Immungenetics AG – Hauptversammlung 2020

Immungenetics AG

Rostock

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 15. Dezember 2020, 13.00 Uhr in dem RIGZ – Rostocker Innovations- und Gründerzentrum, Joachim-Jungius-Straße 9, 18059 Rostock.

Dabei wird von der Erleichterung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (§ 1 Abs. 5) Gebrauch gemacht und entschieden, dass die Hauptversammlung abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet.

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Immungenetics AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“) zum 31. Dezember 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzverlusts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzverlusts wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts der Immungenetics AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der gesamte Bilanzverlust des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 11.230.686,86 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem einzigen Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2019, Herrn Antonio Angel Martinez Arbizu wird für diesen Zeitraum keine Entlastung erteilt.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019, Herrn Guido Hillebrands, Herrn Prof. Dr. Peter Heydebreck, Herrn Dr. Tilman Fischer und Sir John Banham, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Guido Hillebrands und Herr Prof. Dr. Peter Heydebreck haben ihre Aufsichtsratsämter bei der Immungenetics AG zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Sowohl Herr Guido Hillebrands als auch Herr Prof. Dr. Peter Heydebreck wurden in der Hauptversammlung vom 17. Juli 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit – also das Geschäftsjahr 2022 – beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Nachfolger des ausscheidenden Mitglieds des Aufsichtsrates Guido Hillebrands

Herrn Diego von Buch,
Beruf: Investment Manager bei Ratio Ventures Ltd.
wohnhaft in 37 Albert Court, London SW7 2BH

zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Guido Hillebrands, also bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung weiterhin vor, als Nachfolger des ausscheidenden Mitglieds des Aufsichtsrates Prof. Dr. Peter Heydebreck

Herrn Edward Capel-Cure,
Beruf: Private Equity Manager, bei ACC Holding GmbH & Co. KG
wohnhaft in Hochallee 52, 20149 Hamburg

zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Prof. Dr. Peter Heydebreck, also bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu wählen.

TOP 6

Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit Untreuetaten des ehemaligen Vorstands Antonio Angel Martinez Arbizu

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Ansprüche der Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit mutmaßlichen Schädigungen der Gesellschaft durch den ehemaligen Vorstand Antonio Angel Martinez Arbizu, zu den nachfolgend aufgeführten Lebenssachverhalten im Zeitraum der Jahre 2017 bis 2020 ergeben dürften, sind geltend zu machen, und zwar gegen den ehemaligen Vorstand Antonio Angel Martinez Arbizu insbesondere wegen Verletzung der Organpflichten gem. § 93 Abs. 2 AktG und anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen:

1.

Im Februar 2019 hat Herr Martinez der Immungenetics AG die Sponsorenstellung bzw. die Berechtigung am Orphan-Status für Dimethylfumarat entzogen und durch die EMA (European Medicines Agency) auf eine von ihm mittelbar kontrollierte Gesellschaft, die Novalis Investments SL, Spanien, übertragen lassen. Dies geschah unentgeltlich.

2.

Durch Vereinbarung vom 31.07.2013 verpflichteten sich die Professoren Ibrahim und Pahnke, die Immungenetics AG bei der Verfolgung von bestimmten Entwicklungszielen zu unterstützen, insbesondere zur Bereitstellung von Kenntnisse der Wissenschaftler aus der Nutzung von sogenannten „Mauslinien“.

Die Wissenschaftler zogen sich jedoch aus der „präklinische Forschung“ für die Gesellschaft im Rahmen der Unterstützungsvereinbarung zurück und kündigten die Unterstützungsvereinbarung außerordentlich. Es besteht der Verdacht, dass Herr Martinez als seinerzeitiger Vorstand der Gesellschaft die Unterstützung / Finanzierung der präklinischen Forschung entgegen der Vorgaben der Hauptversammlung, wonach dies nur „vorerst“ bzw. zeitweise geschehen sollte, dauerhaft und endgültig ohne unternehmerisch nachvollziehbaren Grund eingestellt hat.

Die Wissenschaftler jedenfalls berufen sich darauf, dass sie von ihren Verpflichtungen aus der Unterstützungsvereinbarung freigeworden seien. Dies führe auch dazu, dass die Gesellschaft keine Zugriffs- und Verwertungsrechte bezüglich der sogenannten „Mauslinien“ mehr habe.

Sollte sich eine Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit in dem vorstehend gefassten Beschluss des Antrags und Gegenstands zu diesem TOP 6 herausstellen, bleibt der Rest des Beschlusses hiervon unberührt und bestehen; die direkte oder entsprechende Anwendung des § 139 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Auslage von Unterlagen

Die Unterlagen zu

Punkt 1 der Tagesordnung (vom Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss der Immungenetics AG zum 31. Dezember 2019 sowie Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019),

Punkt 2 der Tagesordnung (Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzverlusts),

sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.immungenetics.com

abrufbar. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 142.957,00 und ist eingeteilt in 142.957 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, daher sind 142.957 Aktien stimmberechtigt.

Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Eine Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt und gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen besteht kein derartiges Formerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

 

Rostock, im August 2020

Immungenetics AG

Der Vorstand

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