Kyros B AG: Bekanntmachung des Vorstands der Kyros B AG, München, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 AktG

Kyros B AG

München

Bekanntmachung des Vorstands der Kyros B AG, München, über die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 AktG

Die Kyros B AG mit dem Sitz in München ist am 15. Dezember 2020 gegründet und am 11. März 2021 unter HRB 264129 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden. In der Gründungsurkunde vom 15. Dezember 2020 hat die Gründerin der Kyros B AG, die Siemens Aktiengesellschaft, drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 30. September 2023 endende Geschäftsjahr beschließt.

Der nach Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats zu bestellende neue Aufsichtsrat besteht gem. § 95 Aktiengesetz und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.

Nach Ansicht des Vorstands ist der Aufsichtsrat der Kyros B AG gem. § 96 Abs. 1 Aktiengesetz, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ausschließlich mit Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu besetzen, da die Gesellschaft weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Aufsichtsrat wird nach diesen Vorschriften nur aus Mitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das gem. § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht München I anrufen.

 

München, im März 2021

 

Der Vorstand

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