Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft: Ordentliche Hauptversammlung

Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft

Berlin und Köln

Einladung

Die Bank für Sozialwirtschaft AG lädt ihre Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 3. November 2020 um 10:00 Uhr

ein.

Die Hauptversammlung findet virtuell und ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Sie wird für angemeldete Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Veranstaltungsräume der Bank für Sozialwirtschaft AG, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln.

A.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 28.595.041,88 wie folgt zu verwenden.

Ausschüttung einer Dividende von € 10 je Stückaktie auf insgesamt 698.054
dividendenberechtigte Aktien
6.980.540,00
Einstellung in die Gewinnrücklagen 18.000.000,00
Gewinnvortrag 3.614.501,88
Bilanzgewinn 28.595.041,88

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 1.946 eigene Aktien. Sollte die Anzahl der von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien hiervon abweichen, wird der Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von EUR 10,00 je dividendenberechtigter Stückaktie und bei unveränderter Zuführung eines Betrages in Höhe von EUR 18.000.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen der verbleibende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen wird.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung auf Verlangen des Vorstandes nach § 119 Abs. 2 AktG über die Erbringung von Vermittlungsleistungen der Gesellschaft im Hinblick auf den Handel von BFS-Aktien

Im Hinblick auf die Erbringung von Vermittlungsleistungen durch die Gesellschaft im Handel von eigenen Aktien hat der Vorstand der Gesellschaft beschlossen, hierzu gemäß § 119 Abs. 2 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung über Geschäftsführungsmaßnahmen beschließen, wenn der Vorstand dies verlangt. Ein solches Verlangen hat der Vorstand gestellt und den Aufsichtsrat hierüber informiert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

„Die von der Gesellschaft im Handel mit eigenen Aktien erbrachten Vermittlungsleistungen werden zukünftig ohne die Abwicklung der Transaktionen über den Eigenbestand der Gesellschaft erbracht.

Die als Orientierungsgröße bei der Bewertung der Gesellschaftsaktien dienenden Bewertungsindikationen werden zukünftig im Abstand von drei Jahren jeweils zum 31. Dezember von externen Experten erstellt und vor der folgenden ordentlichen Hauptversammlung kommuniziert.“

Der Vorstand begründet sein Verlangen nach § 119 Abs. 2 AktG, wie folgt:

Im Nachgang zur Aktienneubewertung im Jahr 2014 haben drei Privataktionäre versucht, aus dem Prozess der Vermittlungstätigkeit der Bank im Handel mit eigenen Aktien, dem damit verbundenen Handel über den Eigenbestand sowie der gutachterlichen Aktienbewertung und der diesbezüglichen Kommunikation eine „Wertgarantie“ der Gesellschaft für die eigenen Aktien abzuleiten. Die Kläger konnten sich mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Die Klageverfahren zum Prozess der Vermittlungstätigkeit wurden ganz überwiegend bereits zu Gunsten der Gesellschaft entschieden.

Um auch für die Zukunft die Forderung und Durchsetzung derartiger Ansprüche auszuschließen, legt der Vorstand die Klarstellung der Position und Aufgabe der Gesellschaft im Handel mit eigenen Aktien und damit verbundenen Prozessanpassungen der Hauptversammlung zur Entscheidung vor.

Vermittlungstätigkeit

Als Serviceleistung für eigene Aktionäre hat die Gesellschaft bisher ihre Vermittlungstätigkeit über den Eigenbestand der Gesellschaft abgewickelt. Eine Pflicht der Gesellschaft zum Eigenhandel von BFS-Aktien besteht nicht.

Um dauerhaft rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Handel eigener Aktien zu minimieren, wird zukünftig auf die Abwicklung des Handels mit eigenen Aktien über den Eigenbestand der Gesellschaft verzichtet.

Die Gesellschaft wird weiterhin unentgeltlich Vermittlungsleistungen im Hinblick auf Kauf- und Verkaufswünsche von BFS-Aktien erbringen. Die Abwicklung der Transaktionen erfolgt zukünftig jedoch unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer. Hierzu wird nach Eingang und Prüfung eines Vermittlungsauftrages ein passender Transaktionspartner aus vorliegenden Vermittlungsaufträgen nach festgelegten Regeln gesucht. Verkäufer und Käufer erhalten einen auf Basis der Vermittlungsaufträge vorausgefüllten Musterkaufvertrag. Die Übertragung der Aktien zwischen den Depots von Käufer und Verkäufer erfolgt nach Benachrichtigung der Gesellschaft über den Abschluss eines Kaufvertrages.

Aktientransaktionen ohne Vermittlung der Gesellschaft sind unabhängig davon auch weiterhin möglich.

Nähere Informationen zur Vermittlungstätigkeit werden auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.

Die Gesellschaft hat ihre Vermittlungsleistungen im Handel mit eigenen Aktien entsprechend den internen Prozessvorgaben aufgrund der unabsehbaren Auswirkungen der Corona-Krise am 17. März 2020 bis auf weiteres eingestellt. Die Vermittlungstätigkeit wird am 4. November entsprechend des Beschlusses der Hauptversammlung wieder aufgenommen.

Wertindikation

Bisher wurde jährlich von externen Bewertungsexperten im Auftrag der Gesellschaft eine Wertindikation als Orientierungsgröße für Aktientransaktionen mit Bewertungsstichtag 30. September erstellt. Die Veröffentlichung der Wertindikation erfolgte am letzten Bankarbeitstag vor Weihnachten auf der Homepage der Gesellschaft.

Aufgrund der langfristig ausgerichteten Strategie der Bank und der langfristigen Orientierung der Aktionäre sowie des geringen Umfangs an Aktientransaktionen und des erheblichen Aufwands für die Erstellung der Wertindikationen wird der bisherige jährliche Turnus auf einen dreijährigen Turnus mit Bewertungsstichtag zum 31. Dezember verlängert. Die Kommunikation der Wertindikation erfolgt vor der auf den Bewertungsstichtag folgenden Hauptversammlung.

Die nächste Wertermittlung erfolgt daher zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 2022.

B.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 36.400.000,00 und ist in 700.000 Stammaktien in Form von Stückaktien eingeteilt, die in der Hauptversammlung stimmberechtigt sind. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gewährt jede Aktie eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 1.946 eigene Aktien.

2.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstandes und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl), durch Bevollmächtigte oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden (siehe unten unter „3. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung“). Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung.

Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung anmelden, sich zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuschalten, ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im Abschnitt „3. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung“.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

3.

Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre berechtigt.

Bitte senden Sie die Anmeldung zur Hauptversammlung per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend bezeichnete Stelle:

Bank für Sozialwirtschaft AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Telefax-Nr.: +49 (0)89/889690633
E-Mail: sozialbank@better-orange.de

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren anzumelden.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am 22. Oktober 2020, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Die Anmeldung hat per Post, per Telefax, per E-Mail oder über den passwortgeschützten Internetservice zu erfolgen und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind dabei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags nicht mitzurechnen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft daher spätestens bis

Dienstag, dem 27. Oktober 2020, 24:00 Uhr,

zugehen.

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 22. Oktober 2020, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt.

Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich. Umschreibungen im Aktienregister finden innerhalb der letzten sechs Tage vor der Hauptversammlung und am Tage der Hauptversammlung nicht statt. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 27. Oktober 2020, 24:00 Uhr, maßgeblich. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind ohne rechtzeitige Anmeldung nicht möglich. Die Anmeldung ist zugleich der Berechtigungsnachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung. Die Gesellschaft ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

4.

Stimmabgabe mittels Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „3. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung“ genannten Bestimmungen erforderlich.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sozialbank.de/hv

erfolgen, geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 3. November 2020 zur Verfügung.

5.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch bevollmächtigte Vertreter, auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen ausüben lassen.

Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „3. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung“ genannten Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 134 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes.

Ausnahmen bezüglich der Form der Vollmachten können für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen. Wir bitten daher unsere Aktionäre, bei einer beabsichtigten Bevollmächtigung der vorstehend genannten Personen oder Institutionen, die Form der Vollmacht mit diesen abzustimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 2. November 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

Bank für Sozialwirtschaft AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Telefax-Nr.: +49 (0)89/889690633
E-Mail: sozialbank@better-orange.de

übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

www.sozialbank.de/hv

bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selbst können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

www.sozialbank.de/hv

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

6.

Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit, sich durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter handeln dabei auf Grundlage von Weisungen der von ihnen vertretenen Aktionäre.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Aktionäre hat bis spätestens 2. November 2020, 24.00 Uhr, an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu erfolgen:

Bank für Sozialwirtschaft AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Telefax-Nr.: +49 (0)89/889690633
E-Mail: sozialbank@better-orange.de

Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „3. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung“ genannten Bestimmungen erforderlich.

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sozialbank.de/hv

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 3. November 2020 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt

Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.

7.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die sich ordnungsgemäß bis spätestens Dienstag, den 27. Oktober 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft angemeldet haben, über die Bild- und Tonübertragung über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sozialbank.de/hv

verfolgt werden. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

8.

Widerspruch gegen einen Beschluss

Angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 3. November 2020 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG zu erklären.

9.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, Anfragen

Aktionäre können Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstandes und des Aufsichtsrates stellen und Wahlvorschläge einreichen.

Aktionäre müssen ihre Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge zur Hauptversammlung dabei ausschließlich an die nachfolgende Stelle richten:

Bank für Sozialwirtschaft AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Telefax-Nr.: +49 (0)89/889690655
E-Mail: antraege@better-orange.de

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge der Aktionäre, sofern diese zugänglich zu machen sind und der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum

Montag, dem 19. Oktober 2020, 24.00 Uhr,

unter der vorstehend genannten Adresse zugehen, unverzüglich nach ihrem Erhalt im Internet unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

10.

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten.

Bank für Sozialwirtschaft AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München

Das Verlangen muss der Gesellschaft gem. § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz spätestens bis zum Ablauf des 19. Oktober 2020, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

11.

Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz wird jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, ohne dass diese Fragemöglichkeit zugleich ein Auskunftsrecht darstellt.

Die Fragen der Aktionäre können bis spätestens 31. Oktober 2020, 24:00 Uhr, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sozialbank.de/hv

gemäß des dafür vorgesehenen Verfahrens eingereicht werden. Spätere oder auf anderem Weg bei der Gesellschaft eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.

Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Im Hinblick auf die Ausübung der Fragemöglichkeit sind die vorgenannten Ausführungen gleichermaßen auf Bevollmächtigte der Aktionäre mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter anwendbar.

12.

Unterlagen

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung werden in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln, die Unterlagen zur Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Dies sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung:

Jahresabschluss

Lagebericht

Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorschlag des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns.

Die vorgenannten Unterlagen können im Geschäftsbericht 2019 im Internet unter der Internetadresse

www.sozialbank.de/hv

eingesehen werden.

 

Köln, im Oktober 2020

Der Vorstand

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