Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft

Andernach

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Tagesordnung auf einen Blick

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019/​2020, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019/​2020

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/​2020

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​2020

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

6.

Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A1 Eindeutige Kennung: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft 2021
A2 Art der Mitteilung: Einladung zur Hauptversammlung
B1 ISIN: DE0005658009
B2 Name des Emittenten: Eisen- und Hüttenwerke AG
C1 Datum der Hauptversammlung: 20210319
C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr (UTC)
C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung
C4 Ort der Hauptversammlung: http://www.ehw.ag/hauptversammlung/hauptversammlung-2021
C5 Aufzeichnungsdatum: 20210226
C6 Uniform Resource Locator (URL): http://www.ehw.ag/hauptversammlung/hauptversammlung-2021

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Andernach. Die Hauptversammlung findet statt am Freitag, dem 19. März 2021, 11:00 Uhr.

Leider können wir Sie in diesem Jahr nicht persönlich begrüßen. Um der weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, ist es immer noch entscheidend, physische Kontakte zu vermeiden. Daher gestalten wir unsere Hauptversammlung im Interesse unserer Aktionäre, unserer Mitarbeiter und Dienstleister sowie im Interesse der Allgemeinheit so, dass möglichst wenige Personen an einem Ort zusammentreffen. Die Hauptversammlung wird deshalb ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.

Die virtuelle Hauptversammlung wird live in Bild und Ton im HV-Portal übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie unter Ziffer III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben – schriftlich oder über das HV-Portal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

zur Verfügung steht, ausüben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Eisen- und Hüttenwerke AG, Koblenzer Str. 141, 56626 Andernach.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019/​2020, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 172 AktG am 11. November 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019/​2020 soll eine Dividende von 0,60 Euro je Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll entsprechend § 58 Abs. 4, Satz 2 AktG am 24. März 2021 ausgezahlt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019/​2020 in Höhe von 10.575.563,20 Euro wie folgt zu verwenden:

• Ausschüttung einer Dividende von 0,60 Euro je Stückaktie: 10.560.000,00 Euro
• Vortrag auf neue Rechnung: 15.563,20 Euro
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/​2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/​2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. § 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Der Aufsichtsrat hat am 11. November 2020 das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch entsprechende Beschlussfassung bestätigt und mit Beschlussfassung vom 19. Januar 2021 die minimale und maximale Gesamtvergütung angepasst. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird unter Ziffer II. „System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder“ beschrieben.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 Aktiengesetz neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 13. März 2020 wie folgt ausgestaltet:

Mitglieder, die entweder zusätzliche Organfunktionen bei Unternehmen der thyssenkrupp Gruppe innehaben oder aber leitende Angestellte eines Unternehmens der thyssenkrupp Gruppe sind, erhalten keine Vergütung für ihre Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft.

Mitglieder, die keine der vorgenannten Funktionen bzw. Stellen bei einem Unternehmen der thyssenkrupp Gruppe wahrnehmen („konzernexterne Aufsichtsratsmitglieder“), erhalten jährlich eine Vergütung in Höhe von 9.000,00 Euro, sollten sie den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat ausüben, erhalten sie das Doppelte.

Diese Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll daher unverändert bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dass konzernexterne Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019/​2020 eine Vergütung von 9.000,00 Euro und das Doppelte erhalten, wenn sie den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat ausüben.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020/​2021 zu wählen.

II. System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 5)

1.

Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen aufgrund des Vorschlages des Aufsichtsratsvorsitzenden festgelegt.

2.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds.

3.

Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder umfasst ausschließlich monetäre Vergütungsbestandteile; sie besteht aus einer fixen und einer variablen Vergütung.

4.

Der fixe Bestandteil der Vergütung, das Festgehalt, wird in gleichen Monatsraten ausgezahlt; es soll sich im Minimum auf 60.000,00 Euro p.a., im Maximum auf 60.000,00 Euro p.a. belaufen.

5.

Der variable Bestandteil der Vergütung besteht aus einer Tantieme, die insbesondere auf Basis der Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Ergebnisentwicklung der Eisen- und Hüttenwerke AG jährlich festgelegt wird. Dabei gelten als Untergrenze ein Betrag von 10.000,00 Euro p.a. und als Obergrenze ein Wert von 90.000,00 Euro p.a..

6.

In Bezug auf den variablen Bestandteil der Vergütung hat der Aufsichtsrat bereits in seiner Sitzung am 10.03.2017 einem Aktien-Deferral bei einem Teil der variablen Vorstandsvergütung zugestimmt. Auf Basis dieser Beschlusslage wird ein Teil der variablen Vergütung, also 45 %, unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt, der verbleibende Teil wird über einen Zeitraum von drei Jahren in virtuellen EHW-Aktien angelegt. Nach Ablauf von drei Jahren wird der Wert der virtuellen Aktien durch Multiplikation mit dem Durchschnittskurs der EHW-Aktie über den jeweiligen Zeitraum eines Geschäftsjahres (Referenzperiode: 01.07. – 30.09.) bestimmt. Hierbei werden auch die über den dreijährigen Performancezeitraum gewährten Dividenden zusätzlich berücksichtigt. Insgesamt ist die sich so ergebende Auszahlung auf das Zweifache des angelegten Betrages begrenzt. Ein Anspruch auf eine Mindestauszahlung besteht nicht.

7.

Gesonderte Versorgungszusagen seitens der Eisen- und Hüttenwerke werden aufgrund vorhandener Versorgungszusagen bei anderen Konzerngesellschaften nicht gegeben.

8.

Bezüglich der Gesamtvergütung wird je Vorstandsmitglied ein Minimum von 70.000,00 Euro p.a. und ein Maximum von 150.000,00 Euro p.a. festgelegt.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital eingeteilt in 17.600.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 17.600.000 Stück beträgt.

2. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie Maßnahmen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts- Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, in der geänderten Fassung vom 20. Dezember 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dies führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung und bei den Rechten der Aktionäre. Die gesamte Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im HV-Portal übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist hingegen ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz ist nicht möglich. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Schließlich können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.

3. Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 26. Februar 2021, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut (Intermediär) auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum 12. März 2021, 24:00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (§ 126b BGB).

Anmeldestelle:

Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49-(0)89-210 27 289
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Stimmrechtskarte mit den erforderlichen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Eisen- und Hüttenwerke AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im HV-Portal, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.ehw.ag

oder

www.eisenhuetten.de

über den Link „Hauptversammlung“ zur Verfügung steht.

4. HV-Portal

Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem (HV-Portal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre per Post eine Stimmrechtskarte, auf der Zugangsdaten abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im HV-Portal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege – wie nachstehend ebenfalls beschrieben – bleibt hiervon unberührt. Das HV-Portal wird voraussichtlich ab dem 26. Februar 2021 freigeschaltet.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen mittels Briefwahl abgeben. Dies setzt eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs, wie unter vorstehender Ziffer III.3 beschrieben, voraus. Zur Stimmabgabe durch Briefwahl steht den Aktionären das auf der Stimmrechtskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 18. März 2021 bei der Gesellschaft unter der in der vorstehenden Ziffer III.3 angegebenen Adresse eingegangen sein.

Briefwahlstimmen können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

abgegeben werden. Unter Nutzung des HV-Portals kann die Stimmabgabe durch Briefwahl noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erfolgen sowie geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer III.6. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahlformular bzw. dem HV-Portal auf der Internetseite

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

entnehmen.

6. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs wie unter vorstehender Ziffer III.3 beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Stimmrechtskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die so erteilte Vollmacht muss bis einschließlich 18. März 2021 bei der Gesellschaft unter der in der vorstehenden Ziffer III.3 angegebenen Adresse eingegangen sein. Die Vollmacht kann unter Verwendung der Daten der Stimmrechtskarte auch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt werden. Unter Nutzung des HV-Portals kann die Vollmacht an Dritte noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erfolgen sowie geändert oder widerrufen werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer III.3) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die außerhalb des HV-Portals erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis einschließlich 18. März 2021 unter der in der vorstehenden Ziffer III.3 angegebenen Adresse zugehen. Unter Nutzung des HV-Portals können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

7. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der Eisen- und Hüttenwerke AG können die Hauptversammlung am 19. März 2021 ab 11:00 Uhr in voller Länge live im Internet über das HV-Portal unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

verfolgen.

8. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 16. Februar 2021, 24:00 Uhr, schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der Eisen- und Hüttenwerke AG
Koblenzer Str. 141
56626 Andernach

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz und Artikel 2 § 1 Absatz 3 COVID19-Gesetz wird hingewiesen.

9. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Eisen- und Hüttenwerke AG
Herrn Torsten Ratschat
Koblenzer Straße 141
56626 Andernach
Telefax: 02632-309526
E-Mail: ehw@ehw.ag

Bis spätestens zum 4. März 2021, 24:00 Uhr, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 Aktiengesetz bzw. des § 127 Aktiengesetz genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unter Namensangabe des Aktionärs im Internet unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt davon unberührt.

10. Fragerecht der Aktionäre

Den Aktionären wird gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Aktiengesetz besteht nicht. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung – also bis spätestens 17. März 2021, 24:00 Uhr – im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal der Gesellschaft unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eingereicht werden können. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen der Aktionäre beantwortet (Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz COVID-19-Gesetz). Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden. Bei der Beantwortung von Fragen werden die Namen der Fragesteller nur dann offengelegt, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.

11. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können über das HV-Portal abgegeben werden und sind ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung am 19. März 2021 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.

12. Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a Aktiengesetz /​ Ergänzende Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ehw.ag/​hauptversammlung/​hauptversammlung-2021

zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt.

Die Einladung ist am 5. Februar 2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

 

Andernach, im Februar 2021

Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft

DER VORSTAND

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