CPU Softwarehouse AG: Ordentliche Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CPU Softwarehouse AG
Augsburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 26.05.2020

CPU Softwarehouse AG

Augsburg

ISIN: DE000A0WMPN8

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der

am Montag, 06. Juli 2020, 11:00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung,

die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit

der physischen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird

Der Vorstand hat gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569ff („COVID-19-Gesetz“) entschieden, aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie, die diesjährige Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die gesamte Hauptversammlung wird online in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel sowie durch Vollmachtserteilung möglich.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CPU Softwarehouse AG zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Dokumente sind gemäß § 175 Abs. 2 S. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

www.cpu-ag.com

zugänglich. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sind Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 994.336,23 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Quintaris GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz, zum Abschlussprüfer für die freiwillige Prüfung sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat besteht gem. § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Dieser wird nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt und besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Aktionäre.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Bernd Günther und Dr. Heiko Frank, sind bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet, bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2020 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet,

Herrn Burkhard Wollny,
Unternehmensberater, Göppingen

als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung zur Satzungsänderung zur Ermöglichung der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

7.1.

§ 16 der Satzung wird wie folgt geändert:

„(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

(2)

Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ausreichend, der sich auf den in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen muss.“

Der Vorstand wird angewiesen, die beschlossene Änderung von § 16 Absatz 1 und 2 der Satzung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

7.2.

In § 16 der Satzung werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“

RECHTE DER AKTIONÄRE

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Erweiterung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Abs.2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Aktionär hat nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf 11.06.2020 zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an

CPU Softwarehouse AG
c/o GFEI IR Services
Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. hv@gfei.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der CPU Softwarehouse AG unter

www.cpu-ag.com

veröffentlicht.

2.

Gegenanträge, Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie zum Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

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Fax: 0511-47402319
E-Mail. hv@gfei.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens am 21.06.2020 bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regelungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Internet unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Keine Berücksichtigung finden verspätet eingehende sowie anderweitig adressierte Anträge.

Liegen der Gesellschaft Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vor, zum Beispiel, wenn ein Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würden, kann die Gesellschaft von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Ebenfalls müssen Wahlvorschläge von Aktionären durch den Vorstand nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Prüfer sowie Kandidaten zur Aufsichtsratswahl) enthalten. Ausgenommen davon sind Fälle des § 126 Abs. 2 AktG.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs.1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Hinweise zur Durchführung der Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 6 S. 1 COVID-19-Gesetz entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die gesamte Veranstaltung wird gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz und § 118 Abs. 4 AktG in Bild und Ton übertragen.

Diese Übertragung wird auf der Internetseite der Gesellschaft

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

verlinkt und den Aktionären zugänglich gemacht. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorstands, eines Mitglieds des Aufsichtsrats sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Räumlichkeiten der HOGALOUNGE in Alfred-Nobel-Str. 9, 86156 Augsburg, statt.

Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung vor Ort ist für die Aktionäre nicht möglich. Für eine virtuelle Teilnahme der Aktionäre wird eine vorherige Anmeldung vorausgesetzt (siehe nachfolgend unter Ziff. 1.). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung entweder an einen Bevollmächtigten oder an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe nachfolgend unter Ziff. 2., 3. und 4.).

1.

Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 29.06.2020, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zur Teilnahme anmelden:

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Ostergrube 11
D-30559 Hannover
Fax: 0511-47402319
E-Mail. hv@gfei.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann durch eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bestätigung des depotführenden Instituts des Aktionärs erbracht werden und muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 15.06.2020, 0:00 Uhr, beziehen; für diese Bestätigung reicht die Textform des § 126 b BGB aus. Den Aktionären, die den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgerecht übermitteln, werden eine Zugangskarte mit Zugangsdaten und Passwort per Post übersandt. Die Aktionäre können damit am Tag der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ Zugang zur Bild- und Tonübertragung erlangen.

Sollte die Zugangskarte auf dem Postweg verloren gehen, haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse

ir@cpu-ag.com

zu wenden.

Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung des genannten Nachweises und der Anmeldung zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Einwahldaten sichergestellt werden kann.

Aktionäre, die den Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgemäß übermittelt haben und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten (siehe nachfolgend unter Ziff. 3.), auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG genannten Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit per Briefwahl ihre Stimme abzugeben. Zu diesem Zweck wird in Verbindung mit der Zugangskarte ein entsprechendes Formular versendet. Zusätzlich kann dieses Formular auf der Internetseite der Gesellschaft

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ heruntergeladen werden.

Nur diejenigen Aktionäre, die sich fristgerecht gemäß den unter Ziff. 1. aufgeführten Voraussetzungen angemeldet und den entsprechenden Anteilsbesitz nachgewiesen haben, sind zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl berechtigt.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen können bis spätestens 04. Juli 2020, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs) postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die unter Ziff. 1. genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl finden keine Berücksichtigung.

Neben dieser Möglichkeit der Briefwahl per Post, E-Mail oder Telefax steht das HV-Portal unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ zur Verfügung, über das ebenfalls eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (elektronische Briefwahl) möglich sein wird.

Die elektronischen Briefwahlstimmen können bis zu dem Zeitpunkt im Online-Portal abgegeben werden, bis der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Der Widerruf der Briefwahlstimmen ist bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen während der Veranstaltung im Online-Portal möglich, inklusive zuvor schriftlich eingereichter Briefwahlstimmen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Ziff. 1.) sind in der Lage, ihre Rechte während der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen. Die Aktionäre können eine Person ihrer Wahl bevollmächtigen, u.a. auch eine Aktionärsvereinigung oder die depotführende Bank. Die Namen des Aktionärs sowie des Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in Verbindung mit der in der Zugangskarte enthaltenen Zugangsnummer mitgeteilt werden. Werden mehrere Personen vom Aktionär bevollmächtigt, ist es der Gesellschaft erlaubt, eine oder mehrere dieser Personen zurückzuweisen. Für den Fall, dass kein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung oder andere dieser gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls ihr Widerruf in Textform (vgl. § 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen dieser gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt. Daher wird für diesen Fall empfohlen, dass sich Vollmachtgeber und -nehmer rechtzeitig abstimmen.

Zusammen mit der Zugangskarte wird den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte übersandt. Außerdem besteht die Möglichkeit ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter entweder direkt von der Internetseite der Gesellschaft unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ herunterzuladen oder unter den in Ziff. 1. aufgeführten Kontaktinformationen bei der Gesellschaft anzufordern. Es wird gebeten, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Widerruf ebenfalls an die unter Ziff. 1. genannten Kontaktdaten zu senden. Dies kann entweder postalisch, per Fax oder elektronisch per E-Mail geschehen.

Die physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht möglich. Das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre können sie entweder im Wege der Briefwahl (siehe Ziff. 2.) oder durch die Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Des Weiteren ist es möglich, dass sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Ziff. 1.) durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Basis der Weisungen aus, die ihnen entweder vom Aktionär oder vom Bevollmächtigten erteilten wurden. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 04. Juli 2020, 24:00 Uhr, unter den oben genannten Kontaktdaten (siehe Ziff. 1.) per Postanschrift, Fax oder E-Mail in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Auf gleichem Weg kann ein entsprechendes Formular entweder direkt bei der Gesellschaft angefordert werden oder aus dem Internet von der der Seite der Gesellschaft unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ heruntergeladen werden. Für den Fall, dass mehrere Erklärungen eingehen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1.), besteht als weitere Alternative die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 04. Juli 2020, 24:00 Uhr, unter den vorstehend bei Ziff. 1. genannten Kontaktdaten (Postanschrift, Fax oder E-Mail) in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Unter diesen Kontaktdaten kann von der Gesellschaft auch ein entsprechendes Formular angefordert werden (Postanschrift, Fax oder E-Mail), das außerdem im Internet unter zum Download

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung“ bereitsteht. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Neben der oben beschriebenen Vollmachtserteilung per Post, Fax oder E-Mail steht für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dieses Jahr auch das online HV-Portal unter

https://cpu-ag.com/investor-relations.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2020“ zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zu dem Zeitpunkt möglich ist, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können, weder vor noch während der Veranstaltung. Das Gleiche gilt für Weisungen oder Aufträge zu Wortmeldungen, für das Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder für das Stellen von Fragen oder Anträgen.

5.

Hinweise zur Beantwortung von Fragen der Aktionäre

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 6 S. 1 COVID-19-Gesetz, entschieden, den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.

Fragen sind gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19 Gesetz bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 04. Juli 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter

ir@cpu-ag.com

einzureichen. Nach dem 04. Juli 2020, 24:00 Uhr und auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

6.

Hinweise zu Widersprüchen

Aktionäre und Bevollmächtigte, welche das Stimmrecht ausgeübt haben, sind gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Covid-19-Gesetztes in der Lage, von Beginn bis Ende der virtuellen Hauptversammlung am 06. Juli 2020, Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Dies muss unter Angabe der Zugangsnummer im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ir@cpu-ag.com

geschehen.

Datenschutzrechtliche Informationen an und Rechte der Aktionäre:

1.

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten, im Besonderen zur Erteilung der Eintrittskarten erhoben bzw. soweit vorhanden verwendet. Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß und die erforderlichen Daten beschränkt. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.

Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (die ab dem 25. Mai 2018 gilt, nachfolgend auch „DSGVO“ genannt) ist die

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D – 86156 Augsburg
Tel.: +49 821 4602-0
Fax: +49 821 4602-179
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Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

SafeGround
Thomas Mielke
E-Mail: thomas.mielke@safeground.de

Es werden folgende Daten von uns gespeichert:

E-Mail-Adresse, Name, Anschrift, Stückzahl Aktienanteile, Depot Bank

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Der Zweck der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besteht in der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Hauptversammlung. Die gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) und lit. c) DSGVO.

Die

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ist ein von uns beauftragter externer Dienstleister im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, welchem Ihre personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang offengelegt werden und der somit Empfänger im Sinne der DSGVO Ihrer personenbezogenen Daten ist.

2.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht:

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft Ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Recht auf Datenübertragbarkeit);

• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen (Widerruf). Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.

Zudem besteht ein Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder unseres Unternehmenssitzes wenden. In Bayern ist dies das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon 0981 531300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de.

Kontakt:
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Augsburg, im Mai 2020

Der Vorstand

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