EWE Aktiengesellschaft: Hinweis über die Verschmelzung der EWE Aktiengesellschaft (Amtsgericht Oldenburg, HRB 33) mit der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

EWE Aktiengesellschaft

Oldenburg

Amtsgericht Oldenburg HRB 33

Hinweis über die Verschmelzung der EWE Aktiengesellschaft (Amtsgericht Oldenburg, HRB 33) mit der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die EWE Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 33, gibt bekannt, dass die EWE Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit Wirkung zum 01.01.2020, 0:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag), das gesamte Vermögen der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 27462 HB, als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§40 ff., 46 ff, 60 ff. UmwG übernimmt. Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH zum 31.12.2019 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der EWE Aktiengesellschaft und der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH wurde am 04.06.2020 beurkundet und am selbigen Tag zum Handelsregister beider Gesellschaften angemeldet.

Da das Stammkapital der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH als übertragende Gesellschaft vollständig von der EWE Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der EWE Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der EWE Urbanisation Dienstleistungs GmbH nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der EWE Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG. Auf die Rechte der Aktionäre nach § 62 Absatz 2 UmwG wird hingewiesen. Danach können Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

 

Oldenburg, im November 2020

EWE Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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