COMPAREX AG: Hinweis über die Verschmelzung der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH mit der COMPAREX AG

COMPAREX AG
Leipzig
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweis über die Verschmelzung der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH mit der COMPAREX AG 09.06.2020

COMPAREX AG

Leipzig

Hinweis über die Verschmelzung der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH mit der COMPAREX AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die COMPAREX AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%-igen Tochtergesellschaften, der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH jeweils mit dem Sitz in Leipzig, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH als übertragende Gesellschaften vollständig von der COMPAREX AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der COMPAREX AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der COMPAREX AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 S. 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der COMPAREX AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der COMPAREX AG erreichen, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlungen der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der COMPAREX AG ist entbehrlich, da der COMPAREX AG sämtliche Geschäftsanteile an der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH gehören, § 62 Abs. 4 S. a UmwG.

Ab dem 02. Juni 2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der COMPAREX AG, Blochstraße 1 in 04329 Leipzig, der jeweilige Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der COMPAREX AG, der Comparex PC-Ware Deutschland GmbH, der COMPAREX Cloud Services GmbH, der PC-Ware Professionals GmbH und der COMPAREX International Services GmbH zur Einsicht der Aktionäre der COMPAREX AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der COMPAREX AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Leipzig, den 3. Juni 2020

Der Vorstand

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