KPS AG: Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

KPS AG

Unterhaching

– ISIN DE000A1A6V48 –

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

I.

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 I

Die ordentliche Hauptversammlung der KPS AG vom 25. September 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. September 2025 (einschließlich) im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 2020 bis zu 2.000.000 Aktienoptionsrechte mit Bezugsrecht auf Aktien der KPS AG mit einer Laufzeit von vier Jahren ab dem Ausgabetag auszugeben, mit der Maßgabe, dass jedes Aktienoptionsrecht das Recht zum Bezug einer Aktie der KPS AG gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der KPS AG, Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von verbundenen Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen bestimmt. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei der Ausgabe der Aktienoptionen ausgeschlossen.

Zur Bedienung der unter dem Aktienoptionsprogramm 2020 ausgegebenen Aktienoptionsrechte hat die ordentliche Hauptversammlung der KPS AG am 25. September 2020 mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 ferner beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 2.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2020 I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. September 2020 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.

Weitere Einzelheiten zum Bedingten Kapital 2020 I und dem Aktienoptionsprogramm 2020 sind unter Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, die im Bundesanzeiger vom 1. September 2020 veröffentlicht worden ist.

II.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss

Die ordentliche Hauptversammlung der KPS AG vom 25. September 2020 hat den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. September 2025 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben und bei der Verwendung der erworbenen Aktien in bestimmten, in der Ermächtigung näher bezeichneten Fällen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ferner können erworbene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigung ist unter Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, die im Bundesanzeiger vom 1. September 2020 veröffentlicht worden ist.

III.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2020 II

Die ordentliche Hauptversammlung der KPS AG vom 25. September 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. September 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.116.883,00 nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Ermächtigung näher bezeichneten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

Die ordentliche Hauptversammlung der KPS AG vom 25. September 2020 hat ferner die Schaffung eines bedingten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft beschlossen. Das bedingte Kapital sieht vor, dass das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 8.116.883,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 8.116.883 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht ist (Bedingtes Kapital 2020 II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. September 2020 bis zum 24. September 2025 (einschließlich) von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft begeben werden.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigung und des bedingten Kapitals 2020 II ist unter Tagesordnungspunkt 9 der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft wiedergegeben, die im Bundesanzeiger am 1. September 2020 veröffentlicht worden ist.

 

Unterföhring, September 2020

Der Vorstand

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