Prothelis AG: Einladung zur Hauptversammlung

Prothelis AG

Düsseldorf

AG Düsseldorf, HRB 84532

Wertpapierkennnummer: ISIN: DE000A2NBYS7

Einladung zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

hiermit laden wir Sie, die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft, am

28. September 2020 um 14:00 Uhr

 

zur ordentlichen Hauptversammlung

 

in die Geschäftsräume der Prothelis AG
in der Schiessstraße 48, in 40549 Düsseldorf ein.

 

Dabei hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 24.07.2020 mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG) nach §1 Abs 3 die Ladung zur Hauptversammlung mit verkürzter Frist, das heißt mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen beschlossen.

 

I. Tagesordnung:

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrates

Der Jahresabschluss 2018 kann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Schiessstr. 48 40549 Düsseldorf, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlage.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

TOP 3:

Widerruf der Bestellung des Abschlussprüfers für das 2018 endende Geschäftsjahr.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Bestellung des Abschlussprüfer ELWISS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 76495) für das am 31.12.2018 endende Geschäftsjahr zu widerrufen.

TOP 4:

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor die Schneider & Seyrich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Talstr. 106 in 41516 Grevenbroich zum Abschlussprüfer für das am 31.12.2018 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

TOP 5:

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor die Schneider & Seyrich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Talstr. 106 in 41516 Grevenbroich zum Abschlussprüfer für das am 31.12.2019 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Änderung des § 7 der Satzung zur Ermöglichung von elektronischer Teilnahme und Briefwahl bei künftigen Hauptversammlungen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, eine Hauptversammlung einzuberufen, in der die Aktionäre die Möglichkeit haben ohne Anwesenheit vor Ort und Bevollmächtigung teilzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 7 der Satzung wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:
„(12) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der ProDesM GmbH.

Am 14.07.2020 hat die Prothelis AG als Obergesellschaft mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft ProDesM GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 89499 (nachfolgend ‚Tochtergesellschaft‘), als Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der ProDesM GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am
14. Juli 2020 zugestimmt.

Der Wortlaut des zu genehmigen Gewinnabführungsvertrages ist der folgende:

Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
der Prothelis AG
-diese vertreten durch den Alleinvorstand Herrn Yücel Taspinar-
Schiessstrasse 48, 40549 Düsseldorf
-nachfolgend Prothelis genannt
und
der ProDesM GmbH
-diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yücel Taspinar-
Schiessstrase 48, 40549 Düsseldorf
-nachfolgend ProDesM genannt

Präambel:

Die Prothelis ist die 100%ige Muttergesellschaft der neu gegründeten ProDesM GmbH. Zum Zwecke der Ausnutzung von etwaigen Verlustvorträgen bei der Prothelis und im Zuge der Bildung einer Organschaft im körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Sinne schließen die Vertragspartner den nachfolgenden Ergebnisabführungsvertrag.

§ 1

Gewinnabführung

(1)

Die ProDesM verpflichtet sich gegenüber der Prothelis, an diese ihren gesamten Gewinn im Sinne von § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung abzuführen.

Die ProDesM verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1.1.2020 beginnendes Geschäftsjahr, den nachfolgend bestimmten Gewinn an die Prothelis abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieser Vereinbarung – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr und dem nach § 268 VIII HGB ausschüttungsgesperrten Betrag

(2) Die ProdesM kann mit Zustimmung der Prothelis aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrages nach § 272 Abs. 3 HGB und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildet werden, sind auf Verlangen der Prothelis aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und von Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB bzw. i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf von der ProDesM nicht vorgenommen werden und von der Prothelis nicht verlangt werden. Der Höchstbetrag des abzuführenden Gewinns richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des § 301 AktG.

(2)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen.

§ 2

Verlustübernahme

(1)

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften nach § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Hinsichtlich der Fälligkeit der Verlustübernahme gilt die Regelung in § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung entsprechend.

§ 3

Sicherung außenstehender Gesellschafter

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung außenstehender Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der ProdesM nicht vorhanden sind.

§ 4

Wirksamwerden und Dauer des Vertrages

(1)

Der Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Prothelis und der Gesellschafterversammlung der ProDesM abgeschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Der Ergebnisabführungsvertrag gilt also rückwirkend auf das Geschäftsjahr, in dem er wirksam wird.

(2)

Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das dieser Ergebnisabführungsvertrag erstmals gilt, gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet. Andernfalls ist eine Kündigung erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig. Die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen. Erfolgt die schriftliche Kündigung nicht, so verlängert sich der Ergebnisabführungsvertrag bei der gleichen Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.

(3)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Prothelis ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn

a.

der Prothelis nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der ProdesM zusteht.

b.

für die kündigende Vertragspartei ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinne (§ 14 I Nr. 3, S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG in seiner jeweils geltenden Fassung) für die Beendigung des Vertrages gegeben ist.

Die Aufzählung der außerordentlichen Gründe ist nicht abschließend. Das Recht zur Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages nach § 296 AktG bleibt ebenfalls unbeschränkt.

§ 5

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung des Ergebnisabführungsvertrages unwirksam sein oder sich als undurchführbar erweisen oder der Ergebnisabführungsvertrag eine Lücke ausweisen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Ergebnisabführungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der bestehenden Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder dem Sinn und Zwecke des Ergebnisabführungsvertrages gewollt hätten.

(2) Die Regelungen dieses Ergebnisabführungsvertrages sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an ihre Anerkennung einer Organschaft i.S.v. §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG entsprechen.

(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dieses gilt insbesondere für die Abrede der Vertragspartner von dem Schriftformerfordernis Abstand zu nehmen.

(4) Die Kosten dieses Ergebnisabführungsvertrages trägt die ProDesM.

Düsseldorf, den 14. Juli 2020

Unterschriften

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Prothelis AG und der ProDesM GmbH zuzustimmen.

Die Prothelis AG ist die alleinige Gesellschafterin der ProDesM GmbH.

Aus diesem Grund sind von der Prothelis AG keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne des § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz nicht erforderlich.

Der Gesellschafterversammlung der ProDesM GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 14.07.2020 zugestimmt. Der Vorstand Prothelis AG und die Geschäftsführung der ProDesM GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. aufgeführt ist.

TOP 8:

Sonstiges

 

II. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Prothelis AG und der Geschäftsführung der ProDesM GmbH zu dem Ergebnisabführungsvertrag

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Prothelis AG als Organträger und die ProDesM GmbH als Organgesellschaft haben am 14.07.2020 einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend als Vertrag bezeichnet) abgeschlossen.

Der Vertrag wird der ordentlichen Hauptversammlung der Prothelis AG am 28.09.2020 als Unternehmensvertrag gemäߧ 293 Aktiengesetz zur Zustimmung vorgelegt.

Die Gesellschafterversammlung der ProDesM GmbH hat dem Vertrag bereits am 14. Juli 2020 zugestimmt und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung gefasst. Zur Unterrichtung der Aktionäre der Prothelis AG und zur Vorbereitung der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Prothelis AG erstatten der Vorstand der Prothelis AG und der Geschäftsführer der ProDesM GmbH gemeinsam gemäß §293a Aktiengesetz den folgenden Bericht über den Vertrag.

Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Vertrages

Die ProDesM GmbH mit Sitz in Düsseldorf eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 89499 wurde am 26.03.2020 gegründet und am 06.04.2020 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

Prothelis AG hält sämtlichen Geschäftsanteile an der ProDesM GmbH. Das Stammkapital der ProDesM beträgt 25.000 €. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am 31.12.2020 endet und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

Der Gegenstand der ProDesM GmbH ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit kosmetischen, medizinischen und Hygieneartikeln, sowie der Betrieb eines Onlineshops und die Zurverfügungstellung dieser Plattform für Dritte.

Aufgrund des Vertrages werden die bei der ProDesM GmbH anstehenden Gewinne und Verluste von der Prothelis AG handelsrechtliche übernommen. Steuerlich werden Gewinne und Verluste der ProDesM GmbH der Prothelis AG zugerechnet und eine ertragsteuerliche Körperschaft und Gewerbesteuer Organschaft gemäß § 14, §17 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz begründet, damit bietet sich die Prothelis AG die Möglichkeit die Ergebnisse der ProDesM GmbH in den steuerlichen Ergebnisausgleich einzubeziehen.

Tragender Grund für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages ist der Umstand, dass die Prothelis AG Verluste erwirtschaftet hat, die als Verlustvorträge in den jeweiligen Jahresabschlüssen ausgewiesen sind. Da die Besteuerung im Falle des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages bei der gebildeten Organschaft stattfindet, kann der Verlustvortrag bei der Prothelis AG für die ProDesM GmbH nutzbar gemacht werden, so dass etwaige Gewinne der ProDesM GmbH nicht der Besteuerung unterfallen.

Um bereits für das laufende Geschäftsjahr 2020 steuerliche Organschaft mit der ProDesM GmbH herbeizuführen, ist es erforderlich, dass der Vertrag bis zum 31.12.2020 wirksam zustande kommt. Dies setzt neben der Zustimmung der Hauptversammlung der Prothelis AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ProDesM GmbH auch voraus, dass der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister der ProDesM GmbH eingetragen wird. Falls der Vertrag erst nach dem 31.12.2020 in das Handelsregister der ProDesM GmbH eingetragen werden sollte, findet der Vertrag soweit gesellschaftsrechtlich zulässig, erstmalig Anwendung auf das Geschäftsjahr der ProDesM GmbH, welches im Zeitpunkt der Eintragung bereits läuft.

Für die ProDesM GmbH ergeben sich aus dem Vertrag Vorteile durch die finanzielle Absicherung, weil die Prothelis AG sämtliche gegebenenfalls entstehende Verluste auszugleichen hat. Ebenso ergeben sich Vorteile der Einsparung von Steuerleistungen durch die Inanspruchnahme von Verlustvorträgen, die bei der Prothelis AG vorliegen.

Eine wirtschaftliche sinnvolle Alternative zur Erreichung der vorgenannten Ziele zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages besteht nicht. Insbesondere lässt sich die angestrebte ertragsteuerliche Organschaft nicht durch Abschluss eines anderen Unternehmensvertrages im Sinne des § 292 AktG oder eines Betriebsführungsvertrages erreichen.

Erläuterung des Vertrages beginnt mit dem Geschäftsjahr 2020

Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2020 ist die ProDesM GmbH verpflichtet, ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter sinngemäßer Beachtung aller Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Prothelis AG abzuführen.

Die ProDesM GmbH kann mit Zustimmung der Prothelis AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und von Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB bzw. i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf von der ProDesM GmbH nicht vorgenommen werden und von der Prothelis AG nicht verlangt werden. Der Höchstbetrag des abzuführenden Gewinns richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des § 301 AktG.

Die Prothelis AG hat die Verluste der ProDesM GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

Die Forderungen, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, werden zum Schluss eines Geschäftsjahres fällig und sind ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beidseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

Der Ergebnisabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das dieser Ergebnisabführungsvertrag erstmals gilt, gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages ist bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen. Erfolgt die schriftliche Kündigung nicht, so verlängert sich der Ergebnisabführungsvertrag bei der gleichen Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Die Prothelis AG ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Prothelis AG nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der ProDesM zusteht oder für die kündigende Vertragspartei ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinne (§ 14 I Nr. 3, S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG in seiner jeweils geltenden Fassung) für die Beendigung des Vertrages gegeben ist.

Die Aufzählung der außerordentlichen Gründe zur Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages ist nicht abschließend. Das Recht zur Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages nach § 296 AktG bleibt ebenfalls unbeschränkt.

Der Vertrag bedarf neben der bereits erfolgten Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ProDesM GmbH der Zustimmung der Hauptversammlung der Prothelis AG.

Der Vertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister der ProDesM GmbH wirksam. Die Ergebnisabführungsverpflichtung und die Verlustausgleichspflicht gelten erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der ProDesM GmbH, in dem der Vertrag wirksam wird.

Die Prothelis AG ist die alleinige Gesellschafterin der ProDesM GmbH. Daher sind die Regelungen über den Ausgleich (§ 304 AktG) und die Abfindung (§ 305 AktG) für außenstehende Gesellschafter im Vertrag nicht erforderlich. Daher kann auch eine Bewertung der ProDesM GmbH sowie eine Prüfung des Unternehmensvertrages entsprechend § 293b AktG unterbleiben. Die Kosten dieses Ergebnisabführungsvertrages trägt die ProDesM.

Unterschriften gem. Anlage der Einladung

 

III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG:

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

1. Unterlagen zur Hauptversammlung

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Soweit es sich nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen die nachfolgenden Hinweise daher freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

2. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 7 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden.

Anmeldung, Nachweis des Anteilsbesitzes, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung, die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes, Gegenanträge und Wahlvorschläge an:

Prothelis AG
Schiessstr 48
40549 Düsseldorf
Telefax: +49 211 93 67 29 50
E-Mail: hv-anmeldung@prothelis.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 24. September 2020 (24:00 Uhr), unter oben angegebener Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 16. September 2020 (00:00 Uhr) zu beziehen. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz.

Mit freundlichen Grüßen

 

Yücel Taspinar
Vorstand

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