Biofrontera AG: Veröffentlichung gem. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Biofrontera AG
Leverkusen
Gesellschaftsbekanntmachungen Veröffentlichung gem. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG 04.06.2020

Biofrontera Aktiengesellschaft

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –

Veröffentlichung gem. § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

Am 28. Mai 2020 hat die ordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 folgenden Beschluss gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.969.870 durch Ausgabe von bis zu 8.969.870 neuen auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen erhöht. Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020 ausgestattet. Sie werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 8.969.870 ausgegeben.

Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien von einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 5 : 1 zu einem noch festzulegenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug angemessener Kosten – an die Gesellschaft abzuführen. Für je fünf alte Aktien kann also eine Neue Aktie bezogen werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

Der Bezugspreis wird durch gesonderten Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Kapitalmarktbedingungen festgelegt, wobei der Mindestbetrag gemäß § 9 Absatz 1 AktG nicht unterschritten werden darf. Der Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt gemacht werden.

Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue Aktien in Ausübung des Bezugsrechts nicht bezogen sein, so können diese den Aktionären unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über ihr Bezugsrecht hinaus (Mehrbezug) und Dritten im Rahmen einer Privatplatzierung zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden.

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.

Werden Backstopvereinbarungen (d.h. verpflichtende Vereinbarungen über den Erwerb von Neuen Aktien) mit Aktionären abgeschlossen, ist § 53a AktG dergestalt zu beachten, dass der Abschluss von Backstopvereinbarungen allen Aktionären zu gleichen Bedingungen angeboten wird oder ein Ausschreibungsverfahren stattfindet.

Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt: Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats (bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) werden angewiesen, den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, gem. § 184 AktG zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister anzumelden, es sei denn, dass gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde; in diesem Fall ist der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG, zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn binnen vier Monaten nach erfolgter Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG in das Handelsregister keine Zeichnung von Neuen Aktien erfolgt ist oder die Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen fünf Monaten nach Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG in das Handelsregister erfolgt ist. Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen neun Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist, wird er nicht durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.“

 

Leverkusen, im Juni 2020

Der Vorstand

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