COSMOS Versicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 97 AktG)

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
COSMOS Versicherung Aktiengesellschaft
Saarbrücken
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 97 AktG) 15.07.2020

Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft

Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken, HRB 7461

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 97 AktG)

Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gehören bisher gemäß § 96 Abs. 1, 6 Var. des Aktiengesetzes nur von den Aktionären gewählte Aufsichtsratsmitglieder an, da unsere Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigte.

Die Gesellschaft beschäftigt infolge von Betriebsteilübergängen nunmehr regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Das hat nach Ansicht des Vorstands zur Folge, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Die nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind nach unserer Auffassung § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes i. V. m. §§ 95, 96 Abs. 1, 4. Var., 101 Abs. 1 des AktG, so dass der Aufsichtsrat zu 2/3 aus Vertretern des Gesellschafters und zu 1/3 aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 des AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 des AktG zuständige Gericht, das Landgericht Saarbrücken, anrufen.

 

Saarbrücken, im Juli 2020

Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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