KION GROUP AG Frankfurt am Main |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung | 09.06.2020 |
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KION GROUP AGFrankfurt am MainISIN: DE000KGX8881
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung vom Vorstand und – soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihren nicht verlässlich abschätzbaren Folgen haben Vorstand und Aufsichtsrat am 26. März 2020 entschieden, den im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 veröffentlichten Gewinnverwendungsvorschlag anzupassen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem Bilanzgewinn grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 153.522.351,39 dementsprechend wie folgt zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag in die Gewinnrücklagen eingestellt. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, also am 21. Juli 2020. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). Grundsätzlich soll der Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor dem Ende des Prüfungszeitraums bestellt werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie war eine Bestellung der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Hauptversammlung zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor Ablauf des 30. Juni 2020 nicht möglich. Um dennoch einen reibungslosen Ablauf der Prüfung des Halbjahresfinanzberichts und seiner Veröffentlichung sicherzustellen, hat die KION GROUP AG der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats bereits den Prüfungsauftrag für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts unter der Bedingung erteilt, dass die Hauptversammlung die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entsprechend bestellt. Der Prüfungsauftrag wird nur wirksam, wenn die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 entsprechend beschließt. |
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6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern In Zukunft sollen nicht mehr sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat gleichzeitig zur Neuwahl anstehen. Vielmehr sollen künftig lediglich die Amtszeiten von jeweils vier der insgesamt acht Anteilseignervertreter gleichzeitig ablaufen (sog. Staggered Board). Die Amtszeit soll jeweils fünf Jahre betragen, sodass grundsätzlich alle zwei bzw. drei Jahre die Wahl von jeweils vier Anteilseignervertretern ansteht. Zur Errichtung eines Staggered Boards haben die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 niedergelegt. Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping sollen nun durch einen Beschluss der Hauptversammlung erneut für jeweils fünf Jahre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. Mit der Amtsniederlegung haben Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping jeweils bereits erklärt, das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall ihrer Wiederwahl in der Hauptversammlung anzunehmen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats – vor zu beschließen, die nachfolgend genannten Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:
Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG sowie den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die jeweils bestehende Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird:
Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter
veröffentlicht. |
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 9 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher weitgehend erloschen. Damit der Vorstand auch zukünftig die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von EUR 11.809.000,00 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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8. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.879.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein Bedingtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 10.879.000,00 geschaffen. Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 darf aber die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch als Grundlage zur Ausgabe von bis zu 1.579.000 Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden könnten. Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Satzungsänderung Der Gegenstand des Unternehmens der KION GROUP AG ist in § 2 der Satzung geregelt. § 2 Abs. 1 der Satzung in ihrer aktuellen Fassung lautet:
Insbesondere die Bereiche Forschung & Entwicklung sowie Software Development, IT, Data Protection, Digital Campus und Mobile Automation werden in der KION Group weitgehend konzernweit von der KION GROUP AG gesteuert. Die konzernweite Steuerung der Aktivitäten der KION Group in den genannten Bereichen berührt auch operative Tätigkeiten der KION GROUP AG. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat sollte daher im satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand stärker zum Ausdruck kommen, dass die KION GROUP AG insoweit auch selbst an der operativen Tätigkeit der KION Group unterstützend mitwirkt. An der Funktion der KION GROUP AG als Konzernmuttergesellschaft, die sich auf Maßnahmen der Konzernleitung und -koordination sowie zentrale konzernweite Querschnittsaufgaben konzentriert, soll sich dadurch nichts ändern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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10. |
Beschlussfassung über eine Klarstellung zur Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung Die fortschreitende Intensivierung und Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit führt zu mehr Gremiensitzungen und erfordert andere als die bislang üblichen Arbeitsformate, z.B. rein virtuelle Termine. In § 18 Abs. 4 der Satzung ist geregelt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld erhalten. Gemäß der Satzungsregelung erhalten auch Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, die an einer Präsenzsitzung im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung teilnehmen. Dagegen regelt die Satzung nicht ausdrücklich, ob Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld auch für die Teilnahme an reinen Video- oder Telefonkonferenzen erhalten, bei denen nicht mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats an einem Sitzungsort physisch präsent sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Präsenzsitzungen, an denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung teilnehmen, und Sitzungen in Form einer reinen Video- oder Telefonkonferenz erscheint nicht gerechtfertigt. Die Höhe des Sitzungsgelds soll unverändert bleiben. Für die Teilnahme an virtuellen reinen Informationsterminen soll auch weiterhin kein Sitzungsgeld gezahlt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, § 18 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der KION GROUP AG als herrschendem Unternehmen und der Dematic Holdings GmbH als abhängiger Gesellschaft Die KION GROUP AG und die Dematic Holdings GmbH haben am 31. Januar 2020 den folgenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen:
zwischen der KION GROUP AG , mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 112163, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main (das „ herrschende Unternehmen “); und der Dematic Holdings GmbH , mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113341, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main (die „ abhängige Gesellschaft “; die abhängige Gesellschaft und das herrschende Unternehmen zusammen die „ Parteien “, jeder eine „ Partei “). Präambel
Die KION GROUP AG ist an der Dematic Holdings GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag muss daher weder eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Gesellschafter vorsehen. Der Vorstand der KION GROUP AG und die Geschäftsführung der Dematic Holdings GmbH haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.kiongroup.com/hv zugänglich. Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein. Die Gesellschafterversammlung der Dematic Holdings GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bereits zugestimmt. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der KION GROUP AG und erst, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Dematic Holdings GmbH eingetragen worden ist, wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Dematic Holdings GmbH zuzustimmen. |
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten
Jiang Kui, Jinan, Volksrepublik China
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG bzw. der Rechtsvorgängerin KION Holding 1 GmbH seit Dezember 2012
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1964
Nationalität: chinesisch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
President der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (seit 2009)
Beruflicher Werdegang:
2012 – 2020 | Mitglied der Geschäftsführung der nicht-börsennotierten Hydraulics Drive Technology Beteiligungs GmbH in Aschaffenburg, Deutschland |
2012 – 2013 | Vorsitzender des Aufsichtsrats der Linde Hydraulics Verwaltungs GmbH in Aschaffenburg, Deutschland |
2009 – 2016 | Mitglied des Board of Directors der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China |
2008 – 2015 | Mitglied des Board of Directors der Weichai Holding Group Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China |
2000 – 2008 | Vice President der Shantui Construction Machinery Co., Ltd. in Jining, Volksrepublik China |
Ausbildung:
2003 – 2004 | Wright State University in Dayton, USA (Master of Business Administration) |
1983 – 1988 | Tsinghua-Universität in Peking, Volksrepublik China (Bachelor, Ingenieurwesen) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Jiang Kui verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie sowie Komponenten und Antriebstechnologien. Er verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Intralogistik und Automatisierung, insbesondere im Hinblick auf die Automatisierung in der Intralogistik und im Service-/After Sales-Geschäft, insbesondere in der Intralogistik. Zudem verfügt Jiang Kui über besondere Erfahrungen in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien und über besondere Kenntnisse in der Technologieentwicklung und -bewertung. Er verfügt über Expertise in Bezug auf Service-/After Sales-Geschäftsmodelle und die technologischen Entwicklungen auf diesem Gebiet. Ferner verfügt er über ein vertieftes Verständnis der asiatischen Märkte. Darüber hinaus verfügt Jiang Kui über Erfahrungen bei der Führung international operierender Unternehmen, einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur und der Unternehmensorganisation, sowie als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Zudem besitzt er Erfahrungen und Expertise bzgl. Corporate Governance und Compliance-Grundsätzen sowie deren Durchsetzung in mindestens zwei der für das Unternehmen relevanten Regionen und darüber hinaus in den Bereichen Kapitalmarkt und internationale Finanzierung. Jiang Kui verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
In der Shandong Heavy Industry-Gruppe:
Seit 2017 | Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Shantui Construction Machinery Co., Ltd. in Jining, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor) |
In der Weichai-Gruppe:
Seit 2018 | Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Ballard Hy-Energy Technologies Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht geschäftsführender Direktor) |
Seit 2017 | Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Power Solutions International, Inc. in Wood Dale, USA (nicht-geschäftsführender Direktor) |
Seit 2012 | Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor) |
In der Sinotruk-Gruppe:
Seit 2018 | Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Sinotruk (BVI) Limited, Britische Jungferninseln (nicht-geschäftsführender Direktor) |
Seit 2018 | Mitglied des Board of Directors der börsennotierten SINOTRUK (Hong Kong) Limited in Hongkong, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor) |
Seit 2018 | Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten SINOTRUK Jinan Power Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor) |
Sonstige:
Seit 2019 | Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Ballard Power Systems Inc. in Burnaby, Kanada (nicht-geschäftsführender Direktor) |
Dr. Christina Reuter, München, Deutschland
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2016
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1985
Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Head of Digital Design, Manufacturing and Services (DDMS) at Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland (seit 2020)
Beruflicher Werdegang:
2019 – 2020 | Head of Operations OTN FHN, Spacecraft Equipment bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland |
2017 – 2018 | Head of Central Manufacturing Engineering and Operational Excellence, Space Equipment Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland |
2014 – 2016 | Senior Trainerin am Lean Enterprise Institut in Aachen, Deutschland |
2014 – 2016 | Oberingenieurin / Abteilungsleiterin Produktionsmanagement am Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Lehrstuhl für Produktionssystematik, Bestandteil eines überregionalen Kompetenzzentrums zum Thema „Industrie 4.0“ |
2012 – 2013 | Gruppenleiterin Produktionslogistik am WZL der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland |
2010 – 2013 | Projektleiterin / Wissenschaftliche Mitarbeiterin am WZL der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland |
Ausbildung:
2010 – 2014 | Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Promotion zur Dr.-Ing. |
2008 – 2009 | Tsinghua-Universität in Peking, Volksrepublik China, Masterstudiengang Industrial Engineering |
2004 – 2010 | RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Fachrichtung Maschinenbau |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Dr. Christina Reuter verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und Antriebstechnologien, Intralogistik sowie in besonderem Maße auf dem Gebiet der Digitalisierung und Automatisierung, insbesondere der Automatisierung in der Intralogistik. Sie verfügt über besondere Kenntnisse in der Technologieentwicklung bzw. -bewertung sowie bzgl. Service-/After Sales-Geschäftsmodellen und der technologischen Entwicklungen in diesem Gebiet.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Keine sonstigen wesentlichen Tätigkeiten.
Hans Peter Ring, München, Deutschland
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Juni 2013
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1951
Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Selbständiger Unternehmensberater in München, Deutschland (seit 2013)
Beruflicher Werdegang:
2002 – 2012 | Chief Financial Officer der EADS NV (jetzt Airbus SE) in Leiden, Niederlande, bis 2007 auch Mitglied des Board of Directors der EADS NV in Leiden, Niederlande und in 2007/2008 zusätzlich in Personalunion Chief Financial Officer von Airbus SAS in Toulouse, Frankreich, als Teil von EADS NV |
1996 – 2002 | Senior Vice President Controlling der DASA AG in Ottobrunn, Deutschland, und der EADS NV in Leiden, Niederlande |
1992 – 1995 | Chief Financial Officer der Dornier Luftfahrt GmbH in Oberpfaffenhofen, Deutschland |
1990 – 1991 | Leiter Controlling der Bereiche Luftfahrt und Verteidigung der DASA AG in Ottobrunn, Deutschland |
1987 – 1990 | Leiter Controlling der Sparte Lenkflugkörper der Messerschmitt-Bölkow-Blohm Gesellschaft mit beschränkter Haftung (MBB) in Ottobrunn, Deutschland |
1977 – 1987 | Tätigkeit in verschiedenen kaufmännischen Positionen bei der Messerschmitt-Bölkow-Blohm Gesellschaft mit beschränkter Haftung (MBB) in Ottobrunn, Deutschland |
Ausbildung:
1976 | Abschluss zum Diplom-Kaufmann nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg, Deutschland |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Hans Peter Ring verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrien, Komponenten- und Zuliefererindustrien, Technologieentwicklungen, Automatisierung, insbesondere der Automatisierung in der Intralogistik sowie im Service-/After Sales-Geschäft, sowie insbesondere allgemein in der Intralogistik. Er verfügt über besondere Erfahrungen im Bereich der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Zudem verfügt er über ein vertieftes Verständnis der EMEA-, der amerikanischen und der asiatischen Märkte. Hans Peter Ring verfügt darüber hinaus über besondere Erfahrungen bei der Führung international operierender Unternehmen, einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur und der Unternehmensorganisation sowie als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Weiterhin verfügt er über besondere Erfahrungen und Expertise bzgl. Corporate Governance und Compliance-Grundsätzen sowie deren Durchsetzung in mindestens zwei der für das Unternehmen relevanten Regionen, hinsichtlich Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie auf den Gebieten Kapitalmarkt und internationale Finanzierung. Hans Peter Ring verfügt überdies über besondere Erfahrungen in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Seit 2014 | Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Airbus Defence and Space GmbH mit Sitz in Ottobrunn, Deutschland |
Seit 2013 | Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Fokker Technologies Holding B.V. in Papendrecht, Niederlande |
Xu Ping, Peking, Volksrepublik China
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Januar 2015
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1972
Nationalität: chinesisch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Senior-Partnerin bei der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood Mallesons in Peking, Volksrepublik China (seit 2000, seit 2014 auch Mitglied des Management Committee)
Beruflicher Werdegang:
1996 – 2002 | Rechtsberaterin bei der China National Technical Import & Export Corporation in Peking, Volksrepublik China |
1995 – 2000 | Rechtsberaterin bei Taylor Wessing in Shanghai und Peking, Volksrepublik China |
Ausbildung:
2003 – 2004 | Stanford Law School in Palo Alto, USA (Master of Laws, LL.M.) |
1989 – 1993 | University of International Business and Economics in Peking, Volksrepublik China (Bachelor of Laws, LL.B.) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Xu Ping verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und Antriebstechnologien, Intralogistik sowie der Automatisierung, insbesondere in Bezug auf Investments und Mergers & Acquisitions in diesen Bereichen. Ebenso verfügt sie über besondere Erfahrungen im Bereich des Service-/After Sales-Geschäfts, insbesondere in der Intralogistik sowie bei der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Xu Ping verfügt ebenfalls über Expertise auf den Gebieten der Digitalisierung und Automatisierung. Sie verfügt über besondere Kenntnisse in Bezug auf die Technologieentwicklung bzw. -bewertung, Service-/After Sales-Geschäftsmodelle und die strategische Planung in diesem Gebiet. Xu Ping verfügt über ein besonders vertieftes Verständnis der APEC- und anderer internationaler Märkte. Darüber hinaus verfügt sie über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Corporate Governance und als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Weiterhin besitzt sie besondere Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Seit 2017 | Gastprofessorin an der University of International Business and Economics Law School in Peking, Volksrepublik China |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Er wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher weitgehend erloschen.
Daher soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und liquiden Mitteln zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen vor (Genehmigtes Kapital 2020). Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) Aktien auszugeben.
Die Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2020 ist dadurch begrenzt, dass der auf die Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital und der Begebung von Schuldverschreibungen auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise in besonders hohem Maß gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt.
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 wird der Vorstand der KION GROUP AG in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der KION GROUP AG innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge, einmalig oder mehrmals, teilweise ausschließen kann. Das Bezugsrecht kann den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht), oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.
Weitere Informationen
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die Weiterentwicklung der KION GROUP AG und für ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute.
Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten läuft noch bis zum 10. Mai 2022. Sie wurde bisher zwar nicht ausgenutzt, steht aber trotzdem nur noch in eingeschränktem Umfang zur Verfügung: Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 darf die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch als Grundlage zur Ausgabe von 1.579.000 Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden könnten.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, künftig in flexibler Weise Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und das ebenfalls vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 ermöglichen es dem Vorstand, bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen „Anleihebedingungen“) zu gewähren bzw. aufzuerlegen, um neues eigenkapitalähnliches Kapital und liquide Mittel zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen zu beschaffen. Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand zudem, die Schuldverschreibungen mit einer variablen Verzinsung auszustatten, wobei die Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist dadurch begrenzt, dass die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund dieser Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus der Begebung von Schuldverschreibungen und genehmigtem Kapital auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise in besonders hohem Maß gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt.
Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorzusehen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung ausgegeben werden.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (im Folgenden auch „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“), ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der Schuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 dient dazu, Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen ausgeben zu können, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 neu zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2020 entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Konditionen erhält. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als von Wandlungs- oder Optionsrechten aus ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der KION GROUP AG begeben, hat die KION GROUP AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Aktionären das Bezugsrecht auch in der Weise gewähren, dass die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand nur ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – auf die Schuldverschreibungen teilweise, einmalig oder mehrmals, für Spitzenbeträge auszuschließen.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung der Begebung von Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.
Weitere Informationen
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 123.306 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen. |
II. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. |
1. |
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform. Die Berechtigung zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, ist nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut („Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 9. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ),
zugehen. Insbesondere aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie kann es zu Verzögerungen im Postverkehr kommen. Wir empfehlen daher die Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per Telefax oder E-Mail. Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein „HV-Ticket“ für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig anzumelden und den Berechtigungsnachweis zu übersenden. Die HV-Tickets enthalten die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
erreichbar ist (im Folgenden: „Online-Service“). Über den Online-Service können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen (siehe unten „Übertragung der Hauptversammlung im Internet“) sowie das Stimmrecht durch Briefwahl (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“) ausüben. Zudem haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den Online-Service eine Fragemöglichkeit im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten „Fragemöglichkeit“) sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten „Möglichkeit zum Widerspruch“). |
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2. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl ausüben. Hierfür sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft in der oben beschriebenen Form erforderlich. Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“. |
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3. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur selbst durch Briefwahl, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises in der oben beschriebenen Form erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“. |
III. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, können nach Eingabe ihrer Zugangsdaten die gesamte virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service in Bild und Ton verfolgen. Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden außerdem unter
für jedermann zugänglich in Bild und Ton übertragen; sie stehen nach der virtuellen Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. |
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IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können Aktionäre ihr Stimmrecht selbst per Briefwahl ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben. |
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder (i) per Post, Telefax oder E-Mail oder (ii) über den Online-Service vorgenommen werden.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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4. |
Formulare für die Bevollmächtigung und die Briefwahl Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular für die Briefwahl sowie für Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmachtserteilung ab. |
V. |
Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter
|
1. |
Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die folgende Anschrift zu richten: KION GROUP AG Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 15. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. |
||||||||
2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 1. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ),
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden. In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
zugänglich gemacht. Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
dargestellt. Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. |
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3. |
Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, haben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation. Die Fragemöglichkeit besteht nur für Aktionäre, die sich fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, und ihre Bevollmächtigten. Fragen können ausschließlich über den Online-Service bis zum 13. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten müssen, Fragen zusammenzufassen und im Interesse aller Aktionäre Fragen zur Beantwortung auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, im Rahmen der Beantwortung der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt werden, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. |
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4. |
Möglichkeit zum Widerspruch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz Aktionäre können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – persönlich oder durch Bevollmächtigte – während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service abweichend von § 245 Nummer 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen. Die Widerspruchsmöglichkeit besteht nur für Aktionäre, die sich fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, und ihre Bevollmächtigten. |
VI. |
Informationen und Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung; Internetseite Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich. |
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VII. |
Informationen zum Datenschutz Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten zum Online-Service) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten und durchzuführen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der KION GROUP AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der KION GROUP AG und ausschließlich nach Weisung der KION GROUP AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, z.B. möglicherweise über das Teilnehmerverzeichnis. Die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, werden im Rahmen der Beantwortung der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Datenverarbeitung kann zur Wahrung des berechtigten Interesses der übrigen Aktionäre erforderlich sein, den Namen eines Fragestellers zu erfahren und die Frage danach besser einordnen zu können. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite
unter dem Punkt „Datenschutzunterrichtung“ veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, im Mai 2020
KION GROUP AG
Der Vorstand