EnviTec Biogas AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
EnviTec Biogas AG
Lohne
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 28.05.2020

EnviTec Biogas AG

Lohne

ISIN DE000A0MVLS8
WKN A0MLVS

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung 2020

am Dienstag, den 7. Juli 2020, 14.00 Uhr, ein.

Diese Hauptversammlung wird gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (nachfolgend „COVID-19 Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in diesem Jahr nicht möglich.

Die Übertragung im Internet erfolgt in einem passwortgeschützten Aktionärsportal, welches über folgende Internetseite erreicht werden kann:

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Industriering 10a, 49393 Lohne, durchführen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts des EnviTec-Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Geschäftsbericht der Gesellschaft, der den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, den Lagebericht des EnviTec-Konzerns sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 enthält, sowie alle weiteren vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter dem Link

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

erhältlich. Darüber hinaus können die vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der EnviTec Biogas AG, Industriering 10a, 49393 Lohne, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenfrei zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz der EnviTec Biogas AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 36.133.939,82 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von €1,00 je dividendenberechtigte Stückaktie: 14.850.000,00
Vortrag auf neue Rechnung: 21.283.939,82
Bilanzgewinn 36.133.939,82

Die Dividende ist ab dem 10. Juli 2020 zahlbar.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 150.000 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Soweit sich die Zahl nicht dividendenberechtigter eigener Aktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändert, wird der obige Beschlussvorschlag dergestalt angepasst werden, dass bei einer unveränderten Dividende von € 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie der auf die weiteren eigenen Aktien entfallende Ausschüttungsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen wird.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Kohl & Zerhusen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 49439 Steinfeld, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen

Der Vorstand ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. Juni 2017 gemäß Ziffer 4.3 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Juni 2022 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt € 7.500.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Diese Ermächtigung soll nunmehr vorsorglich erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt € 7.500.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 63 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

b)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden;

sofern die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen;

um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

d)

Das in Ziffer 4.3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital 2017 wird aufgehoben und Ziffer 4.3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt € 7.500.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden;

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen;

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen;

um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 sowie entsprechende Satzungsänderungen)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2020 zu schaffen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals erneut für fünf Jahre zur Verfügung steht.

Auch bei Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen Aktien an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) oder ein oder mehrere nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 AktG). In bestimmten Fällen soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts gestattet werden:

So soll bei Barkapitalerhöhungen auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Insbesondere ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insgesamt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals begrenzt. Auf diese 10%-Grenze ist die Ausgabe sonstiger Aktien oder Rechte, die zum Bezug von Aktien berechtigen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind, anzurechnen. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Entgelt für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis orientieren und darf diesen nicht wesentlich unterschreiten. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse, die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen.

Des Weiteren soll dem Vorstand erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.

Die auch beim Genehmigten Kapital 2020 vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann erforderlich sein, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Die Bedingungen von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen in Zukunft möglicherweise ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten können das Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Um beide Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das erwähnte Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter Umständen günstiger als die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder Optionsrechten zugrundeliegenden Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht geschmälert wird.

Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder nachgeordneter verbundener Unternehmen, erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, diesem Personenkreis Mitarbeiteraktien anzubieten. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, die Übernahme der Mitarbeiterverantwortung und die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen gefördert werden. Ihre Ausgabe ermöglicht es der Gesellschaft, langfristige Anreize zu setzen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Es handelt sich somit um ein Instrument, mit dem im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Verantwortung der Mitarbeiter erreicht werden kann. Die Ermächtigung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Gesellschaft in einem Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter steht. Diesem Wettbewerb muss sich die Gesellschaft stellen, um ihre eigene Entwicklung nachhaltig zu fördern und zu stärken. Mitarbeiterbeteiligungen stellen zunehmend einen Bestandteil von Mitarbeitervergütungen dar. Die Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, bei der Gewinnung und fortwährenden Motivation von Mitarbeitern auf deren Bedürfnisse reagieren zu können. Nach dem Aktiengesetz können die hierfür benötigten Aktien wahlweise durch den Erwerb eigener Aktien oder aus genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung gewährt werden.

Der vorstehend vollständig abgedruckte der Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu erstattende Vorstandsbericht liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der EnviTec Biogas AG, Industriering 10a, 49393 Lohne, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht auch im Internet unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

zum Abruf bereit.

Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unterrichten.

7.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung

Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 über gebundene Kapitalrücklagen gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 1 HGB in Höhe von € 89.328.633,67. Diese stammen im Wesentlichen aus dem im Rahmen des Börsengangs der Gesellschaft vom 12. Juli 2007 eingenommenen Agio, d.h. der Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Aktien und dem auf das Grundkapital geleisteten Betrag.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese gebundenen Kapitalrücklagen in Höhe eines Teilbetrages von € 85.000.000,00 in ungebundene Kapitalrücklagen gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB umzuwandeln. Die vorgenannte Umwandlung der gebundenen in ungebundene Kapitalrücklagen erfordert ein mehrstufiges, aber zwingend in seiner Gesamtheit durchzuführendes Verfahren: Zunächst ist über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. Hierbei wird der in freie Kapitalrücklagen umzuwandelnde Betrag der gebundenen Kapitalrücklagen in Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht (Tagesordnungspunkt 7.1 a). In einem zweiten Schritt wird das solchermaßen ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhte Grundkapital um den zuvor beschlossenen Kapitalerhöhungsbetrag im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung herabgesetzt, ohne dass die Anzahl der Aktien vermindert wird. Die ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB. Mit der Kapitalherabsetzung findet also im Ergebnis lediglich ein Passivtausch innerhalb der Eigenkapitalpositionen der Gesellschaft statt (Tagesordnungspunkt 7.2).

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen, die wirtschaftlich und rechtlich eine untrennbare Einheit bilden sollen:

7.1

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

a)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien

Die in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 2019 ausgewiesene Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 1 HGB wird in Höhe eines Teilbetrags von € 85.000.000,00 wie folgt in Grundkapital umgewandelt:

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 15.000.000,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG um € 85.000.000,00 auf € 100.000.000,00 ohne Ausgabe neuer Aktien durch Aufstockung des auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrags am Grundkapital erhöht.

Diesem Beschluss wird die von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 zu Grunde gelegt. Die Jahresbilanz wurde von der Michael Kohl GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steinfeld, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Vorstand ist ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

b)

Ziffer 4.1 der Satzung der Gesellschaft wird in Anpassung an die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7.1 a) beschlossene Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft hat ein Grundkapital von € 100.000.000,00 (in Worten: Euro einhundert Millionen). Es ist eingeteilt in 15.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag.“

c)

Die Wirksamkeit der vorstehenden Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 7.1 a) und 7.1 b) ist bedingt durch die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7.2 entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat.

7.2

Ordentliche Kapitalherabsetzung

a)

Unter dem Vorbehalt der Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Tagesordnungspunkt 7.1 in das Handelsregister der Gesellschaft wird das Grundkapital der Gesellschaft von € 100.000.000,00 um € 85.000.000,00 auf € 15.000.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung um € 85.000.000,00 (nachfolgend der „Herabsetzungsbetrag“) erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes zur ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB der Gesellschaft. Die Kapitalherabsetzung wird ohne Zusammenlegung von Aktien durchgeführt. Nach der Herabsetzung wird sich der auf jede Aktie entfallenden anteilige Betrag des Grundkapitals auf € 1,00 belaufen. Die Einzelheiten der Durchführung bestimmt der Vorstand.

b)

Ziffer 4.1 der Satzung der Gesellschaft wird in Anpassung an die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7.2 beschlossene Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft hat ein Grundkapital von € 15.000.000,00 (in Worten: Euro fünfzehn Millionen). Es ist eingeteilt in 15.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7.2 sicherzustellen, dass diese nur nach erfolgter Eintragung der unter dem Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossenen Kapitalmaßnahme in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

8.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Insbesondere zur Anpassung an Änderungen des Aktiengesetzes soll Ziffer 14 der Satzung aktualisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, Ziffer 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

14. Teilnahmerecht

14.1

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmelde- und Nachweisfrist) zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung eine auf bis zu drei Tage verkürzte Anmelde- oder Nachweisfrist zu bestimmen.

14.2

Über den Anteilsbesitz, der die Berechtigung nach Absatz 1 begründet, ist vom Aktionär ein in deutscher und englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen.

14.3

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.“

Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 1, Absatz 2 des COVID-19-Gesetz ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats – teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz – in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Industriering 10a, 49393 Lohne, statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Versammlung nicht möglich.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen insbesondere bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird über elektronische Kommunikation (Briefwahl), Vollmachtserteilung und Stellung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen durch entsprechende Bevollmächtigung und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in dem nachfolgend angegebenen Umfang ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Dabei hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand keine kürzere Frist vorsieht. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, 30. Juni 2020, 24.00 Uhr, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse

EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 234318-33

oder per E-Mail an:

hauptversammlung@baderhubl.de

zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Dienstags, 16. Juni 2020, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in deutscher und englischer Sprache erfolgen.

Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erhalten die angemeldeten Aktionäre sogenannte Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal („HV-Aktionärsportal“) abgedruckt sind. Der Zugang zudem HV-Aktionärsportal erfolgt über die folgende Internetseite:

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung verantwortliche Stelle personenbezogener Daten (Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Zugangskarte und Stimmabgaben) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern).

In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise Informationen zu Anträgen, Fragen und Wahlvorschlägen. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

veröffentlicht.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch Bevollmächtigte nach § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) vertreten lassen können. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling).

Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle und diese über das Kreditinstitut des Aktionärs, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben (sogenannte Depotbank).

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Vorschriften haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 Datenschutz-Grundverordnung.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

privacy@envitec-biogas.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

EnviTec Biogas AG
Industriering 10a
49393 Lohne
Fax: +49 (0) 4442 8016-98100

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen Aktien für diese diesjährige virtuelle Hauptversammlung keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, wer zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung Eigentümer der Aktien ist.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter Verwendung des hierfür auf den Zugangskarten vorgesehenen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars abgegeben werden.

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das internetbasierte HV-Aktionärsportal muss spätestens bis zum Ende der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) abgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die folgende Internetseite:

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 6. Juli 2020 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse eingegangen sein:

EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 234318-33

oder per E-Mail an:

hauptversammlung@baderhubl.de

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der Stimmabgabe und zu den Fristen entsprechend.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 13a AktG sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen, können sich der Briefwahl bedienen.

Vertretung durch Dritte, Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an die Stimmrechtsvertreter) wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben ausüben.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein Vollmachtsformular, das hierfür verwendet werden kann, findet sich auf den den Aktionären zugesandten Zugangskarten und steht unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserteilung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachstehend genannte Adresse zur Verfügung:

EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 234318-33
E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de

Durch Verwendung des HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort des Bevollmächtigten erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Die Verwendung des HV-Aktionärsportals durch Nutzung der Zugangskarte durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Die Vollmachten können schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder sonst in Textform erteilt werden (siehe Adressdaten unten). Im Falle der Übermittlung per E-Mail muss das der Zugangskarte beigefügte und entsprechend ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular in elektronischer Form als Anlage (ausschließlich als „PDF“- oder „TIF“-Datei) übermittelt werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, die Stellung von Gegenanträgen im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG und von Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG, darüber hinaus jedoch nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist durch Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben sowie die Anträge und Wahlvorschläge gemäß den Weisungen des Aktionärs zu stellen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthält sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme.

Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, findet sich auf den den Aktionären übersandten Zugangskarten und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

zum Download zur Verfügung.

Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Montags, den 6. Juli 2020, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 234318-33
E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter über das HV-Aktionärsportal, wie nachstehend beschrieben, auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Alternativ kann der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch über das internetbasierte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der Vollmachten oder eine Änderung von Weisungen möglich. Um das HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN). Den Zugang erhalten die Aktionäre über die folgende Internetseite:

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

Fragemöglichkeiten im Wege der elektronischen Kommunikation, Erklärung Widerspruch

Fragemöglichkeit

Gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 1, Absatz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Sonntag, dem 5. Juli 2020, 24.00 Uhr, der Gesellschaft im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Aktionärsportal übermitteln können.

Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Erklärung Widerspruch

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Einlegung eines Widerspruchs“ vorgesehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, den 22. Juni 2020, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

zugänglich gemacht. Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 AktG sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung können ebenfalls unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung zugänglich gemacht.

In § 126 Absatz 2 AktG bzw. § 127 Satz 21 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine Begründung für einen Gegenantrag braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen überdies nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. In § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

EnviTec Biogas AG
Abteilung Investor Relations
Industriering 10a
49393 Lohne
Telefax: +49 (0)444 28016-98130
E-Mail: ir@envitec-biogas.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werde nicht zugänglich gemacht.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gestellt werden. Hierzu ist der Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Stellung des Gegenantrags und/oder des Wahlvorschlags zu bevollmächtigten und anzuweisen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einladung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.envitec-biogas.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/2020

abrufbar:

Zu dem Tagesordnungspunkt 1:

der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der Lagebericht des EnviTec-Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 und der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2019.

Zu dem Tagesordnungspunkt 6:

der auch in dieser Einberufung wiedergegebene Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 mit der Begründung für die vorgeschlagene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals.

Die vorgenannten Unterlagen sowie weitere rechtlich erforderliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 7. Juli 2020, zugänglich sein. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist am Donnerstag, den 28. Mai 2020, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

 

Lohne, im Mai 2020

EnviTec Biogas AG

Der Vorstand

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