action press AG: Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

action press AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft unmittelbar gehört – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG). Überdies gehört ihr eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) i.S.d. § 20 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft.

Des Weiteren wurde uns aufgrund privatrechtlicher Vollmacht für die VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG wurde uns mitgeteilt, dass der VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg, sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG an der action press AG mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der action press AG zuzurechnen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG wurde uns mitgeteilt, dass der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG an der action press AG mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an der action press AG zuzurechnen sind.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2021

action press Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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