envia Mitteldeutsche Energie AG: 19. ordentliche Hauptversammlung

envia Mitteldeutsche Energie AG

Chemnitz

Der Vorstand der envia Mitteldeutsche Energie AG, Sitz Chemnitz, lädt hiermit die Aktionäre ein zu der

19. ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, dem 22. April 2021, 11:30 Uhr,

die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die Hauptversammlung wird für die Aktionäre live im Internet übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Chemnitztalstraße 13 in 09114 Chemnitz.

Es wird folgende Tagesordnung der Hauptversammlung bekanntgegeben, und folgende Beschlussvorschläge werden unterbreitet:

Tagesordnung und Beschlussvorschläge
für die 19. ordentliche Hauptversammlung
der envia Mitteldeutsche Energie AG
am 22. April 2021

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Bilanz zum 31. Dezember 2020 sowie Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nebst Anhang), des Lageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ermittelten Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 172.637.454,81 € zur Ausschüttung einer Bardividende von 0,65 € je Stückaktie auf das Grundkapital von 635.187.200,00 € = 161.278.000,00 € und in Höhe von 11.359.454,81 € zum Gewinnvortrag zu verwenden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der envia Mitteldeutsche Energie AG und der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Verschmelzungsvertrag zwischen der envia Mitteldeutsche Energie AG und der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH zuzustimmen.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der envia Mitteldeutsche Energie AG und der VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH hat folgenden wesentlichen Inhalt:

„Verschmelzungsvertrag

zwischen der
envia Mitteldeutsche Energie AG
– nachfolgend „enviaM“ genannt –

und der

VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH
– nachfolgend „VWS“ genannt –

– VWS und enviaM nachfolgend einzeln oder gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet –

§ 1
Beteiligte Gesellschaften

(1)

Die enviaM (als übernehmender Rechtsträger) mit Sitz in Chemnitz ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter HRB 19751 eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 635.187.200,00 €. Es ist eingeteilt in 248.120.000 auf den Namen lautende Stückaktien.

(2)

Die VWS (als übertragender Rechtsträger) mit Sitz in Lichtenstein/​Sa. ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter HRB 7134 eingetragen. enviaM ist alleinige Gesellschafterin der VWS und hält an der VWS, deren voll eingezahltes Stammkapital nominal 1.503.000,00 € beträgt, einen Geschäftsanteil 3 in Höhe von 26.000,00 €, einen Geschäftsanteil 5 in Höhe von 4.810,00 €, einen Geschäftsanteil 6 in Höhe von 1.446.940,00 €, einen Geschäftsanteil 7 in Höhe von 23.747,00 € und einen Geschäftsanteil 8 in Höhe von 1.503,00 €.

§ 2
Verschmelzung

Die VWS überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1 bis 32 i. V. m. §§ 46 ff und 60 ff UmwG auf die enviaM.

§ 3
Verschmelzungsstichtag

Die Übernahme des Vermögens der VWS erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2021, 00:00 Uhr – Verschmelzungsstichtag – (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Vom 01.01.2021, 00:00 Uhr, an gelten jeweils alle Handlungen im Geschäft der VWS als für Rechnung der enviaM vorgenommen.

§ 4
Sonstige Umwandlungsvorgänge

(1)

Die VWS hat vor Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages am …2021 mit der envia THERM GmbH mit Sitz in Bitterfeld/​Wolfen einen Abspaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen und mit diesem ihren Teilbetrieb Wärme auf die envia THERM GmbH abgespalten. Die Abspaltung erfolgte im Innenverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2021, 00:00 Uhr, und wurde am …2021 mit Eintragung im Handelsregister der VWS wirksam. Die enviaM übernimmt damit sämtliche Vermögenswerte der VWS mit den in der Schlussbilanz der VWS zum 31.12.2020 angesetzten Buchwerten (§ 24 UmwG) abzüglich des bereits zuvor abgespaltenen Teilbetriebes Wärme.

(2)

Die VWS hat weiterhin vor Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages und nach Abschluss des in Abs. 1 Satz 1 benannten Abspaltungs- und Übernahmevertrages am …2021 einen Verschmelzungsvertrag mit der Südwestsächsische Netz GmbH mit Sitz in Crimmitschau geschlossen und mit diesem die Südwestsächsische Netz GmbH im Wege der Verschmelzung unter Auflösung der Südwestsächsische Netz GmbH übernommen. Die Verschmelzung erfolgte im Innenverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2021, 00:00 Uhr. Die Verschmelzung wurde am …2021 mit Eintragung im Handelsregister der VWS wirksam. Die enviaM übernimmt damit sämtliche ermögenswerte der VWS mit den in der Schlussbilanz der VWS zum 31.12.2020 angesetzten Buchwerten (§ 24 UmwG) zuzüglich sämtlicher Vermögenswerte der Südwestsächsische Netz GmbH zu den in der Schlussbilanz der Südwestsächsische Netz GmbH zum 31.12.2020 angesetzten Buchwerten.

§ 5
Wertansätze

(1)

Dem Verschmelzungsvertrag wird die durch die Geschäftsführung der VWS zum 31.12.2020 aufgestellte Bilanz als Schlussbilanz zu Grunde gelegt.

(2)

Die enviaM übernimmt die übertragenen Aktiva und Passiva in ihre Steuerbilanz zu den von der VWS in ihrer steuerlichen Schlussbilanz zum 31.12.2020 nach § 11 UmwStG angesetzten Werten und führt diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwStG fort.

§ 6
Gegenleistung /​ Gewährung von Geschäftsanteilen

Die enviaM hält sämtliche Geschäftsanteile an der VWS. Deshalb entfallen Angaben zum Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 2 UmwG). Eine Erhöhung des Grundkapitals der enviaM ist weder erforderlich noch zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz Nr. 1 UmwG).

§ 7
Sonderrechte, Sondervorteile

(1)

Besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestanden bei der VWS nicht. Einzelnen Anteilsinhabern der Vertragspartner werden im Rahmen der Verschmelzung keine besonderen Rechte gewährt.

(2)

Keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder Aufsichtsorgans der Vertragspartner, keinem geschäftsführenden Gesellschafter und keinem Abschlussprüfer werden besondere Vorteile gewährt (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG).

§ 8
Firma /​ Verschmelzungsbericht /​ Verschmelzungsprüfung

(1)

Die Firma der enviaM wird ohne Änderung nach der Verschmelzung fortgeführt.

(2)

Die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes ist nicht erforderlich, da sich alle Geschäftsanteile der VWS in der Hand der enviaM befinden (§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Alternative UmwG).

(3)

Mit Blick auf vorstehenden Abs. 2 ist aus demselben Grund eine Verschmelzungsprüfung (§ 9 Abs. 2 UmwG) und die Erstellung eines Verschmelzungsprüfberichtes (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3, Satz 1, 2. Alternative UmwG) nicht erforderlich.

§ 9
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer, für ihre Vertretungen
und für Organbestellungen in Vorstand und Geschäftsführung

(1)

enviaM verfügt über Arbeitnehmer, nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebildete Arbeitnehmervertretungen und einen mitbestimmten Aufsichtsrat. Folgen für die Arbeitnehmer der enviaM, für die Arbeitnehmervertretungen und den Aufsichtsrat der enviaM und damit für die betriebliche und unternehmensbezogene Mitbestimmung ergeben sich aus der Verschmelzung bei der enviaM nicht.

(2)

VWS verfügt über Arbeitnehmer, einen Betriebsrat und einen fakultativen Aufsichtsrat. In den Betrieben der enviaM ist ein Betriebsrat gebildet. Der Betriebsrat VWS übt kein Übergangsmandat bzw. Restmandat (§§ 21a und 21b BetrVG) aus, da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 BetrVG nicht vorliegen. Die Rechtstellungen des Betriebsrates und des Aufsichtsrates der VWS enden mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der enviaM – nachfolgend „Eintragung der Verschmelzung“ genannt -.

(3)

Mit der Eintragung der Verschmelzung gehen sämtliche zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung bei der VWS bestehenden wirksamen Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die enviaM über. enviaM wird zu diesem Zeitpunkt neue Arbeitgeberin dieser Arbeitnehmer – nachfolgend „übergehende Arbeitnehmer“ genannt -.

(4)

Die übergehenden Arbeitnehmer, die bis zur Eintragung der Verschmelzung in einem Arbeitsverhältnis zur VWS stehen, können das gesetzlich geregelte Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Arbeitsverhältnisse von der VWS auf die enviaM auf Grund der durch die Verschmelzung bestehenden Gesamtrechtsnachfolge nicht ausüben. Ein Widerspruch ginge im Fall einer Verschmelzung ins Leere.

(5)

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch VWS oder enviaM wegen der Verschmelzung ist unwirksam. Das Recht der VWS und der enviaM zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (insbesondere aus Personen-, Verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen) bleibt hiervon unberührt.

(6)

Die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen, die bisher ausschließlich bei der VWS Anwendung finden, gelten nach § 613a Absatz 1 BGB fort bzw. werden abgelöst. Im Rahmen eines Interessenausgleiches wird deren Fortgeltung oder Ablösung konkret vereinbart. Dabei werden finanzielle Nachteile für die übergehenden Arbeitnehmer durch einen Sozialplan ausgeglichen.

(7)

Mit der Eintragung der Verschmelzung enden die Organstellungen der Geschäftsführer der VWS. Erteilte Prokuren und Handlungsvollmachten für übergehende Arbeitnehmer erlöschen zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung. Der Vorstand der enviaM ändert sich nicht.

§ 10
Kündigung

Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Rücktrittsrechte. § 7 UmwG bleibt unberührt.

§ 11
Wirksamwerden des Vertrages und Wirksamwerden der Verschmelzung

(1)

Der vorgenannte Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der enviaM und der Gesellschafterversammlung der VWS.

(2)

Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers enviaM wirksam.

§ 12
Teilwirksamkeit, Form, Gerichtsstand, Kosten

(1)

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten. Die Vertragspartner sind, soweit erforderlich, zur Ergänzung dieses Vertrages verpflichtet.

(2)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der notariellen Beurkundung.

(3)

Gerichtsstand ist Chemnitz.

(4)

Alle mit diesem Verschmelzungsvertrag und diesem im Zusammenhang stehenden Gesellschaftererklärungen entstehenden Kosten, Gebühren und Steuern trägt die enviaM. Dies gilt auch bei einem Scheitern der Verschmelzung.

envia Mitteldeutsche Energie AG                VWS Verbundwerke Südwestsachsen GmbH“

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin,
Zweigniederlassung Leipzig

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu wählen.

Zulassung zur Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, S. 569 ff, (COVMG) i. V. m. Artikel 11 des Änderungsgesetzes zum COVMG vom 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 3328, i. d. F. vom 1. März 2021, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird am 22. April 2021, 11:30 Uhr, live in Bild und Ton in unserem Online-Service über

www.enviam-gruppe.de

übertragen. Die Zugangsdaten erhält der Aktionär nach seiner Anmeldung durch die Gesellschaft.

Zur Bild- und Ton-Übertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Frage-, des Stimm- und des Widerspruchsrechtes werden gemäß § 17 der Satzung die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am dritten Tag vor der Hauptversammlung, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Anmeldung von Aktionären ist ausschließlich zu richten an

envia Mitteldeutsche Energie AG
Bereich Recht/​Revision
Chemnitztalstraße 13
09114 Chemnitz

(E-Mail-Adresse: J-G@enviam.de)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an

envia Mitteldeutsche Energie AG
Bereich Recht/​Revision
Chemnitztalstraße 13
09114 Chemnitz

(E-Mail-Adresse: J-G@enviam.de)

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft bis spätestens 7. April 2021, 24:00 Uhr, zugehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen werden an gleicher Stelle veröffentlicht.

Das Fragen-das Stimm- und das Widerspruchsrecht kann der Aktionär in unserem Online-Service über

www.enviam-gruppe.de

ausüben, wobei Fragen spätestens bis zum 21. April 2021, 12:00 Uhr, im Online-Service eingetragen sein müssen. Die Zugangsdaten zum Online-Service erhält der Aktionär nach seiner Anmeldung durch die Gesellschaft.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre findet ausschließlich im Wege der Briefwahl über elektronische Medien oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person statt.

 

Chemnitz, im März 2021

envia Mitteldeutsche Energie AG

Der Vorstand

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