbH wirksam.

Der Vorstand der SICK AG und die Geschäftsführung der SICK Management GmbH haben einen gemeinsamen Bericht nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die 2. Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird. Da sich alle Geschäftsanteile der SICK Management GmbH in der Hand der SICK AG befinden, entfällt eine Prüfung der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer.

Die 2. Änderungsvereinbarung, der nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der SICK AG und der Geschäftsführung der SICK Management GmbH sowie die weiteren nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293f AktG zu veröffentlichenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt der 2. Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 zu dem am 22. April 2005 zwischen der SICK AG und der SICK Management GmbH abgeschlossenen und durch die 1. Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2014 geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur 1. Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SICK AG und der SICK Engineering GmbH

Zwischen der SICK AG als herrschender Gesellschaft und der SICK Engineering GmbH als beherrschter Gesellschaft besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Juni 2011, in dem die SICK Engineering GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der SICK AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Ergebnisses an die SICK AG verpflichtet. Die SICK AG ist durch mehrere umwandlungsrechtliche Verschmelzungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als herrschende Gesellschaft in diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingetreten.

Aufgrund der Regelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG beabsichtigen die SICK AG und die SICK Engineering GmbH eine vorsorgliche Anpassung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und haben deshalb am 9. März 2020 eine 1. Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 1. Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

• § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“

• Die 1. Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SICK AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SICK Engineering GmbH.

• Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bleibt im Übrigen unberührt und gilt unverändert fort.

Die 1. Änderungsvereinbarung wird mit Eintragung in das Handelsregister der SICK Engineering GmbH wirksam.

Der Vorstand der SICK AG und die Geschäftsführung der SICK Engineering GmbH haben einen gemeinsamen Bericht nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die 1. Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird. Da sich alle Geschäftsanteile der SICK Engineering GmbH in der Hand der SICK AG befinden, entfällt eine Prüfung der Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch sachverständige Prüfer.

Die 1. Änderungsvereinbarung, der nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der SICK AG und der Geschäftsführung der SICK Engineering GmbH sowie die weiteren nach §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293f AktG zu veröffentlichenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt der 1. Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 zu dem am 15. Juni 2011 zwischen der SICK AG und der SICK Engineering GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu.

10.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

§ 17 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Absatz 3 AktG, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist, und entspricht der bisherigen gesetzlichen Regelung für Inhaberaktien börsennotierter Aktiengesellschaften in § 123 Absatz 4 AktG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 123 Absatz 4 AktG geändert. Demnach reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach dem neuen § 67c Absatz 3 AktG bei börsennotierten Aktiengesellschaften aus. Diese Änderung von § 123 AktG ist erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. § 17 Absatz 3 Satz 2 der Satzung soll dementsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 17 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss den Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG entsprechen und in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.“

Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts)

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts erteilt. Er ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich. Der Bericht wird außerdem während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Bericht des Vorstands wird wie folgt bekannt gemacht:

1. Bereits die Hauptversammlung vom 12. Mai 2015 hatte den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Da diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 11. Mai 2020 erlöschen wird, bedarf es zum künftigen Erwerb eigener Aktien und ihrer Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts einer neuen Ermächtigung.

2. Der Vorstand soll in dem Zeitraum bis zum 18. Mai 2025 zum Erwerb von bis zu 2.640.540 eigenen Stückaktien oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Erwerb eigener Stückaktien bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermächtigt werden. Der Erwerb bedarf jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen kann. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG durch entsprechende Anwendung des § 186 Absatz 3, 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

3. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, geeignet und erforderlich ist, dieses Gesellschaftsinteresse zu verwirklichen und verhältnismäßig ist.

4. Gemäß Punkt 6 der Tagesordnung lit. a) und e) wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt zum Zwecke der Übertragung als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung liegt, sowie zum Zwecke der Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Veräußerung kann auch über ein Kreditinstitut abgewickelt werden.

a) Die Gesellschaft soll durch die Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen sowie zur Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwenden zu können.

b) Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegt in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Sensoren, Sensorsystemen und Dienstleistungen für die Automatisierungstechnik auf dem Gebiet der Fabrik-, Logistik- und Prozessautomation. Wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie ist die Förderung des Wachstums der Gesellschaft durch gezielte Akquisitionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen flexibel, schnell und kostengünstig ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bieten, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob die Gesellschaft erworbene eigene Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet. Der Vorstand wird dies dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Zudem steht die Gesellschaft auch im weltweiten Wettbewerb um hochqualifizierte Mitarbeiter. Dies betrifft sowohl Fachkräfte als auch die Leitungsebene der Gesellschaft und verbundener Unternehmen. Die Praxis zeigt, dass die Möglichkeit der Beteiligung am Unternehmen durch den Erwerb von Aktien sowohl die Attraktivität der Gesellschaft für potenzielle Mitarbeiter steigert, als auch für bereits im Unternehmen tätige Mitarbeiter die Identifikation mit der Gesellschaft sowie die Motivation erhöht. Vor diesem Hintergrund sollen den Mitarbeitern und Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen unter Beachtung des festgelegten Mindestpreises Belegschaftsaktien zum Erwerb angeboten werden können, wenn und soweit dies nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft tunlich ist. Ein Anspruch auf Belegschaftsaktien oder auf diesbezügliche Bezugsrechte wird durch die Ermächtigung nicht begründet.

c) Die Ermächtigung zum Erwerb und der Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen dieses Ermächtigungsbeschlusses liegt deshalb zur Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft in deren Interesse und ist sowohl geeignet als auch erforderlich und auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Altaktionäre eintretenden Verwässerungseffekts verhältnismäßig im engeren Sinne.

5. Durch die Beschränkungen im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass der Gegenwert, zu dem die Aktien weiterveräußert werden, zum einen im Interesse der Gesellschaft liegt und zum anderen unter Wahrung der Interessen der Altaktionäre festgesetzt wird.

In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass der Gegenwert, zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor der Veräußerung zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten darf. Der Vorstand wird sich bemühen, diesen Abschlag niedriger als die oben genannten 10 Prozent zu halten.

Durch diese Maßnahmen und die vorgenannten Beschränkungen werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Altaktionäre angemessen gewahrt.

6. Von den vorgenannten Weiterveräußerungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung umfasst vielmehr auch solche eigenen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, alle diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen verwenden zu können.

7. Die Gesellschaft soll ferner aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbene eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

8. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten.

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Absatz 1, 2, 3 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht und den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, wobei Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung auf diesem Weg einzureichen sind. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklären.

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr deshalb um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung

Zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Teilnahme an der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse (nachfolgend auch „Anmeldeadresse“ genannt) zugehen:

SICK AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax: +49 9628 9299-871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 7. Mai 2020 beziehen und muss der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Anmeldeadresse zugehen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zum Beginn des 7. Mai 2020 bei der Gesellschaft hinterlegt sind. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Zugangskarten für die Nutzung des Online-Service im Internet übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehenden Anmeldeadresse Sorge zu tragen.

Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung richtet sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Beginn des 7. Mai 2020 (Nachweisstichtag). Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung.

Zugang zum Online-Service im Internet

Für die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie die Ausübung von versammlungsbezogenen Rechten wird den zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären ein Online-Service im Internet zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung des Online-Service ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum Online-Service (Zugangsnummer und Zugangscode) werden nach Anmeldung bei der Gesellschaft oder über die Depotbank mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung an die Aktionäre versandt.

Der Online-Service steht unter der Internetadresse

www.sick.com/hauptversammlung

voraussichtlich ab dem 8. Mai 2020 zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl auszuüben.

Die Aktionäre erhalten mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung ein Formular, das u.a. die schriftliche Ausübung der Briefwahl ermöglicht. Die schriftliche Stimmabgabe kann vor der Hauptversammlung durch Rücksendung dieses Formulars per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und des notwendigen Zugangs des Nachweises des Anteilsbesitzes jeweils bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr (siehe oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“), muss die schriftliche Stimmabgabe spätestens bis Montag, 18. Mai 2020, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse zugegangen sein:

SICK AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax: +49 9628 9299-871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann außerdem elektronisch über den Online-Service im Internet unter

www.sick.com/hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte geschlossen hat.

Auch Bevollmächtigte von Aktionären stimmen im Wege der Briefwahl ab.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind eine rechtzeitige Anmeldung sowie ein rechtzeitiger Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“) erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Das mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular kann u. a. zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten verwendet werden. Der Online-Service im Internet beinhaltet zudem eine Funktion, die eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ermöglicht.

Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die SICK AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übersandten Formulars per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und des notwendigen Zugangs des Nachweises des Anteilsbesitzes jeweils bis Freitag, 15. Mai 2020, 24:00 Uhr (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“), muss die Vollmacht und Weisung bis spätestens Montag, 18. Mai 2020, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse zugegangen sein:

SICK AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax: +49 9628 9299-871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem über den Online-Service im Internet unter

www.sick.com/hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

SICK AG
Corporate Office
Erwin-Sick-Straße 1
79183 Waldkirch
Fax: +49 7681 202-3160
E-Mail: corporate-office@sick.de

Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – die allerdings für Wahlvorschläge nicht notwendig ist – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

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zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, 4. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat und die sonstigen Voraussetzungen für Gegenanträge entsprechend § 126 AktG bzw. Wahlvorschläge entsprechend § 127 AktG erfüllt sind.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäße und bis Montag, 4. Mai 2020, 24:00 Uhr, übersandte, zulässige Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation

Gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung auf diesem Weg einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft über den Online-Service im Internet unter

www.sick.com/hauptversammlung

übermitteln.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht selbst oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über den Online-Service im Internet unter

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von dem Beginn der Hauptversammlung an bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Informationen

Diese Einladung sowie weitergehende Informationen und Erläuterungen zur Hauptversammlung, insbesondere zur Nutzung des Online-Service, sind unter der Internetadresse

www.sick.com/hauptversammlung

zugänglich.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung der SICK AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse

www.sick.com/hauptversammlung

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Informationen zum Datenschutz zu informieren.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre der Gesellschaft sowie die von ihnen Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 19. Mai 2020, ab 17:00 Uhr im Online-Service unter der Internetadresse

www.sick.com/hauptversammlung

verfolgen.

 

Waldkirch, im April 2020

SICK AG

Der Vorstand

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