wind 7 Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

wind 7 Aktiengesellschaft

Eckernförde

– Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): 526640 –
– ISIN: DE 0005266407 –

Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2020

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 27.11.2020, um 15:00 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfe des Grundkapitals gem. § 92 Abs. 1 AktG

Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gem. § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.

2.

Bericht des Vorstands zur Entwicklung und Lage des Unternehmens sowie zu den anstehenden Änderungen mit Ausblick auf die Zukunft

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich.

3.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von sonstigen Verlusten und über die entsprechende Anpassung der Satzung

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 weist einen Verlustvortrag in Höhe von EUR 490.631,48 und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 2.377.249,81 auf. Das Grundkapital der Gesellschaft soll im Weg der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG zum Ausgleich von Wertminderungen und der Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt werden. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung soll nach § 234 Abs. 1 AktG mit Rückwirkung für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 beschlossen werden. Gemäß § 234 Abs. 2 AktG beschließt in diesem Fall die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 5.500.550,00 beträgt und eingeteilt ist in 1.100.110 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie rechnerisch entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 5,00 wird um EUR 3.300.330,00 auf EUR 2.200.220,00 gemäß § 234 Abs. 1 AktG mit bilanzieller Rückwirkung zum 31. Dezember 2019 herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229ff. AktG und dient in voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.

Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass sich die Anzahl der Aktien nicht verändert, sondern der auf die einzelne Aktie rechnerisch entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals sich von EUR 5,00 um EUR 3,00 auf EUR 2,00 reduziert.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen.

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.200.220 (in Worten: Euro zwei Millionen zweihunderttausend zweihundertzwanzig) und ist eingeteilt in 1.100.110 nennwertlose Stückaktien.“

4.

Vorlage des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses der wind 7 AG zum 31. Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der wind 7 AG für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2019 vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der wind 7 AG für das Geschäftsjahr 2019 festzustellen, der die zu TOP 3 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung bilanziell rückwirkend berücksichtigt.

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss der wind 7 AG sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt und können dort eingesehen werden. Sie sind als ladbare Dateien auf der Homepage der Gesellschaft

https://www.wind7.com/investor-relations/hauptversammlung-2020/

veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Zur Entlastung steht im Geschäftsjahr 2019 Frau Elke Hanel als alleinige Vorständin.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Dem Aufsichtsrat gehörten im Geschäftsjahr 2019 an: Herr Dr. Thomas E. Banning als Vorsitzender des Aufsichtsrats, Herr Wolfgang Lorenz als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Herr Michael Podsada und Frau Stefanie Usbeck (Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 06.11.2019)

a.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Thomas E. Banning für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

b.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Wolfgang Lorenz für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

c.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Michael Podsada für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

d.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Stefanie Usbeck für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

7.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen, die gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Herr Wolfgang Lorenz hat mit Wirkung zum 15.10.2020 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates niedergelegt. Für dieses Mandat ist eine Neuwahl durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Sonja Rossol, Wegberg, Betriebswirtin (IWW), für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Frau Rossol ist nicht Mitglied in einem weiteren Aufsichtsrat.

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und den Ausschluss des Bezugsrechts

Das Grundkapital soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bareinlagen erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach Durchführung und Handelsregistereintragung der Kapitalherabsetzung nach TOP 3 EUR 2.200.220 beträgt und eingeteilt ist in 1.100.110 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie rechnerisch entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 1.799.780,00 auf bis zu EUR 4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 899.890 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie rechnerisch entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,00 erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 2,00 je Stückaktie ausgegeben. Sie sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahrs an gewinnberechtigt.

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Eine Zeichnung der neuen Aktien ist nur ab einer Mindestzeichnung von 50.000 Aktien im Einzelfall möglich. Die Zeichnungsfrist beginnt frühestens an dem der Eintragung der Beschlüsse unter TOP 3 in das Handelsregister folgenden Werktag und endet spätestens am 28.02.2021, sie erfolgt in zwei Tranchen. Mit Beginn der Zeichnungsfrist sind zunächst ausschließlich Altaktionäre für einen Zeitraum von 2 Wochen zur Zeichnung berechtigt, erst nach diesem Zeitraum können durch Dritte die neuen Aktien gezeichnet werden. Die Annahme der Zeichnungsangebote von Altaktionären verbleibt im Hinblick auf den Bezugsrechtsausschluss im Ermessen der Gesellschaft.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 28.02.2021 nicht mindestens 100.000 neue Aktien gezeichnet sind.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch Beschluss die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft betreffend die Höhe und Einteilung des Grundkapitals gemäß dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand hierzu folgenden Bericht:

Die vorgeschlagene Beschlussfassung sieht eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen vor, an der sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht gemäß ihrer aktuellen Beteiligungsquote beteiligen können, das Bezugsrecht der Altaktionäre ist damit ausgeschlossen.

Grundsätzlich muss gemäß § 186 Abs.1 AktG bei einer Kapitalerhöhung jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (gesetzliches Bezugsrecht). So hat jeder Aktionär die Möglichkeit, auch nach der Kapitalerhöhung über die gleiche Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu verfügen wie vor der Erhöhung. Das Bezugsrecht kann nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist auch für die Ausgabe von Aktien an Altaktionäre eines Unternehmens grundsätzlich ein Prospekt gemäß Art. 3 Abs. 1 der der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen. Diese Prospektpflicht würde aufgrund formeller Erfordernisse, wie zum Beispiel die Billigung des Prospekts durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), im konkreten Fall einen zu kosten- und zeitintensiven Weg darstellen. Bei einer Mindestzeichnung von 50.000 Aktien zu einer Zeichnungssumme von mindestens 100.000,00 Euro je Zeichner greift die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 d) der Verordnung (EU) 2017/1129, sodass diese Prospektpflicht nicht besteht.

Da die Gesellschaft aufgrund der Verluste der Vergangenheit, der schwachen Eigenkapitalausstattung und der nicht ausreichend großen Geschäfte auf schnelle Schritte in Richtung Wachstum angewiesen ist, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für geboten, der Gesellschaft zügig neues Eigenkapital zuzuführen. Um weitere Investitionen zu ermöglichen, ist die Gesellschaft auf eine schnelle, kostengünstige und unkomplizierte Ausgabe neuer Aktien zur Aufnahme weiteren Eigenkapitals angewiesen. Durch die oben erläuterte Prospektpflicht würde zu viel Geld und Zeit in Anspruch genommen. Eine schnelle finanzielle Ausstattung der Gesellschaft wäre nicht möglich, aber dringend notwendig im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Durch die konkrete Ausgestaltung der Kapitalerhöhung gemäß Beschlussvorschlag – und hier vor allem durch den Bezugsrechtsausschluss und die Nennung der Mindestzeichnung – wird aber genau dieser Weg für die Gesellschaft ermöglicht. Eine derartige Entwicklung des Unternehmens über eine schnelle finanzielle Ausstattung zu ermöglichen, ist im Interesse der Aktionäre, auch soweit dadurch deren Beteiligungsquote sinkt, da in der aktuellen Größe des Unternehmens die notwendige langfristige Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Eine alternative Möglichkeit, der Gesellschaft zügig neues Eigenkapital in der geplanten Höhe zuzuführen, die ohne einen Bezugsrechtsausschluss und ohne ein Billigungsverfahren für einen Prospekt auskommen würde, besteht nicht. In jedem Fall überwiegt das Gesellschaftsinteresse aber die Interessen der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre, was zu einer Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses führt. Nach Abwägung aller Argumente und Interessen ergibt sich, dass es durch den Bezugsrechtsausschluss zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Position der einzelnen Aktionäre kommt, was zu dem vorliegenden Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat führte.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Änderung der Satzung

Der Vorstand der wind 7 AG ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2018 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.750.275,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Dieses genehmigte Kapital wurde bis zum Tage der Einberufung der Hauptversammlung nicht ausgenutzt. Aufgrund der unter TOP 3 zu beschließenden Kapitalherabsetzung, der geänderten Höhe des Grundkapitals und des neuen rechnerischen Anteils jeder Stückaktie am Grundkapital soll das Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.100.110 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26.11.2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 550.055 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.100.110 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

a.

soweit dies erforderlich ist, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa anstehende Spitzenbeträge auszunehmen;

b.

zu Zwecken des Erwerbes von Unternehmensbeteiligungen oder von Erneuerbaren Energieanlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen;

c.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage zur Ausgabe von Aktien an einen strategischen Investor, wenn die Beteiligung des strategischen Investors im Interesse der Gesellschaft liegt;

d.

um die neuen Aktien an Mitarbeiter der wind 7 AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften auszugeben.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 26.11.2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26.11.2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 550.055 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.100.110 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

(a)

soweit dies erforderlich ist, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa anstehende Spitzenbeträge auszunehmen;

(b)

zu Zwecken des Erwerbes von Unternehmensbeteiligungen oder von Erneuerbaren Energieanlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen;

(c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage zur Ausgabe von Aktien an einen strategischen Investor, wenn die Beteiligung des strategischen Investors im Interesse der Gesellschaft liegt;

(d)

um die neuen Aktien an Mitarbeiter der wind 7 AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften auszugeben.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital 2020 bis zum 26.11.2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

Das von der Hauptversammlung am 24. Juli 2018 beschlossene Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung in Höhe von EUR 2.750.275,00 wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben.

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. a) und b) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2020 eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand hierzu folgenden Bericht:

Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juli 2023 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), ist bis zum Tag der Einberufung der Hauptversammlung nicht ausgenutzt worden. Durch die Kapitalherabsetzung ändert sich Höhe, Einteilung und der rechnerische Anteil, der auf jede einzelne Stückaktie entfällt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, anstelle der bisherigen Ermächtigung eine neue angepasste Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital mit neuer fünfjähriger Laufzeit in Höhe von insgesamt EUR 1.100.110 zu schaffen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26.11.2025 durch Ausgabe 550.055 neuer, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder in mehreren Teilbeträgen, jedoch höchstens um bis zu EUR 1.100.110 erhöhen kann.

Grundsätzlich muss gemäß § 186 Abs.1 AktG bei einer Kapitalerhöhung jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (gesetzliches Bezugsrecht). So hat jeder Aktionär die Möglichkeit, auch nach der Kapitalerhöhung über die gleiche Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu verfügen wie vor der Erhöhung. Das Bezugsrecht kann nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

Die hier vorgesehene Möglichkeit des teilweisen Bezugsrechtsausschlusses der Altaktionäre soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesellschaft im Bestand sichern und deren Wert zu steigern in der Lage sind.

Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses zwischen der Anzahl der zu beziehenden neuen Aktien je Anzahl alter Aktien können Spitzenbeträge entstehen. Für diese soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Dieser Ausschluss hat nur einen sehr begrenzten Umfang. Er ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert damit die technische Abwicklung einer Emission deutlich. Umgekehrt ist der Wert solcher Spitzenbeträge für den Aktionär in der Regel gering. Die als sogenannte ,,freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es zudem für gerechtfertigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn in Einzelfällen Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen gegen Überlassung von Aktien an der wind 7 AG erworben werden können. Die Gesellschaft will im Hinblick auf das notwendige Wachstum auch durch Akquisition expandieren können. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, auf dem Markt für Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört die Möglichkeit, Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben Für Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte kann es von Interesse sein, als Gegenleistung der Veräußerung nicht Geld, sondern Aktien zu erhalten. Um Transaktionen unter solchen Bedingungen durchführen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig erfolgen muss, für die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung meistens aber keine Zeit bleibt oder die Akquisition vor dem Abschluss nicht öffentlich bekannt werden darf, ist die Schaffung eines entsprechend einzusetzenden genehmigten Kapitals erforderlich. Zudem wird durch die Verwendung von neuen Aktien als Akquisitionswährung die Liquidität des Unternehmens bei einem Erwerb geschont.

Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der Beteiligungsquote und des Stimmrechtsanteils der Aktionäre. Wird den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt, wäre ein Erwerb von Unternehmensbeteiligungen und Erneuerbare Energieanlagen gegen Ausgabe von Aktien jedoch nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck eines solchen Erwerbs Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligungen oder Erneuerbare Energieanlagen andererseits wird ein neutrales Wertgutachten sein.

Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, strategische Partner gegen Bareinlage an der Gesellschaft zu beteiligen und dafür das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Mit der Beteiligung strategischer Investoren sollen der Gesellschaft nicht nur weitere Eigenmittel durch die Kapitalerhöhung zugeführt werden, sondern zugleich soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, sich durch eine strategische Partnerschaft weitere Vorteile zu verschaffen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, um einen strategischen Investor schnell und flexibel an der Gesellschaft beteiligen zu können, wenn es die konkrete Situation erfordert und die vorrangigen Interessen der Gesellschaft es erlauben.

Die Vorteile einer strategischen Partnerschaft können darin liegen, dass der strategische Investor weitere Finanzmittel in Form von Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellt. Ein strategischer Investor kann aufgrund seiner operativen Tätigkeit und seiner Verbindung zu anderen Unternehmen der Gesellschaft neue Möglichkeiten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bieten, die für die Gesellschaft vorteilhaft sind.

Bei einem strategischen Investor kann es sich um ein Unternehmen handeln, das selbst in den Geschäftsbereichen der Gesellschaft tätig ist oder in Bereichen, die sich mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sinnvoll ergänzen. Durch eine Zusammenarbeit kann sich für die Gesellschaft auch die Eröffnung neuer Geschäftsfelder ergeben. Ein strategischer Investor kann aus dem Gebiet der erneuerbaren Energien und der Umwelttechnologie kommen oder mit einem Unternehmen verbunden sein, das in diesen Gebieten tätig ist. Ein strategischer Investor könnte an vergleichbarer oder anderer Stelle der Wertschöpfungskette dieser Industrien beteiligt sein, oder in unterschiedlichen Phasen der Entwicklung von Erneuerbaren Energieanlagen technisch oder kaufmännisch tätig sein, mit der Planung, Errichtung, dem Betrieb oder der Verwaltung befasst sein oder einzelne Phasen finanzieren (Risikokapitalgeber, Endterm investor).

Die Beispiele für strategische Investoren sind nicht abschließend. Der Vorstand wird im konkreten Einzelfall genau prüfen, ob ein strategischer Investor der Gesellschaft durch seine Beteiligung einen erheblichen Vorteil verschaffen kann und die Vor- und Nachteile sowie die Chancen und Risiken der Beteiligung eines strategischen Investors sorgfältig prüfen und gegeneinander abwägen. Hierbei wird der Vorstand prüfen ob ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich und geeignet ist, um die Interessen der Gesellschaft im konkreten Einzelfall zu verwirklichen. Ist der Ausschluss des Bezugsrechts im konkreten Fall erforderlich und geeignet, das angestrebte Ziel der Beteiligung eines strategischen Investors zu verwirklichen, wird der Vorstand das Interesse der Gesellschaft sorgfältig gegen die Nachteile abwägen, welche Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts erleiden, und nur bei überwiegendem Interesse der Gesellschaft einen Ausschluss des Bezugsrechts in Betracht ziehen. Der Vorstand wird bei der Entscheidung berücksichtigen, ob die Maßnahme im konkreten Fall angemessen ist und der Ausschluss des Bezugsrechts nicht zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre führt oder bestimmte Aktionäre oder Aktionärsgruppen bevorteilt. Erst dann und nach diesen Maßgaben wird der Vorstand darüber entscheiden, ob das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten eines strategischen Investors ausgeschlossen wird. Der Aufsichtsrat wird seine Zustimmung seinerseits nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind.

Schließlich soll das Bezugsrecht im Falle der Ausgabe von Belegschaftsaktien ausgeschlossen sein. Die Möglichkeit der Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sieht das Aktiengesetz ausdrücklich vor. Dafür muss das Bezugsrecht der Aktionäre zwangsläufig ausgeschlossen werden. Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der wind 7 AG oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft soll die Möglichkeit bestehen, die Mitarbeiter in angemessenem Umfang am wirtschaftlichen Erfolg, zu dem sie auch im Interesse der Aktionäre maßgeblich beitragen, zu beteiligen. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien stellt eine geeignete Maßnahme dar, um sowohl Leistungsanreize zu schaffen als auch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen zu steigern und die Bindung an das Unternehmen zu erhöhen.

10.

Verlegung des Sitzes der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Satzungssitz der Gesellschaft von Eckernförde nach Bamberg zu verlegen und die Satzung entsprechend anzupassen. Die Geschäftsanschrift lautet sodann Bahnhofstraße 55, 91330 Eggolsheim.

§ 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Sitz der Gesellschaft ist Bamberg.“

11.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zum Ort der Hauptversammlung

Aufgrund der Möglichkeit, dass Satzungssitz und die Geschäftsräume der Gesellschaft im Falle der Beschlussfassung nach TOP 10 auseinanderfallen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzungsregelung zum Ort der Hauptversammlung anzupassen.

§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Satzungssitz der Gesellschaft oder an einem Ort, an dem die Gesellschaft Geschäftsräume unterhält, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.“

12.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufnahme der Regelung zum Teilnahmerecht per elektronischer Medien an der Hauptversammlung

Nach der aktuellen Satzungsregelung ist lediglich eine auszugsweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild möglich, nicht aber eine Teilnahme in elektronischer Form derart, dass hierüber auch eine Ausübung des Stimmrechts sowie des Rede- und Fragerechts erfolgen kann. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass künftig ein statuarisches Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung per elektronischer Medien sinnvoll ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

§ 11 der Satzung wird um folgende Absätze ergänzt:

„4. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

5. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihr Stimmrecht auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben dürfen (Briefwahl).“

13.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung

Gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied außer dem Ersatz seiner Auslagen eine fixe monatliche Vergütung in Höhe von 250,- Euro. Der Vorsitzende erhält das Zweifache dieses Betrages. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine zusätzliches Sitzungsgeld von 300,- Euro pro Sitzung. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.

Künftig soll die Höhe der Vergütung nicht mehr in der Satzung geregelt werden, sondern durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 7 Abs. 5 wie folgt neu zu fassen:

„Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Diese Vergütung wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.“

14.

Beschlussfassung über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung

Im Falle der Beschlussfassung nach TOP 13 hat die Hauptversammlung die Höhe der Aufsichtsratsvergütung festzulegen. Zudem soll die Aufsichtsratsvergütung rückwirkend ab dem 01.01.2020 angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Ab dem 01.01.2020 erhält jedes Mitglied bis zu einem Neubeschluss der Hauptversammlung eine monatliche Grundvergütung von 250,00 Euro. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Zweifache dieses Betrages.

Je Sitzungstag unter physischer Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates – gleich ob es sich um den/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied handelt – je Sitzungstag eine Vergütung von 300,00 Euro. Werden Sitzungen nicht physisch, sondern per Telefon, Videokonferenz oder sonstiger elektronischer Medien abgehalten, so erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates je Sitzungstag eine Vergütung von 150,00 Euro.

Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

I. Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Ordentliche Hauptversammlung 2020 der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchzuführen.

Dieser Beschluss wurde auf Grundlage des § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020, gefasst.

Eine Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten im aktienrechtlichen Sinne an der Hauptversammlung ist in diesem Jahr ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstandes und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie des Abstimmungsvertreters der Gesellschaft in den Räumlichkeiten der Heinrich-Lades-Halle Erlangen, Rathausplatz 2, 91052 Erlangen, statt. Die physische Anwesenheit von Aktionären bzw. deren Vertretern ist nicht möglich.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Änderungen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre und deren Vertreter um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.

II. Übertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die sich ordnungsgemäß für die Hauptversammlung angemeldet haben, am 27.11.2020 ab 15:00 Uhr live im Internet übertragen. Es handelt sich um eine Bild- und Tonübertragung, die im passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft zugänglich ist unter

https://www.wind7.com/investor-relations/hauptversammlung-2020/

Hinweise zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

I. Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme (nicht im aktienrechtlichen Sinne) an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Fragerechts, zur Ausübung des Stimmrechts, zur Vollmachtserteilung sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform anmelden und die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse, damit

per Post: wind 7 Aktiengesellschaft, c/o eco eco AG, Bahnhofstraße 55, 91330 Eggolsheim; oder

per Telefax: 09545/443843-999; oder

per E-Mail: HVwind7@ecoeco.de

mindestens sechs Tage vor der Versammlung, damit bis zum 20. November 2020, 24:00 Uhr, zugehen.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden automatisch Zugangsdaten an die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte versendet. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, sich möglichst frühzeitig zur Teilnahme (nicht im aktienrechtlichen Sinne) anzumelden.

Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Hauptversammlung zu entnehmen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären an ihre letzte dem Unternehmen bekannte Adresse übersandt werden.

II. Umschreibestopp Aktien

Nach Ablauf der Anmeldefrist am 20.11.2020, 24:00 Uhr, werden aus abwicklungstechnischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.

III. Ausübung des Stimmrechts – Stimmabgabeverfahren

Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Wie oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ angegeben, sind nur diejenigen Aktionäre zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt, die am Tage der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich rechtzeitig bis zum 20.11.2020, 24:00 Uhr, angemeldet haben.

1. Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl sind nur die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß der unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Bestimmungen rechtzeitig vor Ablauf der Anmeldefrist für die virtuelle Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Stimmabgabe per Briefwahl oder eine etwaige Änderung kann bis zum Ende der Anmeldefrist, damit bis zum 20.11.2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehend postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen.

Bitte verwenden Sie zur wirksamen Ausübung ihres Stimmrechts per Briefwahl das entsprechende, den Einladungsunterlagen beigefügte Antwortformular.

Nach Ende der Anmeldefrist kann eine Stimmabgabe oder eine etwaige Änderung hinsichtlich bereits übersandter Abstimmungen mittels Briefwahl noch bis zum Beginn der Stimmenauszählung am Tag der virtuellen Hauptversammlung über das eingerichtete Hauptversammlungsportal der Gesellschaft erfolgen.

2. Bevollmächtigung

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die fristgerechte Anmeldung für die Hauptversammlung nach den unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Bestimmungen erforderlich.

Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 der Satzung der Textform. Die Übermittlung hat bis zum 20.11.2020, 24:00 Uhr (eingehend), an die unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Postanschrift, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen.

Bitte verwenden Sie für die Bevollmächtigung das entsprechende, den Einladungsunterlagen beigefügte Antwortformular.

Nach Ende der Anmeldefrist können vorgenannte Handlungen in Bezug auf die Vollmachten bis zum Eintritt in die Abstimmung am Tag der virtuellen Hauptversammlung nur noch per E-Mail an

HVwind7@ecoeco.de

erfolgen.

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch bei der Hauptversammlung anwesend sein. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

3. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zudem bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die Möglichkeit an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft übt das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihm erteilter Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach den unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung von Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der Weisungen an diesen sowie deren Änderungen können bis zum Ende der Anmeldefrist, damit bis zum 20.11.2020, 24:00 Uhr (eingehend), an die unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Postanschrift, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.

Bitte verwenden Sie für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft das entsprechende, den Einladungsunterlagen beigefügte Antwortformular.

Nach Ende der Anmeldefrist kann die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen bis zum Eintritt in die Abstimmung am Tag der virtuellen Hauptversammlung nur noch per E-Mail an

HVwind7@ecoeco.de

erfolgen.

Der Widerruf der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist längstens bis zum Eintritt in die Abstimmung per E-Mail an

HVwind7@ecoeco.de

möglich.

Wir bitten Sie zu beachten, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen kann. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

IV. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.

Entsprechende Erklärungen sind dem Notar über die E-Mail-Adresse

giehl@giehl-braun.de

zu übermitteln und sind ab Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft durch Nennung von Namen, Geburtsdatum und Adresse zu übermitteln.

V. Unterlagen zur Hauptversammlung

Unterlagen zur Hauptversammlung können unter der unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden.

Unterlagen, weitere Informationen zur Hauptversammlung sowie zugänglich zu machende Anträge von Aktionären sind außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar unter

https://www.wind7.com/investor-relations/hauptversammlung-2020/

Auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse zugänglich sein und – soweit erforderlich – in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Die Abstimmergebnisse werden im Anschluss an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internetadresse bekannt gegeben.

Angaben zu den weiteren Rechten der Aktionäre

I. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung und ein Beschlussvorschlag beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten:

per Post: wind 7 Aktiengesellschaft, c/o eco eco AG, Bahnhofstraße 55, 91330 Eggolsheim; oder

per Telefax: 09545/443843-999; oder

per E-Mail: HVwind7@ecoeco.de

Das schriftliche Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – damit bis spätestens zum 02. November 2020, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft von dieser bekannt gemacht.

II. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).

Gegenanträge von Aktionären, vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, und Wahlvorschläge, vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG, werden ausschließlich im Internet unter

https://www.wind7.com/investor-relations/hauptversammlung-2020/

zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.

Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung gemacht werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen gemacht werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. November 2020, 24:00 Uhr, zugehen an:

per Post: wind 7 Aktiengesellschaft, c/o eco eco AG, Bahnhofstraße 55, 91330 Eggolsheim; oder

per Telefax: 09545/443843-999; oder

per E-Mail: HVwind7@ecoeco.de

Aufgrund der Ausgestaltung der diesjährigen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Teilnahme der Aktionäre und deren Bevollmächtigten, bei der die Ausübung des Stimmrechts nur über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung – nicht aber über elektronische Teilnahme – möglich ist, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.

Daher werden der Gesellschaft ordnungsgemäß bis zum 12.11.2020 übermittelte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

III. Fragemöglichkeit nach § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 1. Halbsatz COVID-19-Gesetz

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, S. 2 1. Halbsatz des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen können. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Die Verwaltung ist nicht gezwungen, alle Fragen zu beantworten; sie kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Dies kann bereits vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail an

HVwind7@ecoeco.de

geschehen. Während der virtuellen Hauptversammlung können Fragen über das eingerichtete Hauptversammlungsportal gestellt werden.

Bei der Beantwortung wird der Name des Fragenstellers nur offengelegt, wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung erklärt wurde.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre der wind 7 AG

Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die vollständigen Datenschutzhinweise finden Sie auf der Homepage unter

www.wind7.com/datenschutzerklaerung/

Welche personenbezogenen Daten werden von der wind 7 AG zu welchen Zwecken verarbeitet und woher stammen diese?

Die wind 7 AG verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortliche Stelle personenbezogene Daten ihrer Aktionäre, wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl und Kartennummer. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sie verarbeitet auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Bevollmächtigten (insbesondere dessen Namen).

Sofern ein Aktionär oder sein Bevollmächtigter von der Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz Gebrauch macht oder sonst mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich oder sinnvoll sind, um etwaige Anliegen zu beantworten, nämlich die angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. eine Telefonnummer.

Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs im Internet unter der oben angeben Seite veröffentlicht.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. AktG für die Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sowie für die Möglichkeit der Ausübung der Aktionärsrechte zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Zudem werden Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO). In Einzelfällen verarbeitet die wind 7 AG Ihre Daten auch zur Wahrung eigener berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, z. B. zu statistischen Zwecken, insb. zur Entwicklung der Aktionärsstruktur.

Die Gesellschaft bzw. etwaige beauftragte Dritte erhalten die personenbezogenen Daten in der Regel von den Aktionären selbst.

An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. weiter?

Wir übermitteln personenbezogene Daten an folgende Kategorien von Empfängern: Aktienregister-, Hauptversammlungs-, IT-, Druck- und Versand-Dienstleister. Die Dienstleister erhalten von der Gesellschaft dabei nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern namentlich über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden.

Darüber hinaus können Ihre Daten an auskunftsberechtigte Behörden übermittelt werden.

Wie lange werden personenbezogene Daten gespeichert?

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer längeren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, so z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten hinsichtlich der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Ihnen stehen folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden Daten gegen uns zu:

Recht auf Auskunft

Recht auf Berichtigung oder Löschung

Recht auf Einschränkung der und/oder

Widerspruch gegen die Verarbeitung

Recht auf Datenübertragbarkeit

Recht auf Widerruf der Einwilligung

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre auch Fragen zum Datenschutz einreichen können: Herrn Frank Berns, Konzept 17 GmbH, Westring 3, 24850 Schuby, Tel: +49 4621 8526460, E-Mail: mail@konzept17.de.

Aktionäre haben zudem ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Postfach 71 16, 24171 Kiel, Telefon: 0431/988-1200, Telefax: 0431/988-1223, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de

 

Eckernförde, den 16.10.2020

wind 7 AG

Der Vorstand

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