Matica Technologies AG: Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 Aktiengesetz

Matica Technologies AG

München

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 Aktiengesetz

1.

Die HdX S.à r.l, Luxemburg, Luxemburg, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass sie nicht mehr unmittelbar zu mehr als ein Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

2.

Die Xenon Private Equity V L.P., Luxemburg, Luxemburg, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass sie nicht mehr mittelbar zu mehr als ein Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

3.

Die SCL Investment Group SA, Zug, Schweiz, (vormals S.C.L. Holding S.A., Luxemburg, Luxemburg) hat uns unter Bezugnahme auf eine Sitzverlegung und Umfirmierung sowie den Erwerb von Aktien gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr

a.

unmittelbar, ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG, mehr als der vierte Teil der Aktien an unserer Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG gehört; und

b.

auf Grund dieses Aktienbesitzes sowie mittelbar kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG des von der, von ihr abhängigen Matica Technologies Group SA, Zug, Schweiz, (vormals Katakana SA, Celerina, Schweiz) gehaltenen Aktienbesitzes auch die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte an der Gesellschaft (Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG) gehört (§ 20 Abs. 4 AktG).

4.

Die Matica Technologies Group SA, Zug, Schweiz, (vormals Katakana SA, Celerina, Schweiz), hat uns unter Bezugnahme auf eine Sitzverlegung und Umfirmierung vorsorglich erneut gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG sowie nach erfolgter Einbringung von Aktien an unserer Gesellschaft durch die SCL Investment Group SA gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr

a.

unmittelbar, ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG, mehr als der vierte Teil der Aktien an unserer Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG gehört; sowie

b.

unmittelbar die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte an der Gesellschaft (Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG) an der Gesellschaft gehört (§ 20 Abs. 4 AktG).

5.

Ferner hat die SCL Investment Group SA, Zug, Schweiz, uns unter Bezugnahme auf die Einbringung von Aktien unserer Gesellschaft in die Matica Technologies Group SA, Zug, Schweiz, gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar kraft Zurechnung des von der, von ihr abhängigen Matica Technologies Group SA, Zug, Schweiz, gehaltenen Aktienbesitzes gemäß § 16 Abs. 4 AktG

a.

ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG, mehr als der vierte Teil der Aktien an unserer Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG gehört; sowie

b.

die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte (Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG) an der Gesellschaft gehört (§ 20 Abs. 4 AktG).

 

München, im Februar 2021

 

Der Vorstand

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