msg life ag
Leinfelden-Echterdingen
ISIN DE0005130108
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) eröffnet die Möglichkeit, im Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der msg life ag mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
am Dienstag, dem 10. November 2020, 10:00 Uhr (MEZ). Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, statt. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft über das Internet unter
https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/
erreichbare HV-Portal in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ enthalten.
I.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. |
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5. |
Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag Die msg systems AG und die msg life ag haben am 25. September 2020 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der msg life ag wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der msg life ag und die Zustimmung der Hauptversammlung der msg systems AG zu dem Beherrschungsvertrag. Die Hauptversammlung der msg systems AG soll am 10. November 2020 einen Beschluss über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der msg systems AG und der msg life ag vom 25. September 2020 fassen. Der Beherrschungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
Dieser Beherrschungsvertrag (der „ Vertrag „) wird abgeschlossen zwischen der msg systems ag , mit Sitz in Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 140149
und der msg life ag , mit Sitz in Humboldtstraße 35, 70771 Leinfelden-Echterdingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 731887
Präambel
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Leitung
§ 2 Auskunftsrecht
§ 3 Verlustübernahme
§ 4 Jahresabschluss
§ 5 Ausgleich, Garantiedividende
§ 6 Abfindung
§ 7 Wirksamkeit
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
§ 9 Schlussbestimmungen
Der Vorstand der msg life AG sowie der msg systems AG haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungsvertrags im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der Beherrschungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Dem Beherrschungsvertrag zwischen der msg systems AG und der msg life ag vom 25. September 2020 wird zugestimmt. |
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderung Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene, in § 5 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015/I ist am 25. Juni 2020 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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7. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 Abs. 3 der Satzung § 16 Abs. 3 der Satzung enthält Regelungen zu der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts. Durch die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung soll § 16 Abs. 3 der Satzung an die Neuerungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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II.
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6
GEMÄSS § 203 Abs. 2 Satz 2 AKTIENGESETZ IN VERBINDUNG MIT § 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTIENGESETZ
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der msg life-Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diesen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 10 %-Grenze darf insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, die Aktien gezielt abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Bezugsrechtsangebot an alle Aktionäre. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem ein möglicher Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden.
Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals einzuhalten, ist die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung der 10 %-Grenze ist auf die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Aktienausgabe abzustellen, wobei der geringere dieser Werte maßgeblich ist. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor, wonach sich das Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom Tag der Hauptversammlung an andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zweck der Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft auszuschließen.
Im globalen Wettbewerb muss die msg life ag jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition über die Gewährung von Aktien zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anbieten zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend zu nutzen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig, beispielsweise aus steuerlichen Gründen oder um weiterhin am bisherigen Geschäft (mit-)beteiligt zu sein, die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die msg life ag die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Denn mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital kann ein Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben liquiditätsschonend umgesetzt werden.
Zudem sollen auch Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben werden können. Bei dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft kann es – sei es zur Schonung der Liquidität oder weil es der Veräußerer verlangt – zweckmäßig sein, Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Mittels des Erwerbs von gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen gegen Gewährung von Aktien kann weiterhin die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft vorteilhaft ausgestaltet werden.
Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil. Denn die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Ausnutzung des genehmigten Kapitals
Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
III.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet unter
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Über diese Internetseite ist auch das HV-Portal erreichbar, über das die Aktionäre, die den Nachweis ihrer Berechtigung ordnungsgemäß erbracht haben (die „Berechtigten Aktionäre“), u.a. ihr Stimmrecht vor und während der Hauptversammlung ausüben und die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen können. |
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) durchzuführen. Die Stimmrechtsausübung der Berechtigten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) über das HV-Portal der Gesellschaft oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Berechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich zu der gesamten Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. November 2020, ab 10:00 Uhr (MEZ), per Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal zuschalten, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
erreichbar ist. Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Bild- und Tonübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. |
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3. |
Internetgestütztes HV-Portal und Hauptversammlungshotline Im Internet unter
unterhält die Gesellschaft ab dem 20. Oktober 2020 ein internetgestütztes HV-Portal. Darüber können die Berechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen die Berechtigten Aktionäre sich mit individuellen Zugangsdaten anmelden, die die Berechtigten Aktionäre mit der Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Nutzungsbedingungen erhalten die Berechtigten Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. Bei Fragen zur virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals stehen Ihnen Mitarbeiter unserer Hauptversammlungshotline montags bis freitags – außer feiertags – von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MESZ/MEZ) unter +49 89 21027-220 zur Verfügung. |
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4. |
Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung Aktionäre, die im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte ausüben und das HV-Portal nutzen wollen, müssen ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut („Nachweis“) aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 20. Oktober 2020, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen („Aufzeichnungsdatum“). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Aufzeichnungsdatum. Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 3. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Adresse eingehen:
Nach Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen werden den Berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten sind keine Voraussetzung für Ausübung von Aktionärsrechten, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. |
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5. |
Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl Die Berechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
erreichbar ist, übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. November 2020, zugehen. Stimmabgabe und Weisungen sind nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 20. Oktober 2020 und bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Übermittlungswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post. Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte enthalten, die die Berechtigten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl sind auch über das HV-Portal im Internet unter
einsehbar. |
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6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Berechtigte Aktionäre, die ihre Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte nicht selbst ausüben können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigte können aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Berechtigte Aktionäre ihrerseits ebenfalls ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch (Unter-)Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält.
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7. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
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8. |
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll Berechtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und ihre Bevollmächtigten können bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz). Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das HV-Portal im Internet unter
ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. |
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9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 42.802.453 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 42.802.453 Stimmrechte. |
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10. |
Hinweise zum Datenschutz Wenn Aktionäre den Nachweis an die Gesellschaft übersenden oder eine Vollmacht erteilen, erhebt die msg life ag personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über ihre Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die msg life ag verarbeitet die Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind im Internet unter
zugänglich. |
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11. |
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Stimmrechtskarte erforderlich, die die Berechtigten Aktionäre unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen sich die Berechtigten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im HV-Portal anmelden können. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich –, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 20. Oktober 2020 zugänglich. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Berechtigte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. |
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12. |
Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung Die Berechtigten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen. |
Leinfelden-Echterdingen, im September 2020
msg life ag
– Der Vorstand –