Avacon AG: Ordentliche Hauptversammlung

Avacon AG

Helmstedt

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Mai 2021, um 15:00 Uhr stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein. Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten, wobei über das Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

a)

die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

b)

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,

c)

den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (bis 04.05.2021, 24:00 Uhr) eingeräumt wird,

d)

den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach lit. b) ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Einzelheiten und ergänzende Angaben dazu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.

Ort der Hauptversammlung ist die Zentrale der Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt. Dort werden sich der Versammlungsleiter, der beurkundende Notar, die Vorstandsmitglieder und der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter befinden. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 17.03.2021 nach §§ 1 Abs. 1 und 6 Covid-19-Gesetz iVm. 118 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

I. Tagesordnung der Hauptversammlung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

TOP 2:

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn in Höhe von 159.835.287,94 € auf Basis des dividendenberechtigten Kapitals zum 31. Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von 130.915.091,58 € (0,91 € je dividendenberechtigte Aktie) auszuschütten und den verbleibenden Betrag in Höhe von 28.920.196,36 € auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 3:

Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

TOP 6:

Zustimmung zur Verpfändung von Aktien der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der Avacon AG bedarf die Verpfändung von Aktien der Avacon AG der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Verpfändung der von der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH mittels Globalaktie gehaltenen 439.838 Stückaktien der Avacon AG an ein in Deutschland satzungsgemäß ansässiges Kreditinstitut zuzustimmen.

TOP 7:

Beschluss über die Änderung der Satzung der Avacon AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die §§ 2, 10, 11, 14, 15 und 16 der Satzung der Avacon AG zu ändern und wie folgt neu zu fassen (Änderungen sind unterstrichen):

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind

– die Errichtung, der Erwerb und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, Förderung, Gewinnung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff, Wasser, Dampf und Wärme, zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie von Entsorgungsanlagen;
– der An- und Verkauf von elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff und Wasser sowie Dampf und Wärme;
– die Betätigung auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und der Telekommunikation;
– die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den vorgenannten und in damit zusammenhängenden Geschäftsfeldern;
– die Vornahme aller sonstigen Geschäfte, die mit der Betätigung auf den vorgenannten Geschäftsfeldern zusammenhängen oder geeignet sind, diese zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann in den in Abs. 1 bezeichneten Geschäftsfeldern selbst oder durch die Beteiligung an anderen Gesellschaften tätig werden.

(3) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Unternehmen, die in den in Abs. 1 bezeichneten oder ähnlichen Geschäftsfeldern tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen kapitalmäßig beteiligen oder sie veräußern. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen ausgliedern.

§ 10 Einberufung

(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform zu erfolgen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.

(2) Aufsichtsratssitzungen erfolgen in der Regel als Präsenzsitzungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann bestimmen, die Sitzung als Telefon-, Video- oder Internetkonferenz durchzuführen.

§ 11 Sitzungen, Beschlussfassungen

(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Sitzung des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – kann einen Beschluss des Aufsichtsrats auch durch Einholung von Stimmabgaben in Textform, fernmündlich oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung unter Verwendung eines sonst gebräuchlichen Kommunikationsmittels (z. B. Telefax, E-Mail) – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel – herbeiführen (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsitzende bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er hat das Ergebnis des Umlaufverfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrats im Rahmen von Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen ist das Widerspruchsrecht der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen das Verfahren (§ 108 Abs. 4 AktG) ausgeschlossen.

(4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorsitzende, ob der Antrag in derselben Sitzung erneut behandelt wird. Ergibt sich auch bei der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen. Dem Stellvertreter und einem weiteren Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsleiter zu unterzeichnen hat. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – gibt die Willenserklärung des Aufsichtsrats ab und führt dessen Schriftwechsel.

(7) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Er kann außerdem die Satzung an neue gesetzliche Vorschriften anpassen, die für die Gesellschaft verbindlich werden, ohne dass ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich wäre.

§ 14 Einberufung

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort in Niedersachsen oder in Sachsen-Anhalt statt.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat.

(3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre für die Versammlung anzumelden haben; dabei sind der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist nicht mitzurechnen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

§ 15 Voraussetzungen für die Teilnahme

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich gemäß Abs. 2 rechtzeitig angemeldet haben.

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens drei Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

§ 16 Vorsitz in der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

(3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in dem Fall gestattet, in dem die Aktionäre ihre Rechte nach § 15 Abs. 3 oder 4 ausüben können.

II. Einzelheiten und ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte

Auf Grundlage von §§ 1 Abs. 2 und 6 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird am 6. Mai 2021 ab 15:00 Uhr für Aktionäre live über das eingerichtete Online-Portal übertragen (https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon).

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher bestimmt, auszuüben.

1. Ausliegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über das Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

zur Einsichtnahme verfügbar:

Jahresabschluss der Avacon AG für das Geschäftsjahr 2020 sowie Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag

Bericht des Aufsichtsrats

2. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 2. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen sein. Für die Anmeldung am Online-Portal benötigen Aktionäre ihre Zugangsnummer und den zugehörigen Zugangscode, welche die Aktionäre mit dem Einladungsschreiben erhalten.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Anmeldung unter der nachfolgenden Adresse:

Avacon AG
Vorstandsbüro
Schillerstraße 3
38350 Helmstedt
Telefaxnummer: 05351/​123-40359
E-Mail: AVA-Korrespondenz-Vorstandsbuero@avacon.de

Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation (Briefwahl)

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch elektronische Kommunikation (Briefwahl) ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) sind gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich beim Vorstand der Gesellschaft bis spätestens 2. Mai 2021, 24:00 Uhr, über das Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

oder unter der vorstehend in Ziffer 2. genannten Anschrift angemeldet haben.

Die Stimmrechtsausübung kann über das Online-Portal bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.

4. Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis spätestens 2. Mai 2021, 24:00 Uhr, entweder über das Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

oder unter der vorstehend in Ziffer 2. genannten Anschrift anmelden.

Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erfolgt über das Online-Portal oder unter der vorstehend in Ziffer 2 genannten Anschrift.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesen Fall ist es erforderlich, dass sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte bis spätestens 2. Mai 2021, 24:00 Uhr, entweder über das Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

oder unter der vorstehend in Ziffer 2. genannten Anschrift anmeldet. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch elektronische Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter über das Online-Portal bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung ausüben.

6. Anträge

Gegenanträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich an die unter Ziffer 2 genannte Adresse der Gesellschaft zu richten.

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 21. April 2021, 24:00 Uhr, zugehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen werden ebenfalls dort veröffentlicht. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

7. Fragerecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz)

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Avacon AG entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über das Online-Portal unter

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

an den Vorstand gerichtet werden können.

Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 4. Mai 2021, 24:00 Uhr, über das Online-Portal zugehen. Aus technischen Gründen kann der Umfang der einzelnen Frage unter Umständen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt sein, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt.

8. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre der Avacon AG können die gesamte Hauptversammlung am 6. Mai 2021 ab 15:00 Uhr live im Online-Portal

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

ansehen. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Zugangsnummer und den zugehörigen Zugangscode, der mit dem Einladungsschreiben versendet wird.

9. Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch elektronische Kommunikation (Briefwahl) bzw. Vollmachtserteilung ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das Online-Portal unter

https:/​/​hv-online.net/​ipv/​avacon

gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären. Die Erklärung ist über das Online-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.

10. Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter

Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Avacon AG personenbezogene Daten über diese Aktionäre und/​oder ihre Vertreter. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Avacon AG verarbeitet Daten von Aktionären und deren Vertretern unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie zu den ihnen gemäß der DSGVO zustehenden Rechten erhalten Aktionäre und deren Vertreter unter

www.avacon.de/​datenschutz

 

Helmstedt, im März 2021

 

Der Vorstand

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