picturemaxx AG – Hauptversammlung 2020

picturemaxx AG

München

HRB 138366

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
am 02. September 2020

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der

ordentlichen Hauptversammlung der picturemaxx AG

am Mittwoch, 02. September 2020, 10:00 Uhr,
im Tagungsbereich der Gesellschaft,
Stefan-George-Ring 2
81929 München.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) statt. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist wie folgt per Bild- und Tonübertragung möglich:

Die Zugangsdaten für die Bild- und Tonübertragung werden von der Gesellschaft an die Aktionäre übermittelt, die am 11. August 2020 im Aktienregister eingetragen sind. Für Aktionäre, die nach dem 11. August 2020 im Aktienregister eingetragen werden, werden die Zugangsdaten an die für das Aktienregister bekanntgegebene Adresse versendet.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen sind oder ihre Bevollmächtigten. Bitte beachten Sie insofern auch die Regelung unter II.2.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II.

I. Tagesordnung:

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der picturemaxx AG, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden:

Der Bilanzgewinn der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 335.408,35 € wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen (Gewinnvortrag).

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers der picturemaxx AG für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KT Kastl & Teschke GmbH & Co. KG, Gerolfinger Str. 110, 85049 Ingolstadt, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

TOP 6

Beschlussfassung über genehmigtes Kapital

Der Vorstand schlägt vor, zu beschließen:

a)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der picturemaxx AG innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung der Satzungsbestimmung unter lit. b) in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 337.075 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn eine sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss besteht.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

b)

§ 5 der Satzung wird um folgende Ziff. 5 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der picturemaxx AG innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 337.075 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn eine sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss besteht.

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts verfasst. Der Vorstandsbericht ist dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt.

II. Weitere Angaben zur Einberufung:

1. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Übertragung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend auch „COVID-19-G“) abgehalten.

Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 02. September ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton übertragen.

Die Zugangsdaten für die Bild- und Tonübertragung werden von der Gesellschaft an die Aktionäre übermittelt, die am 11. August 2020 im Aktienregister eingetragen sind. Für Aktionäre, die nach dem 11. August 2020 im Aktienregister eingetragen werden, werden die Zugangsdaten an die für das Aktienregister bekanntgegebene Adresse versendet.

Es können nur diejenigen Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, die Hauptversammlung durch Bild- und Tonübertragung verfolgen. Darüber hinaus können die Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

2. Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.

Für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, sowie die Wahrnehmung der Fragemöglichkeit unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des 29. August 2020 entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 30. August 2020 bis einschließlich 02. September 2020 erst mit Gültigkeitsdatum 3. September 2020 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 29. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 29. August 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben und die Fragemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und die Fragemöglichkeit bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandt wird, vorgenommen werden.

Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 01. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

picturemaxx AG
Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) Telefax und (3) Papierform.

Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

4. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht muss der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 01. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

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Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann nur dann eindeutig zugeordnet und anerkannt werden, wenn entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind.

Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) Telefax und (3) Papierform.

5. Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen.

Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 01. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:

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81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird stets allein die Stimmabgabe per Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) Telefax und (3) Papierform.

6. Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G).

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 31. August 2020, 10:00 Uhr (MESZ) einzureichen sind.

Die Fragen müssen der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

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81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. Fragen können insbesondere zusammengefasst werden, es können im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß §§ 131, 293g Abs. 3 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

7. Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG

Den Aktionären steht in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung das Recht aus § 122 Abs. 2 AktG zu. Die Rechte aus §§ 126 Abs. 1, 127 AktG bestehen in der virtuellen Hauptversammlung nicht.

a) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

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Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis zum 18. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge und Wahlvorschläge können in der virtuellen Hauptversammlung 2020 nicht gestellt werden.

8. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G

Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Etwaige Widersprüche sind per E-Mail zu richten an:

vorstand@picturemaxx.com

Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

9. Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Die picturemaxx AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer, die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, soweit der Aktionär auch Aufsichtsratsmitglied ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den Inhalt ihrer Beantwortung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigten, die Vollmachtserteilung an ihn, dessen IP-Adresse sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die picturemaxx AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Gerhard Feigl und Marcin Czyzewski. Sie erreichen die picutremaxx AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

picturemaxx AG
Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die picturemaxx AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die picturemaxx AG speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und ihren Bevollmächtigten sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, sofern sie in der virtuellen Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären und ihren Bevollmächtigten während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III. 7 verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten von der picturemaxx AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der picturemaxx AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

picturemaxx AG
Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die picturemaxx AG ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

picturemaxx AG
Stefan-George-Ring 2
81929 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 357 147-10
oder E-Mail: vorstand@picturemaxx.com

picturemaxx AG

Der Vorstand

Anlage
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Im Folgenden erstattet der Vorstand Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Unter Punkt 6 der Tagesordnung schlägt der Vorstand vor, zu beschließen:

c)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der picturemaxx AG innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung der Satzungsbestimmung unter lit. b) in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 337.075 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn eine sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss besteht.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

d)

§ 5 der Satzung wird um folgende Ziff. 5 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der picturemaxx AG innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 337.075 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn eine sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss besteht.

Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Der Beschlussvorschlag sieht daneben eine Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre vor, sofern ein solcher Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist.

Ein Bezugsrechtsausschluss kann z.B. sachlich gerechtfertigt sein, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Dies soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat mit der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss ein Instrument in der Hand, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Gesellschaft wird somit ermöglicht, kurzfristig und effektiv auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können.

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der picturemaxx AG. Ein Bezugsrechtsausschluss kann – auch unter Zulassung einzelner Aktionäre – daher ferner dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn in der picturemaxx AG aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen ein Kapitalbedarf entsteht und dieser Kapitalbedarf nicht anderweitig, d.h. ohne eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, wirtschaftlich sinnvoll gedeckt werden kann. Wirtschaftliche Gründe, die zu einem Kapitalbedarf in der picturemaxx AG führen können, sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Sicherstellung der Liquidität und Bonität der picturemaxx AG sowie anfallende strategische Investitionen und die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit der picturemaxx AG. Auch in diesen Fällen liegt es im Interesse der Gesellschaft, kurzfristig, außerhalb einer mit Kosten für die Gesellschaft und somit für die Aktionäre verbundenen Hauptversammlung, handlungsfähig zu sein und das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung unter Abwägung sämtlicher Stakeholderinteressen sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebraucht macht.

 

picturemaxx AG

Der Vorstand

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