Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Mitteilung über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten bei Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Kombinationen dieser Instrumente

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Ahrensburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Mitteilung über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten bei Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Kombinationen dieser Instrumente 23.06.2020

Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft

Ahrensburg

WKN: 519890, ISIN: DE0005198907

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten bei Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Kombinationen dieser Instrumente
Hinweisbekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG

Die ordentliche Hauptversammlung der Joh. Friedrich Behrens AG mit Sitz in Ahrensburg hat am 17. Juni 2020 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte und/oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 10.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 3.584.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die durch die Hauptversammlung am 20. August 2015 erteilte und bis zum 19. August 2020 befristete, nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen wird mit Wirksamwerden der Ermächtigung aufgehoben.

Die Schuldverschreibungen können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen, Wandlungspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und Wandlungszeitraum sowie Options- und Wandlungspreis zu bestimmen.

Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern oder den Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde.

Soweit Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses mit näheren Bestimmungen ist in der am 7. Mai 2020 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung der Hauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt 8 angegeben.

 

Ahrensburg, 18. Juni 2020

Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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