Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – Bevorstehende Verschmelzung der Stuttgarter Baugesellschaft von 1872 AG

Württembergische Lebensversicherung AG

Stuttgart

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG
Bevorstehende Verschmelzung der Stuttgarter Baugesellschaft von 1872 AG

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 UmwG geben wir bekannt, dass die Stuttgarter Baugesellschaft von 1872 AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 153, als übertragende Gesellschaft auf die Württembergische Lebensversicherung AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 280, als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen werden soll. Die Stuttgarter Baugesellschaft von 1872 AG überträgt entsprechend dem Verschmelzungsvertrag vom 1.10.2020 ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Württembergische Lebensversicherung AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).

Die Württembergische Lebensversicherung AG hält alle Aktien der Stuttgarter Baugesellschaft von 1872 AG. Gem. § 62 Abs. 1 UmwG ist daher ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Württembergische Lebensversicherung AG nicht erforderlich. Wir weisen unsere Aktionäre gem. § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 3 UmwG darauf hin, dass Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Württembergische Lebensversicherung AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird ( § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG).

 

Stuttgart, im Oktober 2020

Württembergische Lebensversicherung AG

Der Vorstand

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