Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Zahlung eines Abschlages auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Zahlung eines Abschlages auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 28.05.2020

FERNHEIZWERK NEUKÖLLN AKTIENGESELLSCHAFT

Berlin

WKN: 576790
ISIN: DE0005767909

Dividendenbekanntmachung über die Zahlung eines Abschlages auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat der Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft werden der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Gesellschaft vorschlagen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 3.680.000,– € zur Zahlung einer Dividende von 1,60 € je nennwertloser Stückaktie auf das in 2.300.000 Stückaktien eingeteilte Grundkapital zu verwenden.

Am 16.04.2020 hat die Gesellschaft bekannt gegeben, dass aufgrund der CORONA-Problematik die bisher für den 28. Mai 2020 in Berlin geplante ordentliche Hauptversammlung 2020 bis auf weiteres verschoben wird. Aus diesem Grund wird die Gesellschaft gemäß § 59 Abs. 2 AktG und § 1 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zu Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ab dem 03. Juni 2020 einen Abschlag auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 0,80 € je nennwertloser Stückaktie auf die am 28. Mai 2020 dividendenberechtigten Stückaktien auszahlen.

Die Auszahlung erfolgt unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und des auf die Kapitalertragsteuer zu entrichtenden Solidaritätszuschlags von 5,5 % (insgesamt 26,375 %) sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Die Auszahlung erfolgt über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute. Zahlstelle ist die Quirin Privatbank Aktiengesellschaft.

Der Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. der Kirchensteuer entfällt bei inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Dies gilt ebenfalls ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrem depotführenden Kreditinstitut einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angegebene Freistellungsvolumen nicht bereits durch anderweitige Kapitalerträge in diesem Jahr aufgebraucht worden ist.

 

Berlin, den 28. Mai 2020

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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