msg life ag: Ordentliche Hauptversammlung

msg life ag

Leinfelden-Echterdingen

ISIN DE0005130108

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) eröffnet die Möglichkeit, im Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der msg life ag mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

am Dienstag, dem 10. November 2020, 10:00 Uhr (MEZ). Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, statt. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.

Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft über das Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

erreichbare HV-Portal in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ enthalten.

I.
TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

5.

Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag

Die msg systems AG und die msg life ag haben am 25. September 2020 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der msg life ag wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der msg life ag und die Zustimmung der Hauptversammlung der msg systems AG zu dem Beherrschungsvertrag. Die Hauptversammlung der msg systems AG soll am 10. November 2020 einen Beschluss über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der msg systems AG und der msg life ag vom 25. September 2020 fassen.

Der Beherrschungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:

BEHERRSCHUNGSVERTRAG
zwischen der
msg systems ag
und der
msg life ag

Dieser Beherrschungsvertrag (der „ Vertrag „) wird abgeschlossen zwischen der

msg systems ag , mit Sitz in Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 140149

nachfolgend „herrschendes Unternehmen“ genannt

und der

msg life ag , mit Sitz in Humboldtstraße 35, 70771 Leinfelden-Echterdingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 731887

nachfolgend „abhängiges Unternehmen“ genannt, und gemeinsam mit dem herrschenden Unternehmen die „Parteien“ und jeweils eine „Partei„–.

Präambel

(A)

Das Grundkapital des abhängigen Unternehmens beträgt EUR 42.802.453,00 und ist in 42.802.453 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Das herrschende Unternehmen hält über 75 % der stimmberechtigten Aktien des abhängigen Unternehmens. Die restlichen Aktien des abhängigen Unternehmens werden von außenstehenden Aktionären gehalten.

(B)

Die Parteien sind daran interessiert, ihre Verbindungen zu intensivieren und das abhängige Unternehmen zum Vorteil aller Beteiligten enger in die Unternehmensgruppe des herrschenden Unternehmens zu integrieren.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Leitung

(1)

Das abhängige Unternehmen unterstellt die Leitung seiner Gesellschaft dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende Unternehmen ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand des abhängigen Unternehmens sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht erteilt werden.

(2)

Das herrschende Unternehmen wird sein Weisungsrecht nur durch seinen Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der Textform. In eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt werden; sie sind vom herrschenden Unternehmen unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(3)

Der Vorstand des abhängigen Unternehmens ist verpflichtet, den Weisungen des herrschenden Unternehmens Folge zu leisten.

§ 2 Auskunftsrecht

(1)

Das herrschende Unternehmen ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften des abhängigen Unternehmens einzusehen. Der Vorstand des abhängigen Unternehmens ist verpflichtet, dem herrschenden Unternehmen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten des abhängigen Unternehmens zu geben.

(2)

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte ist das abhängige Unternehmen verpflichtet, dem herrschenden Unternehmen laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3 Verlustübernahme

(1)

Das herrschende Unternehmen ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei dem abhängigen Unternehmen entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 Abs. 2 und 3 AktG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2)

Der Ausgleichsanspruch des abhängigen Unternehmens wird jeweils am Bilanzstichtag fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Das herrschende Unternehmen ist zur Zahlung einer Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages zum Geschäftsjahresende und zum unverzüglichen Ausgleich etwaiger Mehrforderungen aufgrund des nach Maßgabe des § 4 aufgestellten und geprüften Jahresabschlusses berechtigt, aber nicht verpflichtet; etwaige Überzahlungen hat das abhängige Unternehmen unverzüglich nach Aufstellung und Prüfung des entsprechenden Jahresabschlusses zurückzuzahlen.

(3)

Der Anspruch auf Verlustübernahme verjährt gemäß § 302 Abs. 4 AktG in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

(4)

Im Übrigen gelten die Grundsätze des § 302 AktG.

§ 4 Jahresabschluss

(1)

Für den Verlustausgleich nach Maßgabe des § 3 ist der unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie unter Beachtung der Vereinbarungen dieses Vertrages zu erstellende und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfende Jahresabschluss des abhängigen Unternehmens maßgebend.

(2)

Das abhängige Unternehmen wird im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses die Bilanzierungsrichtlinien und Bilanzanweisungen des herrschenden Unternehmens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen beachten; dies gilt auch für den nach Vertragsbeendigung aufgestellten, für den letzten Verlustausgleich maßgebenden Jahresabschluss sowie für die etwaige spätere Neuaufstellung bzw. Korrektur früherer, die Laufzeit dieses Vertrages betreffender Jahresabschlüsse.

(3)

Der Jahresabschluss des abhängigen Unternehmens ist vor dem Jahresabschluss des herrschenden Unternehmens aufzustellen und festzustellen.

(4)

Endet das Geschäftsjahr des abhängigen Unternehmens zugleich mit dem Geschäftsjahr des herrschenden Unternehmens, ist gleichwohl der etwaig zu übernehmende Verlust des abhängigen Unternehmens im Jahresabschluss des herrschenden Unternehmens zu berücksichtigen.

§ 5 Ausgleich, Garantiedividende

(1)

Das herrschende Unternehmen garantiert den außenstehenden Aktionären des abhängigen Unternehmens als angemessenen Ausgleich i.S.v. § 304 Abs. 1 S. 2 AktG für die Dauer dieses Vertrages unabhängig vom Ergebnis des abhängigen Unternehmens für jedes volle Geschäftsjahr und für jede Aktie des abhängigen Unternehmens einen jährlichen Gewinnanteil in Höhe von EUR 0,04 brutto („ Garantiedividende „) abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr des abhängigen Unternehmens geltenden Steuersätzen („ Netto-Garantiedividende „). Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Steuersätze ergibt sich eine Netto-Garantiedividende von EUR 0,03 pro Aktie des abhängigen Unternehmens für ein volles Geschäftsjahr des abhängigen Unternehmens. Klarstellend wird vereinbart, dass von der Netto-Garantiedividende, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) einbehalten werden.

(2)

Sofern von dem abhängigen Unternehmen beschlossene Dividenden unter dem Betrag der Garantiedividende liegen, haben die außenstehenden Aktionäre einen Dividendenergänzungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen, d.h. einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der von dem abhängigen Unternehmen beschlossenen Dividende und der Höhe der Garantiedividende („ Ausgleichszahlung „). Beschließt das abhängige Unternehmen eine höhere Dividende als die Garantiedividende, entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in diesem Fall.

(3)

Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung des abhängigen Unternehmens für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(4)

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre erfolgt durch das abhängige Unternehmen namens und für Rechnung des herrschenden Unternehmens als der Schuldner der Ausgleichszahlung. Das herrschende Unternehmen wird dem abhängigen Unternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(5)

Der Ausgleich erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres des abhängigen Unternehmens endet oder das abhängige Unternehmen während der Dauer des Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(6)

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals des abhängigen Unternehmens aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(7)

Falls das Grundkapital des abhängigen Unternehmens durch Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären aus der Kapitalerhöhung bezogenen Aktien.

(8)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich, als in diesem Vertrag vereinbart, festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Ausgleichszahlung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich das herrschende Unternehmen gegenüber einem Aktionär des abhängigen Unternehmens in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

(9)

Der den außenstehenden Aktionären gem. § 5(1) garantierte angemessene Ausgleich wurde auf der Grundlage der künftigen Ertragsaussichten des abhängigen Unternehmens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung des abhängigen Unternehmens ermittelt.

§ 6 Abfindung

(1)

Das herrschende Unternehmen verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs des abhängigen Unternehmens dessen Aktien gegen Abfindung zu erwerben. Die Abfindung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen als reine Barabfindung gewährt. Diese beträgt EUR 2,44 je Aktie.

(2)

Die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch das herrschende Unternehmen, frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, nachdem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister des abhängigen Unternehmens nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt. Zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung bei dem herrschenden Unternehmen.

(3)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der gewährten Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre des abhängigen Unternehmens gleichgestellt, wenn sich das herrschende Unternehmen gegenüber einem Aktionär des abhängigen Unternehmens in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

(4)

Falls während eines Spruchverfahrens das Grundkapital des abhängigen Unternehmens aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe von Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls während eines Spruchverfahrens das Grundkapital des abhängigen Unternehmens durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

(5)

Die bei der Übertragung der Aktien des abhängigen Unternehmens anfallenden banküblichen Gebühren, werden von dem herrschenden Unternehmen erstattet. Die Veräußerung der Aktien ist für die außenstehenden Aktionäre damit kostenfrei.

(6)

Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung des herrschenden Unternehmens oder des abhängigen Unternehmens zu einem Zeitpunkt, an dem die in § 6(2) dieses Vertrages bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach § 6 (1) dieses Vertrages bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär des abhängigen Unternehmens berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages von ihm gehaltenen Aktien des abhängigen Unternehmens gegen die in § 6 (1) dieses Vertrages bestimmte Abfindung je Aktie an das herrschende Unternehmen zu veräußern, und das herrschende Unternehmen ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in § 6 (1) dieses Vertrages bestimmte Abfindung je Aktie des abhängigen Unternehmens durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird das herrschende Unternehmen die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung der in dem Spruchverfahren oder in dem gerichtlichen Vergleich je Aktie des abhängigen Unternehmens festgesetzten Abfindung erwerben. Falls bis zu dem gemäß § 6(6) maßgeblichen Zeitpunkt das Grundkapital des abhängigen Unternehmens aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe von Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Das Veräußerungsrecht nach diesem § 6 (6) ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages im Handelsregister des abhängigen Unternehmens nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. § 6 (3) und § 6 (5) dieses Vertrages gelten entsprechend.

§ 7 Wirksamkeit

(1)

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen des abhängigen und des herrschenden Unternehmens.

(2)

Dieser Vertrag wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 abgeschlossen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der abhängigen Gesellschaft.

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei des Vertrages jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

(2)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

(a)

wenn das herrschende Unternehmen infolge Veräußerung oder Einbringung oder aus einem anderen Grund nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung des abhängigen Unternehmens verfügt; oder

(b)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Parteien.

(3)

Endet der Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist das herrschende Unternehmen lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlusts des abhängigen Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet. Weisungen gemäß § 1 dieses Vertrages, die vor der Beendigung erteilt aber noch nicht umgesetzt worden sind, sind nicht mehr zu befolgen.

(4)

Endet der Vertrag, so hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern des abhängigen Unternehmens nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treffen die Parteien eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

(3)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz des abhängigen Unternehmens.“

Der Vorstand der msg life AG sowie der msg systems AG haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungsvertrags im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der Beherrschungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungsvertrag zwischen der msg systems AG und der msg life ag vom 25. September 2020 wird zugestimmt.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene, in § 5 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015/I ist am 25. Juni 2020 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. November 2025 um bis zu EUR 21.401.226,- (in Worten: Euro einundzwanzig Millionen vierhunderteintausend zweihundertsechsundzwanzig) durch Ausgabe von bis zu 21.401.226 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der msg life-Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu berücksichtigen;

bb)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft; und

cc)

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020/I anzupassen.

b)

§ 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. November 2025 um bis zu EUR 21.401.226,- (in Worten: Euro einundzwanzig Millionen vierhunderteintausend zweihundertsechsundzwanzig) durch Ausgabe von bis zu 21.401.226 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

aa)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der msg life-Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu berücksichtigen;

bb)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft; und

cc)

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020/I anzupassen.

7.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 Abs. 3 der Satzung

§ 16 Abs. 3 der Satzung enthält Regelungen zu der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts. Durch die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung soll § 16 Abs. 3 der Satzung an die Neuerungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform von dem Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen der Nachweis verfasst sein kann, zugelassen werden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen.“

II.
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6
GEMÄSS § 203 Abs. 2 Satz 2 AKTIENGESETZ IN VERBINDUNG MIT § 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTIENGESETZ

Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der msg life-Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diesen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 10 %-Grenze darf insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, die Aktien gezielt abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Bezugsrechtsangebot an alle Aktionäre. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem ein möglicher Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden.

Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals einzuhalten, ist die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beschränkt. Für die Berechnung der 10 %-Grenze ist auf die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Aktienausgabe abzustellen, wobei der geringere dieser Werte maßgeblich ist. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor, wonach sich das Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom Tag der Hauptversammlung an andere Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zweck der Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft auszuschließen.

Im globalen Wettbewerb muss die msg life ag jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition über die Gewährung von Aktien zu erwerben. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anbieten zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend zu nutzen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig, beispielsweise aus steuerlichen Gründen oder um weiterhin am bisherigen Geschäft (mit-)beteiligt zu sein, die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die msg life ag die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Denn mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital kann ein Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben liquiditätsschonend umgesetzt werden.

Zudem sollen auch Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben werden können. Bei dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft kann es – sei es zur Schonung der Liquidität oder weil es der Veräußerer verlangt – zweckmäßig sein, Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Mittels des Erwerbs von gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen gegen Gewährung von Aktien kann weiterhin die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft vorteilhaft ausgestaltet werden.

Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil. Denn die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

III.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Über diese Internetseite ist auch das HV-Portal erreichbar, über das die Aktionäre, die den Nachweis ihrer Berechtigung ordnungsgemäß erbracht haben (die „Berechtigten Aktionäre“), u.a. ihr Stimmrecht vor und während der Hauptversammlung ausüben und die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen können.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) durchzuführen.

Die Stimmrechtsausübung der Berechtigten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) über das HV-Portal der Gesellschaft oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Berechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.

Sie können sich zu der gesamten Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. November 2020, ab 10:00 Uhr (MEZ), per Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal zuschalten, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

erreichbar ist. Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Bild- und Tonübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

3.

Internetgestütztes HV-Portal und Hauptversammlungshotline

Im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

unterhält die Gesellschaft ab dem 20. Oktober 2020 ein internetgestütztes HV-Portal. Darüber können die Berechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen die Berechtigten Aktionäre sich mit individuellen Zugangsdaten anmelden, die die Berechtigten Aktionäre mit der Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Nutzungsbedingungen erhalten die Berechtigten Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Bei Fragen zur virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals stehen Ihnen Mitarbeiter unserer Hauptversammlungshotline montags bis freitags – außer feiertags – von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MESZ/MEZ) unter +49 89 21027-220 zur Verfügung.

4.

Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre, die im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte ausüben und das HV-Portal nutzen wollen, müssen ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut („Nachweis“) aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 20. Oktober 2020, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen („Aufzeichnungsdatum“). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Aufzeichnungsdatum.

Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 3. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Adresse eingehen:

msg life ag
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen werden den Berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten sind keine Voraussetzung für Ausübung von Aktionärsrechten, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.

5.

Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl

Die Berechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

erreichbar ist, übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. November 2020, zugehen.

Stimmabgabe und Weisungen sind nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 20. Oktober 2020 und bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Übermittlungswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.

Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte enthalten, die die Berechtigten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl sind auch über das HV-Portal im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

einsehbar.

6.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Berechtigte Aktionäre, die ihre Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte nicht selbst ausüben können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Bevollmächtigte können aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Berechtigte Aktionäre ihrerseits ebenfalls ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch (Unter-)Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält.

a)

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der Rückseite der Stimmrechtskarte und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

msg life ag
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, kann auch im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post oder per E-Mail bis spätestens Montag, dem 9. November 2020, 12:00 Uhr (MEZ) (Zugang), an die jeweils vorstehend in diesem Abschnitt a) jeweils genannte Adresse übermittelt werden.

Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die oben genannte E-Mail-Adresse übermittelt wird.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

b)

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die vorgenannten Institutionen oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Abs. 1 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Berechtigte Aktionäre, die eine solche Institution oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung einer der vorgenannten Institutionen oder Personen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

c)

Wir bieten den Berechtigten Aktionären zusätzlich an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Berechtigten Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, können – müssen aber nicht – das Formular verwenden, welches sie zusammen mit der Stimmrechtskarte nebst weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten oder bei der Gesellschaft kostenlos unter folgender Adresse anfordern können:

msg life ag
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Berechtigten Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter und für die Erteilung der Weisungen das entsprechende über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

abrufbare Formular zu verwenden. Ein Formular, das für den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter verwandt werden kann – aber nicht muss –, kann auch im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

heruntergeladen werden.

Die Vollmacht nebst Weisungen ist – sofern die Vollmachts- und Weisungserteilung nicht während der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des HV-Portals erfolgt – bis Montag, den 9. November 2020, 12:00 Uhr (MEZ) (eingehend), per Post oder E-Mail an die jeweils vorstehend in diesem Abschnitt c) genannte Adresse zu senden.

Die Erteilung von Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) können ebenfalls bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. November 2020, über das HV-Portal zugehen, das im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

erreichbar ist.

Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Zuschaltung über das HV-Portal erfordert, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält.

Die Ausübung des Stimmrechts über das HV-Portal ist ab dem 20. Oktober 2020 möglich. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

d)

Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

7.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen

Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- am Grundkapital der Gesellschaft erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist unter Beifügung des Nachweises über die Aktienbesitzzeit schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am Freitag, dem 16. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

msg life ag
Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen, sind ausschließlich zu richten an:

msg life ag
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Bis spätestens am Montag, dem 26. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter

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zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 26. Oktober 2020 ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär den Nachweis seiner Berechtigung ordnungsgemäß erbracht hat.

c)

Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

Nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

Die Fragen von Berechtigten Aktionären und ihren Bevollmächtigten können bis spätestens Sonntag, 8. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das im Internet unter

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erreichbare HV-Portal eingereicht werden. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre einzelne Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

8.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Berechtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und ihre Bevollmächtigten können bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz). Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das HV-Portal im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 42.802.453 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 42.802.453 Stimmrechte.

10.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Aktionäre den Nachweis an die Gesellschaft übersenden oder eine Vollmacht erteilen, erhebt die msg life ag personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über ihre Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die msg life ag verarbeitet die Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind im Internet unter

https://www.msg-life.com/ueber-uns/investor-relations/

zugänglich.

11.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Stimmrechtskarte erforderlich, die die Berechtigten Aktionäre unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen sich die Berechtigten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im HV-Portal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich –, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 20. Oktober 2020 zugänglich.

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Berechtigte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

12.

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Berechtigten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Leinfelden-Echterdingen, im September 2020


msg life ag

– Der Vorstand –

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